EGV für Junior

Lösungsvorschläge für die unter 25-jährigen beim ALG II
helz

Re: EGV für Junior

#51

Beitrag von helz »

so meine lieben
heute hatte junior aka helz 2.0 wieder einen vorladungstermin. diesmal wollte der junge mann partout alleine hin. habe es 2x als bedenklich markiert im gespräch mit ihm und ihm auch gesagt, er könne einen anderen beistand als seine aggro mutter mitnehmen.

nein er wollte alleine hin.
evt auch ne heilsame erfahrung :1:

(freundin macht mir die hölle heiß, ich dürfe das nicht zulassen, und damit würde junior ja nicht kooperieren (mit mir) – denke mal es ist taktisch nicht klug alleine hinzugehen, aber er ist volljährig, also kann er in sein unglück rennen)

absprache war: er kann alles machen, es darf nur zu keinen kürzungen kommen – dieses ziel wurde erreicht.

im einzelnen:
der termin wurde von junior in begleitung seines grundgesetzes wahrgenommen.
sein ziel war u.a. mit dem SB über die "pflicht zur arbeit" zu diskutieren. hat natürlich nicht funktioniert.
junior zitierte GG §$ 12 & 19
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
SB konterte mit SGB II §§ 1, 2, 3, 10
§ 1 SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, ……………
§ 2 SGB II Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
§ 3 SGB II Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind

1. die Eignung,
2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. …………
§ 10 SGB II Zumutbarkeit
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, …
hab das alles mal zitiert, damit es etwas einfacher für den einzelnen ist.

ihr könnt sicher nachvollziehen, das man sich nicht einigen konnte!

junior bemängelte, dass der SB zwar seine paragraphen zitierte, ihm aber nicht genau zu lesen gab, was drin stünde.
ok

dann wurde die egv, die ich ja schon mal hochgeladen habe, als verwaltungsakt übergeben. dagegen möchte junior unbedingt einen widerspruch schreiben. er hat sogar seinen vater involviert, obwohl der null ahnung hat von der materie, dad meinte sogar: der kann dir keinen verwaltungsakt geben, weil der muß ja von einem richter unterschrieben sein. (ohne worte)

hier link zum VA
https://www.dropbox.com/s/xzkslnnjaa07d ... 0.pdf?dl=0

meine pdf ist 3,8 mb groß, trotz speichern mit geringer größe und blabla
krieg das ding nicht kleiner und habe auch keinen nerv dazu im moment. deswegen habe ich sie in die dropbox geladen.

so noch ein paar fragen aus dem VA und auch aus dem gespräch.

1. SB mornierte juniors weigerung zur unterschrift, dass man sich doch auf 8 bewerbungen (+vermittlungsvorschläge) geeinigt hätte.
einigung war recht einseitig. junior hatte 6 vorgeschlagen und SB hatte das gleich kassiert mit: bei mir schreiben alle mindestens 8 bewerbungen, das ist realistisch.
schon deswegen wollte junior nicht unterschreiben.

2. vermittlungsbudget: 300 euro im jahr (12 monate) machen bei 5 €/bewerbung 60 bewerbungen, die gefördert werden, also 5 bewerbungen im monat!

3. SB ist sich über juniors finanzielle situation nicht im klaren.
dad zahlt 250 € unterhalt, und kindergeld gibt es demnächst auch wieder.
d.h. junior hat eh einkommen aus
250 € unterhalt
190 € kindergeld
=========
440 € einnahmen

JC würde in seinem fall dann nur noch einen KdU zuschuss zahlen.
das sind ca. 175 €

SB hielt wo lange monologe, dass ein minijob mit 450 € nicht ausreichend wäre, und 100 € würde das JC von dem minijob eh behalten.

bin allerdings der meinung das es sehr wohl ausreichend ist.

4. eine bewerbung lief ins leere (minijob) weil der arbeitgeber (war ein vermittlungsvorschlag) sagte, er hätte nichts für junior, weil seiner ansicht (ansicht des arbeitgebers) nach die wegezeiten zu weit wären.
SB sagt: auch für minijob 1,25 std einfache wegestrecke
wenn der arbeitgeber das aber nicht möchte, dann kann sich doch der bewerber nicht auf den tisch schmeißen und trommeln: ich wille ich wille ich wille?
SB sagt auch: bei der wegestrecke wird das laufen nicht berücksichtigt, sondern nur die fahrzeiten.
und für 3x 3 std sind auch 2,5 std gesamte fahrzeit zumutbar.

wie sieht das nun aus? mit oder ohne laufwege? und wie ist das, diese helferjobs, die junior im moment anstrebt (fragt nciht wieso ich weiß es nicht)
die fangen in der regel morgens zwischen 6 und 7 an, also zu zeiten, wo bus, bahn noch nicht so häufig fährt, auch in unserer großen stadt. d.h. ne strecke, die ich am tag in 1 std schaffe, kann da auch schon mal 1,5 oder 2 dauern, weil man länger warten muß. ist das auch zu berücksichtigen?

morgen hat er ein vorstellungsgespräch und ich hoffe das es dann erledigt ist.
dazu habe ich aber evt. morgen noch fragen.
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kleinchaos
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Re: EGV für Junior

#52

Beitrag von kleinchaos »

Zwischen 6 und 7 Uhr ist doch gerade die Berufsverkehrszeit?

Den Scan bekommst du klein, wenn du nicht als Bild sondern als Datei scanst.

1,5 Stunden Fahrzeit zumutbar bei 20 Stunden/Woche (hin und zurück), je weniger Stunden, desto kürzer die Wegstrecke
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helz

Re: EGV für Junior

#53

Beitrag von helz »

habe den voll acrobat, er wollte nicht kleiner.
ist mir jetzt auch egal
und wie mein scanner scannt brauchen wir auch nicht diskutieren.


6-7 berufsverkehrszeit? keine ahnung
nur wenn arbeit um 6 beginnen würde und wegezeit von 1,5 std zumutbar sind, dan muß er um 4:30 spätestens los
und zu fuß laufen wird abgezogen?

JC sagt 2,5 std zumutbar, egal wie lange
wir reden von jobs, die 3x die woche 3 std laufen sollen
auspackhilfen!
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Koelsch
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Re: EGV für Junior

#54

Beitrag von Koelsch »

Er hat doch einen Studienplatz - oder liege ich da falsch?

8 Bewerbungen worauf? JC sagt doch selbst "soweit geeignete Stellenangebote vorliegen" - also darf daraus geschlossen werden, die haben, als die Fachleute schlechthin, keine geeigneten Stellenangebote. Wie soll dann Helz 2.0 solche finden, oder verlangt JC Bewerbung auf ungeeignete Stellenangebote?

Ich würde mir aber den Spaß machen - Bewerbung auf Ingenieurstellen, Managerstellen etc. etc., denn "geeignete" Stellen hat auch er nichrt gefunden, genausowenig wie JC.

Weiterhin würde ich mir den Spaß machen:

"Ich möchte mich auf die Stellenanzeige (Text) im Werbeblättchen vom bewerbenm. Hiermit beantrage ich die Übernahme der Bewerbungskosten für diese Bewerbung. Ich bitte um kurzfristige Genehmigung"
Und wenn die dann am Rad drehen - woher soll er das besser wissen, die vom JC zitierten §§ 16 SGB II etc. wurden zwar genannt aber nicht abgedruckt und nicht erläutert, wie man das "vorbildlich" bei den Rechtsfolgen gemacht hat.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
schimmy
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Re: EGV für Junior

#55

Beitrag von schimmy »

Da kann man doch mal wieder sehen wie Verhandlungsbereit die SB sind was die EGV angeht, nämlich wenig bis gar nicht

An den Inhalt des VA ist Sohnemann erstmal gebunden das ist das Problem, in wie fern ein Widerspruch erfolgreich sein wird gegen den VA sofern er denn eingelegt wird muss man abwarten.
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Koelsch
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Re: EGV für Junior

#56

Beitrag von Koelsch »

Richtig, aufschiebende Wirekung hat der Widerspruch nicht
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
helz

Re: EGV für Junior

#57

Beitrag von helz »

Koelsch hat geschrieben:Er hat doch einen Studienplatz - oder liege ich da falsch?
noch nicht
er ist noch in der entscheidungsfindung
8 Bewerbungen worauf? JC sagt doch selbst "soweit geeignete Stellenangebote vorliegen" - also darf daraus geschlossen werden, die haben, als die Fachleute schlechthin, keine geeigneten Stellenangebote. Wie soll dann Helz 2.0 solche finden, oder verlangt JC Bewerbung auf ungeeignete Stellenangebote?
sb sagt: helferstellen gibt es wie sand am meer.
wobei ich sagen muß: sicher mehr als grafiker, aber viele helferstellen setzen trotzdem eine gewissen berufserfahrung, führerschein, oder auch andere dinge vorraus, die junior nicht (noch nicht) mitbringt.

Ich würde mir aber den Spaß machen - Bewerbung auf Ingenieurstellen, Managerstellen etc. etc., denn "geeignete" Stellen hat auch er nichrt gefunden, genausowenig wie JC.
könnte man machen
er hatte auch ne bewerbung schon mal auf ne bestimmte art von programmierungen gemacht, und da gab es beim letzten termin riesendiskussionen zu!
Weiterhin würde ich mir den Spaß machen:

"Ich möchte mich auf die Stellenanzeige (Text) im Werbeblättchen vom bewerbenm. Hiermit beantrage ich die Übernahme der Bewerbungskosten für diese Bewerbung. Ich bitte um kurzfristige Genehmigung"
Und wenn die dann am Rad drehen - woher soll er das besser wissen, die vom JC zitierten §§ 16 SGB II etc. wurden zwar genannt aber nicht abgedruckt und nicht erläutert, wie man das "vorbildlich" bei den Rechtsfolgen gemacht hat.
wie meinst du das?
er hat doch schon nen antrag auf bewerbungskosten mitbekommen
der wird abgegeben, wenn die 300 € voll sind
wobei sb das immer wieder relativiert. entgegen dem antrag heißt es dann: das fördere ich nicht und jenes födere ich nicht.

wir möchten trotzdem einen widerspruch schreiben
helz

Re: EGV für Junior

#58

Beitrag von helz »

schimmy hat geschrieben:Da kann man doch mal wieder sehen wie Verhandlungsbereit die SB sind was die EGV angeht, nämlich wenig bis gar nicht

An den Inhalt des VA ist Sohnemann erstmal gebunden das ist das Problem, in wie fern ein Widerspruch erfolgreich sein wird gegen den VA sofern er denn eingelegt wird muss man abwarten.


das weiß ich doch alles schimmy
muß jetzt nicht hoch- und runter diskutiert werden.

widerspruch wird abschmieren, wie immer

verhandlungsbereit sind sie nciht

wie ist das jetzt mit den wegezeiten? zumutbarkeit bei jobs bis 15 std?

und auch meine anderen fragen?

oder war der text zu lang?
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kleinchaos
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Re: EGV für Junior

#59

Beitrag von kleinchaos »

Ich weis ja, dass du es immer besser weist. Aber nur mal so als Hinweis: Bewerbungskosten beantragt man BEVOR sie entstehen. Nicht danach, denn dann können sie abgelehnt werden. Also erst Antrag stellen, dann Liste führen und nicht erst bei 300€ abgeben sondern jeden Monat. 300€ Sind für uns ne Menge Geld, da kann niemand monatelang drauf verzichten.
Aber wem sag ich das ...
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Koelsch
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Re: EGV für Junior

#60

Beitrag von Koelsch »

helz hat geschrieben: er hat doch schon nen antrag auf bewerbungskosten mitbekommen
der wird abgegeben, wenn die 300 € voll sind
wobei sb das immer wieder relativiert. entgegen dem antrag heißt es dann: das fördere ich nicht und jenes födere ich nicht.

wir möchten trotzdem einen widerspruch schreiben

Ist doch "super". SB'che möchte also, dass Helz 2.0 mit 300 in Vorleistung tritt und dann will SB'chen sagen - nööö die nich, und die nich.

Hast Du auch nur ein Beispiel, wo SB'chen gesagt hat, für die bewerbung zahl ich nicht? Dann hätte man genug in der Hand zu sagen - esu nit, ich bewerb mich nur auf Stellen, für die auch die Bewerbungskosten übernommen werden und das will ich vorher wissen. Aber auch 300 Vorleistung für knapp 8 Monate halte ich für voll daneben.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: EGV für Junior

#61

Beitrag von marsupilami »

helz hat geschrieben:
verhandlungsbereit sind sie nciht

wie ist das jetzt mit den wegezeiten? zumutbarkeit bei jobs bis 15 std?

und auch meine anderen fragen?

oder war der text zu lang?
Hat doch kc beantwortet: http://alg-ratgeber.de/post414818.html#p414818

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/r ... entfernung

Früher: § 121 Abs.4 SGB III

Aktuell: https://www.buzer.de/gesetz/6003/a82940 ... ereich#hit
Signatur?
Muss das sein?
schimmy
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Re: EGV für Junior

#62

Beitrag von schimmy »

Jobcenter vermittelt nur an Sklavenhändler und das überwiegend im Helfer Bereich.

Die meisten Angebote sind eh nur zum Schein.
helz

Re: EGV für Junior

#63

Beitrag von helz »

kleinchaos hat geschrieben:Ich weis ja, dass du es immer besser weist. Aber nur mal so als Hinweis: Bewerbungskosten beantragt man BEVOR sie entstehen. Nicht danach, denn dann können sie abgelehnt werden. Also erst Antrag stellen, dann Liste führen und nicht erst bei 300€ abgeben sondern jeden Monat. 300€ Sind für uns ne Menge Geld, da kann niemand monatelang drauf verzichten.
Aber wem sag ich das ...

ich weiß esnicht besser

ich weiß nur gerade besser, DAS dieser ANTRAG schon gestellt wurde!!!
der liegt hier unterschrieben vom SB
wir müssen nur noch die liste einreichen, wenn wir durch sind mit den 300 €

soll ich ihn dir scannen, damit du es mir glaubst??????

oder muß ich den für jede einzelen bewerbung stellen? evt ist das ja jetzt neu und es hat uns noch keiner gesagt!
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angel6364
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Re: EGV für Junior

#64

Beitrag von angel6364 »

helz hat geschrieben: wir müssen nur noch die liste einreichen, wenn wir durch sind mit den 300 €
:kopfkratz: Kannst Du 300 Euro vorstrecken? Ich könnte das nicht. Es wurde doch schon gesagt: monatlich abgeben.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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Koelsch
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Re: EGV für Junior

#65

Beitrag von Koelsch »

Seit wann kann SB Antrag stellen? Wie kann SB, falls die Unterschrift tatsächlich seine Genehmigung darstellen sollte, dann, wie Du schreibst, im Nachhinein kommen und einzelne Bewerbungen nicht als "erstattungsfähig" anerkennen?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: EGV für Junior

#66

Beitrag von Günter »

wir müssen nur noch die liste einreichen, wenn wir durch sind mit den 300 €
Jenau so ...... egal was die Trottel hier posten, du bist brav und wartest bis die Liste voll ist. Kluges Mädchen. :bravo: :bravo: :bravo:
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
helz

Re: EGV für Junior

#67

Beitrag von helz »

Koelsch hat geschrieben:

Ist doch "super". SB'che möchte also, dass Helz 2.0 mit 300 in Vorleistung tritt und dann will SB'chen sagen - nööö die nich, und die nich.

Hast Du auch nur ein Beispiel, wo SB'chen gesagt hat, für die bewerbung zahl ich nicht? Dann hätte man genug in der Hand zu sagen - esu nit, ich bewerb mich nur auf Stellen, für die auch die Bewerbungskosten übernommen werden und das will ich vorher wissen. Aber auch 300 Vorleistung für knapp 8 Monate halte ich für voll daneben.

ich bin ja leider nicht so helle
aber evt. kann mir jemand mal erklären, was das hier ist :D

https://www.dropbox.com/s/q5hj36o3w84dd ... 2.pdf?dl=0

ging nicht besser
scanner wollte gerade nicht
mußt via genius scan das machen vom handy

er meinte online bewerbungen nicht, wobei man da auch den ganzen klumpatsch als pdf anhängen muß
und dann will er für minijobs nichts raustun



btw.
der kindsvater meinte, der verwaltungsakt dürfe nciht in gegenwart des antragsgegners aka junior und nicht in gegenwart des antragserstellers aka SB erstellt werden, dann könne man ihn nichtig erklären
gäbe da gesetze bzgl. verwaltungsakte
das müsse aber innerhalb von 3 tagen geschehen, er würde einen schriftsatz vorbereiten
wenn ich darf, zeige ich ihn euch.
helz

Re: EGV für Junior

#68

Beitrag von helz »

marsupilami hat geschrieben:
helz hat geschrieben:
verhandlungsbereit sind sie nciht

wie ist das jetzt mit den wegezeiten? zumutbarkeit bei jobs bis 15 std?

und auch meine anderen fragen?

oder war der text zu lang?
Hat doch kc beantwortet: http://alg-ratgeber.de/post414818.html#p414818

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/r ... entfernung

Früher: § 121 Abs.4 SGB III

Aktuell: https://www.buzer.de/gesetz/6003/a82940 ... ereich#hit

kc sagte: sind geringer
in den links steht bei 6 std bis zu 2 std (also eine tour 1 std)
und bei 3 std arbeitszeit??
bin verwirrt



und ich weiß immer noch nicht:
zählt der laufweg mit dazu?

oder ist es egal wieviel man läuft, es muß gefahren werden, damit es zäht?
sb sagt: laufen gilt nicht, nur fahren
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Koelsch
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Re: EGV für Junior

#69

Beitrag von Koelsch »

Laufzeit ist auch Wegezeit, wenn für 6 Stunden 2 Stunden Wegezeit, dann für 3 Stunden eben weniger, wobei man über das weniger vermutlich streiten kann. Das gescannte Papier ist ein Antragsformular, kein Antrag. Stell das Schriftstück mal ein, möglichweise lernen wir ja was. Wäre schön.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: EGV für Junior

#70

Beitrag von marsupilami »

Wegezeit ist Wegezeit.
Wenn ich mit den Öffis in die Stadt fahre (Haltestelle am Nachbarhaus), braucht der Bus 20 min, dann ist die Wegezeit 20 min.

Fahren keine Öffis und ich muss das Tretmopped nehmen, dann brauche ich 40 min und dann ist meine Wegezeit 40 min.

Punkt.



VA.

Bisher dachte ich immer, (Pseudo-)Behörde Jobcenter erläßt durch SB einen Verwaltungsakt.
Oder die Baubehörde: Du darfst hier nicht bauen!
Es ist dabei piepegal, ob der SB und/oder der durch den VA "Beschwerte" "zugegen" sind oder nicht.
Dabei sind prinzipiell nur 3 Punkte wichtig:
1.) Der VA muß rechtmäßig sein - Bestimmtheitsgebot, nicht sittenwidrig, .....
2.) Da muss eine RFB dranne sein, damit der "Beschwerte" weiß, innerhalb welcher Frist er sich wo und wie beschweren kann, dass ihm Lasten (Geld), Pflichten auferlegt werden.
3.) Im Ernstfall muss die Behörde nachweisen, dass dieser VA losgeschickt und in den Verfügungsbereich des Beschwerten gelangt ist.

So ganz grob.

Von "Nichtigkeit" nicht die Bohne.
Denn "NIchtig" kann den nur der SB erklären, wenn er im Nachhinein merkt, dass er da Unfug reingeschrieben hat.
Oder die Widerspruchstelle, wenn die das feststellt oder eben das Gericht.

Und dann muss der VA eben formell zurückgenommen bzw. aufgehoben werden.

So denke ich mir das Ganze.
Signatur?
Muss das sein?
helz

Re: EGV für Junior

#71

Beitrag von helz »

angel6364 hat geschrieben:
helz hat geschrieben: wir müssen nur noch die liste einreichen, wenn wir durch sind mit den 300 €
:kopfkratz: Kannst Du 300 Euro vorstrecken? Ich könnte das nicht. Es wurde doch schon gesagt: monatlich abgeben.


wurde beim jc nicht so gesagt

auch all die jahre die ich mich noch bewerben mußte, immer max. 2x im jahr
sorry wenn das jetzt wieder so gnatzig klingt :(
helz

Re: EGV für Junior

#72

Beitrag von helz »

Koelsch hat geschrieben:Seit wann kann SB Antrag stellen? Wie kann SB, falls die Unterschrift tatsächlich seine Genehmigung darstellen sollte, dann, wie Du schreibst, im Nachhinein kommen und einzelne Bewerbungen nicht als "erstattungsfähig" anerkennen?

der SB hat das ausgefertigt beim ersten termin und gesagt: damit ist der antrag gestellt
war bei meinen bewerbungen auch so.

ich weiß nicht wieso er das nicht als erstattungsfähig anerkennt.
ich habe keine ahnung
ich bin ein dummes weib
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Günter
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Re: EGV für Junior

#73

Beitrag von Günter »

Genau, du machst ja sonst auch immer brav, was deine SB dir sagt.


Ich sag doch aus dir wird noch ein anständiger Staatsbürger ........ äh nee, eine brave Staatsbürgerin. :jojo:
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
helz

Re: EGV für Junior

#74

Beitrag von helz »

Koelsch hat geschrieben:Laufzeit ist auch Wegezeit, wenn für 6 Stunden 2 Stunden Wegezeit, dann für 3 Stunden eben weniger, wobei man über das weniger vermutlich streiten kann. Das gescannte Papier ist ein Antragsformular, kein Antrag. Stell das Schriftstück mal ein, möglichweise lernen wir ja was. Wäre schön.

aber mit dem papier wäre der antrag gestellt, weil man ja auch die liste der bewerbungen abgeben muß damit

was soll ich jetzt genau einstellen.
ich habe heute alles eingestellt was ich hatte



d.h. wenn 2 std bei 6 std inkl. laufen ok ist, dann könnte man von 1-1,5 std bei 3 std arbeit ausgehen?
würde ich mal so in meinem doofen kopp so denken
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Re: EGV für Junior

#75

Beitrag von kleinchaos »

Falls ich das noch nicht sagte: die angegebenen Zeiten gelten für Hin- und Rückweg zusammen
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