Zeugnisanforderung – Rechtens?

Lösungsvorschläge für die unter 25-jährigen beim ALG II
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helz

Zeugnisanforderung – Rechtens?

#1

Beitrag von helz »

ich hätte mal ne frage:

freundin ist vorstand einer 3er bg
in der bg
freundin
kind 1 18 in klasse 12, noch 1 jahr bis abi
kind 2 17 in klasse12, noch 1 jahr bis abi.


kind 1 wurde nun 2x angeschrieben
1x sollte kind 1 schulbescheinigung beibringen und auch schön schreiben, was es denn nach dem abi zu tun gedenkt, weil das jc wolle doch nur helfen
kind 1 hat panik, weil es nur schulbescheinigung geschickt hat und nichts weiter beantwortet hat. plan ist: studieren, wohl medizin.

nun kriegt kind 1 brief, es möge doch mal gefälligst das zeugnis vorbeibringen, jc will wissen, wie erfolgreich kind 1
vermutlich nicht, um wohlwollend einen 5er für das gute zeugnis springen zu lassen.

tips wie man sich da am besten verhält?
bin ja der ansicht, dass das zeugnis die einen feuchten irgendwas angeht.
aber kind 1 panikt nun noch mehr.

habe freundin geraten als vorstand der bg alles in die hand zu nehmen.
finde gerade diese ausführungsvorschriften nicht mehr, was die bajuffen haben dürfen und was nicht.
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Koelsch
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#2

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#3

Beitrag von marsupilami »

Das geht die nix an.

Das "Kind" ist ja nur Mitglied der BG, und eben nicht arbeitslos und/oder Arbeit suchend gemeldet.

Schulbescheinigung reicht.


Hinschreiben:

Kind 1 geht noch zur Schule, Schulbescheinigung wurde eingereicht.

Bitte begründen Sie die Zeugnis-Anforderung und nennen Sie die rechtlichen Grundlagen für diese Anforderung.
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helz

Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#4

Beitrag von helz »

marsupilami hat geschrieben:Das geht die nix an.

Das "Kind" ist ja nur Mitglied der BG, und eben nicht arbeitslos und/oder Arbeit suchend gemeldet.

Schulbescheinigung reicht.


Hinschreiben:

Kind 1 geht noch zur Schule, Schulbescheinigung wurde eingereicht.

Bitte begründen Sie die Zeugnis-Anforderung und nennen Sie die rechtlichen Grundlagen für diese Anforderung.

danke marsu

dachte ich mir gebe das so weiter

@koelsch dir auch danke schön :)
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Günter
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#5

Beitrag von Günter »

Ich würde mich freundlich für die erwiesene Anteilnahme bedanken und freundlich die Hilfe bei der Auswahl meines Studiums dankend ablehnen.

Kurzer Hinweis, ich bin volljährig und entscheide über meinen zukünftigen Lebensweg ganz alleine.
kind 1 18 in klasse 12, noch 1 jahr bis abi
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#6

Beitrag von Günter »

Ich würde mich freundlich für die erwiesene Anteilnahme bedanken und freundlich die Hilfe bei der Auswahl meines Studiums dankend ablehnen.

Kurzer Hinweis, ich bin volljährig und entscheide über meinen zukünftigen Lebensweg ganz alleine.
kind 1 18 in klasse 12, noch 1 jahr bis abi
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#7

Beitrag von Günter »

was die bajuffen haben dürfen und was nicht.
PS ich empfinde diese Bezeichnung für JC SBs als Diskriminierung aller ehrlichen Menschen aus dem schönen Bajuffistan.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#8

Beitrag von Günter »

was die bajuffen haben dürfen und was nicht.
PS ich empfinde diese Bezeichnung für JC SBs als Diskriminierung aller ehrlichen Menschen aus dem schönen Bajuffistan.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#9

Beitrag von marsupilami »

Was mir da eben auch noch - leider erst jetzt - einfällt:

Kind 2 ist doch noch nicht volljährig.
Wie kommt JC dazu, dann das Kind anzuschreiben?
Ist da nicht der/die Sorgeberechtige(r) generell anzusprechen?
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kleinchaos
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#10

Beitrag von kleinchaos »

Wenn Kind älter als 15 ist, dann ist Kind anzuschreiben
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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marsupilami
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#11

Beitrag von marsupilami »

Okay.
Dann ist das auch geklärt.
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Günter
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#12

Beitrag von Günter »

Achte mal auf Rn 38.1 - 38.8

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/id ... TBAI377994

Minderjährige Kinder sind nicht sozialrechtlich handlungsfähig.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#13

Beitrag von Günter »

:motzki: :motzki: :motzki: Muss mich halb korrigieren

http://www.buzer.de/gesetz/3690/a51845.htm
(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Siehe auch hier
Im Sozialrecht sind Minderjährige bereits ab Vollendung des 15. Lebensjahres handlungsfähig. Sie können Sozialleistungen ohne ihren gesetzlichen Vertreter beantragen und entgegennehmen sowie ihre Ansprüche aussergerichtlich mit Widerspruch und gerichtlich mit Klage verfolgen. Der Leistungsträger soll (nicht in atypischen Fällen wie z.B. drohenden Schäden für den Minderjährigen) den gesetzlichen Vertreter über die Handlungen des Minderjährigen unterrichten. Aus der vorgezogenen Handlungsfähigkeit ausgenommen sind die Antragsrücknahme, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen (§ 36 Abs. 1 S. 2 SGB I). Die Minderjährigen sind ferner nicht handlungsfähig, soweit der gesetzliche Vertreter dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger ausgeschlossen hat (§36 Abs. 1

S.l SGB I).
http://www.rechtslexikon.net/d/handlung ... igkeit.htm
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
helz

Re: Zeugnisanforderung – Rechtens?

#14

Beitrag von helz »

marsupilami hat geschrieben:Was mir da eben auch noch - leider erst jetzt - einfällt:

Kind 2 ist doch noch nicht volljährig.
Wie kommt JC dazu, dann das Kind anzuschreiben?
Ist da nicht der/die Sorgeberechtige(r) generell anzusprechen?

auch wenn kleinchaos auch immer gesagt hatte, als mein noch minderjähriger aber über 15 jahre alter sohn angeschrieben wurde, das dies ok sei, habe ich an der stelle immer dem JC geschrieben:
ich vertreter der BG deswegen alle schreiben an mich und nix ans kind
das mußte so sein.
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