Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

Lösungsvorschläge für die unter 25-jährigen beim ALG II
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Günter
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#76

Beitrag von Günter »

Olivia hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 11:41 Für den Antrag hat das Jobcenter sechs Monate Zeit zur Bescheidung.

Warum sind max. 30% Sanktion möglich?
:arge: U25 hab ich übersehen. :verlegen:
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#77

Beitrag von Günter »

War da nicht mal ein Urteil, in dem es sinngemäß hieß erst Bewerbungskostenbewilligung und dann Bewerbung?
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Breymja

Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#78

Beitrag von Breymja »

Ach, das glaubst doch selber nicht. Ich bin doch schon als der irre, Junge, naive nur bei Amazon bestellende Querulant bekannt. Dat glaub ich dir nicht, dass du das vergisst.

Soll ich auf meiner Rückfrage noch drauf hinweisen, dass ich eine schriftliche Bescheidung meines Bewerbungskostenantrags verlange?

@Günter
Ich wurde nie darauf hingewiesen, dass das vorher zu machen wäre. Auch nicht in der nicht unterschriebenen EGV.
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Günter
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#79

Beitrag von Günter »

Dass ich dich für den wirren Schwaben mit diversen Macken in Bayern halte, brauche ich nicht abzustreiten, das ist selbst bis zu dir durchgedrungen obwohl ich das zu tarnen versuche :lachen1: :lachen1: :lachen1: , trotzdem denke ich nicht immer an die U25 Regeln.


Jetzt mal ernsthaft, ohne Kostenregelungen keine Pflichtverletzung
Das Sozialgericht Kassel hat mit Urteil vom 23. Januar 2014 den Bescheid vom 22. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2012 aufgehoben. Zu Unrecht habe der Beklagte den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt.Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 31 a SGB II lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung. Grundvoraussetzungen für eine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II a.F. sei die Existenz einer wirksamen Eingliederungsvereinbarung. Eine Absenkung nach § 31a SGB II komme nur in Betracht, wenn eine wirksame und nicht nichtige Eingliederungsvereinbarung vorliege. Insoweit sei eine inzidente Prüfung der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vorzunehmen. Der Beklagte stütze den Bescheid auf die Eingliederungsvereinbarung. Nach der Auffassung der Kammer sei diese Eingliederungsvereinbarung jedenfalls im Hinblick auf den vereinbarten Nachweis von monatlich zehn Eigenbemühungen nichtig. Die Kammer erachte eine Vereinbarung über Eigenbemühungen als nichtig, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt rechtswidrig wäre. Ein Verwaltungsakt erweise sich dann als rechtswidrig, wenn dem Leistungsempfänger Pflichten auferlegt würden, die ihm nicht zumutbar seien. Dies sei der Fall, wenn kostenträchtige Maßnahmen von dem Leistungsempfänger verlangt würden, ohne dass konkrete Regelungen zur Übernahme dieser Kosten durch den Träger getroffen würden.Bei den Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen sowie den Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen folge aus der Möglichkeit der Kostenübernahme, dass ihre (vollständige) Bestreitung aus der Regelleistung regelmäßig unzumutbar sei. Dies gelte insbesondere für die Fälle, wie im vorliegenden Verfahren, in denen der Kläger in der Vergangenheit darauf hingewiesen habe, dass er nicht über genügend Mittel verfüge, um die geforderte Anzahl an Bewerbungen zu fertigen und es in der Vergangenheit bereits zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen aufgrund fehlender Eigenbemühungen gekommen sei. Nach Ansicht der Kammer wäre der Beklagte spätestens nach der zweiten vollständigen Absenkung der Leistungen des Klägers wegen fehlenden Eigenbemühungen verpflichtet gewesen, die Eingliederungsvereinbarung bezüglich der Kostenübernahme zu ergänzen. Einer tatsächlichen Regelung der Übernahme der Kosten habe es auch deshalb bedurft, weil es sich um eine Ermessensleistung des Beklagten handele. Bei fehlenden Regelungen zur Übernahme könne dieser 1 freilich innerhalb des ihm zustehenden Ermessens 1 eine Kostenübernahme auch ablehnen. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergebe sich auch nicht, dass der Kläger Kenntnis von der Übernahmefähigkeit dieser Kosten gehabt hätte. Es finde sich kein entsprechender Antrag in den Verwaltungsakten. In den vorliegenden Eingliederungsvereinbarungen finde sich letztmalig im Jahr 2007 ein Hinweis auf eine mögliche Übernahme von Kosten, allerdings nur unter der allgemeinen Beschreibung „Unterstützung von Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen (UBV) nach Maßgabe des § 46 Sozialgesetzbuch Drittes Buch 1 Arbeitsförderung 1 (SGB III), nach vorherigem gesonderten Antrag". Ein solcher pauschaler Hinweis ohne konkrete Angabe zum Umfang der Unterstützung oder welche Bewerbungsbemühungen unterstützt würden, sei nicht geeignet, vier Jahre später den Beklagten von der Pflicht zur Regelung über die Kostenübernahme zu entbinden, zumal die gesetzlichen Regelungen des SGB III in der darauf folgenden Zeit eine Neuordnung erfahren hätten.
https://openjur.de/u/851895.html

Kassel . Nicht nur Hartz-IV-Bezieher - auch Empfänger von regulärem Arbeitslosengeld I müssen sich selbst um einen Arbeitsplatz bemühen und dies dann auch nachweisen. Im Gegenzug muss die Arbeitsagentur allerdings auch die Übernahme der Bewerbungskosten versprechen.

Allerdings sei die Eingliederungsvereinbarung ein Vertrag auf Gegenseitigkeit. Daher müsse die Arbeitsagentur dort fest zusagen, wie sie den Arbeitslosen bei seinen Bewerbungsbemühungen unterstützt - insbesondere die Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten.
http://www.rp-online.de/leben/ratgeber/ ... -1.6734440
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Olivia
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#80

Beitrag von Olivia »

Also sagen wir mal so. An jemand, der kein Bewerbungstraining erhalten hat, können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an jemand, mit dem in einem entsprechenden Kurs schon mal ein Muster-Bewerbungsanschreiben erstellt worden ist. Das wirkt sich natürlich auf die Beurteilung aus, welchen Inhalt ein Bewerbungsschreiben hat und ob da irgend ein Sanktionstatbestand vorliegen könnte.
Breymja

Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#81

Beitrag von Breymja »

Günter - du kannst entweder direkt sein oder etwas tarnen. Alles andere klappt nicht. Es ist ja selbst für mich als Mitglied des Bergvolks offensichtlich *g*

Daher weil meine alte EGV keinerlei Kostenerstattung für Bewerbungen und auch keine Verpflichtung zu Bewerbungen erhält, kann eine Pflichtverletzung auch bei VV Bewerbungen nicht zur Sanktion führen? Dat raff ich jet nüt.
Zuletzt geändert von Breymja am Sa 25. Nov 2017, 12:18, insgesamt 1-mal geändert.
Breymja

Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#82

Beitrag von Breymja »

@Olivia
Ich kann Bewerbungen schreiben, so ich denn möchte. Dafür hab ich auch eine Vorlage. Aber ja, ein offizielles Training hatte ich noch nie. Würde aber aktuell mit Selbständigkeit kollidieren und möchte ich daher nicht haben. Wenn ich also darum Bettle, werde ich es dann nicht wieder los. Das verschiebt die Sanktion dann nur. Da muss man aufpassen.
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Günter
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#83

Beitrag von Günter »

Falls nüt NICHT heißen sollte, muss jemand anders die Rolle des Erklärbären übernehmen. Ich geh mittag kochen.
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Breymja

Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#84

Beitrag von Breymja »

Ich hab versucht eure fremde Sprache nachzumachen. Des'sch mia o'scheind ned glunga. Guten Hunger! Aber ja, ich meinte "nicht".
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#85

Beitrag von Olivia »

Breymja hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 12:16 Dat raff ich jet nüt.
Ganz einfach: wenn keine Bewerbungskosten schriftlich zugesichert worden sind, kann keine Sanktionierung erfolgen, weil im Regelsatz kein Anteil für Bewerbungskosten vorgesehen ist. Daher müsste das JC diese vorher gesondert zugesichert haben, was aber nicht erfolgt ist.
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Koelsch
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#86

Beitrag von Koelsch »

Ein interessantes Argument - das hat was
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Breymja

Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#87

Beitrag von Breymja »

Das ist ungefähr was ich gesagt habe. Aber dann haben wir ja vielfältige Möglichkeiten die Sanktion abzuwehren. Ging es denn da überhaupt um VVs? Ich Les da immer Eigenbemühungen. In meiner nicht unterwchriebenen neuen EGV hiess es, VVs zählen nicht zu den Eigenbemühungen. Daher: Effektiv 20 Bewerbungen pro Monat.
Breymja

Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#88

Beitrag von Breymja »

Ausserdem hätte ich ja per Mail oder Telefon mich bewerben können. (Da gab's imho auch schon ein Urteil was das verlangt hat)
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Günter
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#89

Beitrag von Günter »

Willst du nicht verstehen, oder kannst du nicht?
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Breymja

Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#90

Beitrag von Breymja »

Hab gerade den Postboten verpasst. Ich soll ein Einschreiben mit Rückschein abholen. Versendet das JC sowas? Ich wüsste nicht, wer sonst etwas wichtiges mit mir besprechen will oO

@Günter:
Ich kann nicht. Erklär es mir für Dumme Schwaben.
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Koelsch
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#91

Beitrag von Koelsch »

Nöö, JC versendet sehr Wichtiges in der Regel im gelben Brief und nicht per Einschreiben.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#92

Beitrag von Breymja »

Naja, da es aber auch kein gelber Brief war - oder gibt's die auch in der Form nicht einwerfbar? - kanns eigentlich nichts besonderes sein. Bleibt eigentlich nur das JC. Vielleicht ist ihr die EGV-VA keine PZU wert.
Olivia
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#93

Beitrag von Olivia »

Kannst Du dem Boten noch hinterherlaufen und ihn erreichen? Bin neugierig.
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Günter
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#94

Beitrag von Günter »

Breymja hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 12:24 Ausserdem hätte ich ja per Mail oder Telefon mich bewerben können. (Da gab's imho auch schon ein Urteil was das verlangt hat)
Es ist nicht deine Aufgabe Argumente für eine Sanktion zu suchen. Die Urteile sind eindeutig. Keine Kostenzusage, keine Bewerbung.

Warte mal bis morgen, ich denke ich hab da noch einige Änderungen an deinen Antworten.
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Breymja

Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#95

Beitrag von Breymja »

Der Bote kam mit Auto und ist lange weg :/
Bin auch neugierig. Ich mein gestern PZU von der neuen SB, da läge es nahe wenn dann heute einen Tag später eine EGV-VA käme. Ich kann mir sonst nichts vorstellen. Wäre auch kurioser Zufall.

@Günter: Alles klar, geht wie gesagt eh erst am 30. raus.

Gnargh. Bitte net, so viel auf einmal -.-
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Günter
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#96

Beitrag von Günter »

Du bist doch noch jung, du kannst doch viel mehr verarbeiten, als wir alten Säcke.

Du bist die Zukunft, die Hoffnung ganzer Generationen, also enttäusche uns nicht. Wer soll den die Sterne erobern, wenn nicht du?
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#97

Beitrag von Olivia »

Die neue SB könnte man beim Gesprächstermin mal fragen, ob 9x PZU ein guter Einstieg sind in die Arbeitsvermittlung, wo man sich noch nicht einmal kennengelernt hat.
Breymja

Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#98

Beitrag von Breymja »

Ne, war eine PZU für 9 Anhörungen. So doof waren se dann auch nicht.
Breymja

Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#99

Beitrag von Breymja »

Günter hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 13:26 Du bist doch noch jung, du kannst doch viel mehr verarbeiten, als wir alten Säcke.

Du bist die Zukunft, die Hoffnung ganzer Generationen, also enttäusche uns nicht. Wer soll den die Sterne erobern, wenn nicht du?
Will man meinen. Ich habe gegen negativen Stress aber eine unglaublich schlechte Toleranz, das hat sich dann auch bereits in zweimal eineinhalb Jahre Krankheit geäussert. Um diese Resistenz zu verbessern, muss man sich langsam Stück für Stück mehr solchem Stress aussetzen, so kam ich ja auch wieder raus und habe dann diesen und letzten Sommer sehr stressige Wochen im Unternehmen gehabt und gut überstanden - aber da kam nie der Faktor Angst ins Spiel.

9 Sanktionsanhörungen und eine eventuelle EGV-VA (wobeinder Brief ja alles mögliche schlimmere sein könnte, Rückschreiben will man ja nicht umsonst), die nicht nur die Existenz, sondern auch die Selbstständigkeit bedroht auf einmal ist dafür aber definitiv nicht der richtige Weg.

Ohne euch würde ich vermutlich die nächsten Wochen depressiv durchschlafen. Das ist nichts für mich.

Und, Günter - ihr "alten Säcke" habt eine massiv höhere Lebenserfahrung, seit schon mit allerlei Stress und auch explizit solchen Situationen wie hier umgegangen und besitzt eine Weisheit und Gelassenheit die ich mit U25 nicht besitze. Das habe ich auch nie behauptet, dass ich das täte. Ich sage eben nur, dass ich einen Traum habe und solange mich keiner umbringt, er diesen auch mit Sanktionen nicht aus mir rausprügeln kann. Aber natürlich bringen die Sanktionen viel, vor allem steigende Gesundheitskosten.
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Re: Sanktionsanhörung für jede einzelne Bewerbung (9 Stück)

#100

Beitrag von kleinchaos »

Du BIST 25 und damit bleibt es, wenn überhaupt, bei 30%.
Im Gesetz steht immer ... unter 25 ...
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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