Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

Lösungsvorschläge für die unter 25-jährigen beim ALG II
Breymja

Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#1

Beitrag von Breymja »

Guten Tag zusammen,
mir flatterten gerade drei Briefe ins Haus:

1. Aufhebung der bisherigen Bewilligung
2. Vorläufige Weiterbewilligung
3. Aufforderung zur Mitwirkung

Ich erkenne den Sinn nicht, warum das aufgehoben wird, warum nun vorläufig gezahlt wird (es gibt wie immer einen Sperrbeschluss zur Ausschüttung - den haben die aber tatsächlich nicht) und insbesondere nicht, warum ich nun monatlich einen Beleg über den Gehaltseingang abliefern sollte - das ist einfach übertrieben.

Im Anhang die Aufhebung und die Aufforderung. Auf der vorläufigen Bewilligung steht nur "Der Bescheid ist vorläufig, da Sie einer abhängigen Tätigkeit nachgehen und die Ausschüttungen aus Ihrer Kapitalgesellschaft noch nicht feststehen".

Mein Vorgehen wäre:
Widerspruch gegen den neuen Bewilligungsbescheid, Anlage des Beschlusses der Ausschüttung verneint.
Widerspruch gegen Aufhebung wegen weil was!?
Antwort auf die Mitwirkung mit den geforderten Unterlagen und dem Hinweis, dass die monatliche Anforderung offensichtlich unbegründet ist. Statt des Jahresabschlusses - den wir schlicht noch nicht erstellt haben, sende ich Bilanz und GuV mit?
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#2

Beitrag von Breymja »

Mist, PDFs vergessen:
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Koelsch
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#3

Beitrag von Koelsch »

Wie soll man dazu was sagen, wemnn wir nicht wissen, was in den Bescheiden steht. Und klar wird vorläufig bewilligt, wenn zu erwartendes Einkommen noch nicht feststeht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#4

Beitrag von Breymja »

Hab ich doch jetzt angehängt! Der Bewilligungsbescheid unterscheidet sich nicht vom vorherigen.
Ist das jetzt alles so korrekt und ich muss nur den Beschluss einreichen und dann ist wieder alles tutti?
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#5

Beitrag von Breymja »

Folgende beiden Texte. Zur Mitwirkung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Anhang finden Sie die gewünschte Gehaltsabrechnung für Februar 2018 sowie den beweiskräftigen Teil des Kontoauszuges des Monats Februar. Da der Jahresabschluss für das Jahr 2017 noch nicht erstellt wurde, auch noch nicht erstellt werden musste und üblicherweise von uns erst gegen Ende des Jahres erstellt wird ist Ihnen die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung beigelegt.

Hinsichtlich der Bitte, die Gehaltsabrechnungen monatlich vorzulegen, weise ich Sie darauf hin, dass sich an diesen bisher nichts regelmäßig geändert hat und daher rein gesetzlich gar keine Verpflichtung besteht, eine solche Abrechnung monatlich zu erstellen. Es erscheint mir daher völlig übertrieben, diese Unterlagen monatlich auf meine Kosten bereitzustellen, da nicht erforderlich zur Überprüfung meiner Ansprüche. Sofern Sie auf diese unaufgeforderte Vorlage bestehen, beantrage ich hiermit die Übernahme der Kosten für die regelmäßigen Einschreiben im Rahmen einer Pauschale von 5 € pro Monat.

Im Anhang außerdem die Widersprüche gegen den Aufhebungsbescheid und den vorläufigen Bewilligungsbescheid. Auch letztes Jahr wurde – gerade da es in diesem Jahr aufgrund der schlechten Wettersituation mit dem Unternehmen finanziell schlechter lief – ein gültiger Gesellschafterbeschluss gefasst, der eine Ausschüttung ablehnt. Es wäre sowieso nicht viel zum Ausschütten da gewesen. Der Beschluss ist dem Widerspruch angehängt. Die Aufhebung der Bewilligung aus diesem Grund halte ich überdies für rechtswidrig – es liegt kein Grund dafür vor.
Als Widerspruch:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen beide benannte Bescheide ein.

Die Aufhebung ist meiner Meinung nach rechtswidrig, da hierfür kein Grund vorliegt. Hinsichtlich des Bescheids zur Aufhebung erscheint mir die Begründung „Das Einkommen führt voraussichtlich nicht zum vollständigen Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Daher erfolgt eine Aufhebung der bereits bewilligten Leistungen.“ nicht stichhaltig. Wenn also geringes, konsistentes Einkommen vorhanden ist, muss plötzlich die Bewilligung aufgehoben werden – die letzten zwei Jahre aber nicht? Warum müssen Leistungen überhaupt aufgehoben werden, obwohl ja gerade kein Einkommen vorliegt, dass die Hilfebedürftigkeit beendet? Ist es nicht Zweck der Leistungen, das Überleben zu sichern, wenn gerade eben kein Einkommen vorliegt, das zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ausreicht?

Hinsichtlich des Bewilligungsbescheids erging dieser vorläufig, da die Ausschüttungen aus der Kapitalgesellschaft noch nicht feststünden. Das ist nicht der Fall, was man mittels einer Aufforderung zur Mitwirkung leicht herausfinden hätte können. Wie in den Jahren zuvor wurde gerade im letzten Jahr, aufgrund der angespannten Situation im Unternehmen aufgrtund der Mindereinnahmen wegen des schlechten Wetters festgestellt, dass keine Ausschüttungen für 2017 und 2018 erfolgen – das Unternehmen ginge sonst pleite und ich kann wegen meiner Anteilsmenge nicht allein entscheiden. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss darüber ist Ihnen beigelegt. Er entfaltet Rechtskraft.

Ich beantrage daher, den vorläufigen Bewilligungsbescheid aufzuheben und durch einen nicht-vorläufigen Bewilligungsbescheid zu ersetzen und insoweit der Aufhebungsbescheid rechtswidrig war, auch diesen aufzuheben, sofern überhaupt erforderlich.
Große Deppenfehler enthalten?
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Koelsch
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#6

Beitrag von Koelsch »

Nöö, kann so raus
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#7

Beitrag von Breymja »

Wir haben außerdem im letzten Jahr einen Bilanzverlust, Ausschüttung wäre zwar möglich in ganz geringem Umfang, aber gefährdend.
Dann hau ich das jetzt so per Einschreiben raus. Die wollen mich wirklich ficken, wo es nur geht.
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#8

Beitrag von Breymja »

Solange ich aber am Ende des Jahres keine Ausschüttung bekomme kann mir die Vorläufigkeit egal sein, ist das richtig? Das klang so als wäre ich nicht mehr krankenversichert, total verwirrend das Ganze.
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Koelsch
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#9

Beitrag von Koelsch »

Richtig
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#10

Beitrag von Breymja »

Naja, einen Nachteil hat es doch: Ich hab jetzt einen 6 monatigen Bewilligungszeitraum bis August und muss dann doppelt so oft einen WBA stellen und doppelt so oft Kontoauszüge vorlegen.
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marsupilami
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#11

Beitrag von marsupilami »

Sind die Schreiben schon raus oder kann ich noch meinen Senf dazu geben?
Falls gewünscht?
Signatur?
Muss das sein?
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#12

Beitrag von Breymja »

Sind noch nicht raus, Senf kann also noch drauf.
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marsupilami
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#13

Beitrag von marsupilami »

Ich markiere meine Änderungs-Senf nicht extra.

Teil 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
die gewünschte Gehaltsabrechnung für Februar 2018 sowie den beweiskräftigen Teil des Kontoauszuges des Monats Februar finden Sie als Anhang. Da der Jahresabschluss für das Jahr 2017 noch nicht erstellt wurde, auch noch nicht erstellt werden musste und üblicherweise von uns erst gegen Ende des Jahres erstellt wird, habe ich Ihnen die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung beigelegt.

Hinsichtlich der Bitte, die Gehaltsabrechnungen monatlich vorzulegen, weise ich Sie darauf hin, dass sich an diesen bisher nichts geändert hat und daher rein gesetzlich gar keine Verpflichtung besteht, eine solche Abrechnung monatlich zu erstellen. Es erscheint mir daher völlig übertrieben, diese Unterlagen monatlich auf meine Kosten bereitzustellen, da nicht erforderlich zur Überprüfung meiner Ansprüche. Sofern Sie auf dieser, nach meiner Ansicht nach unnötigen Vorlage bestehen, beantrage ich hiermit die Übernahme der Kosten für die regelmäßigen Erstellung und Versand als Einschreiben (zwecks Nachweis) im Rahmen einer Pauschale von 5 € pro Monat.

Im Anhang außerdem die Widersprüche gegen den Aufhebungsbescheid und den vorläufigen Bewilligungsbescheid. Aufgrund der Witterungsbedingungen letztes Jahr mit entsprechenden Umsatzeinbußen wurde ein Gesellschafterbeschluss gefasst, der eine Ausschüttung ablehnt. Der Beschluss ist dem Widerspruch angehängt. Die Aufhebung der Bewilligung aus diesem Grund halte ich überdies für rechtswidrig – es liegt kein Grund dafür vor.
Teil 2
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen beide benannte Bescheide ein.

Die Aufhebung ist meiner Meinung nach rechtswidrig, da hierfür kein Grund vorliegt. Hinsichtlich des Bescheids zur Aufhebung erscheint mir die simple Begründung „Das Einkommen führt voraussichtlich nicht zum vollständigen Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Daher erfolgt eine Aufhebung der bereits bewilligten Leistungen.“ widersprüchlich und beruht nur auf einer Annahme ("voraussichtlich"). Wenn also ein zwar geringes, aber konstantes Einkommen vorhanden ist, muss plötzlich die Bewilligung aufgehoben werden – die letzten zwei Jahre aber nicht? Warum müssen Leistungen überhaupt aufgehoben werden, obwohl ja gerade kein Einkommen vorliegt, das die Hilfebedürftigkeit beendet? Ist es nicht Zweck der Leistungen, das Überleben zu sichern, wenn gerade eben kein oder nur wenig Einkommen vorliegt, das zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ausreicht?

Hinsichtlich des Bewilligungsbescheids erging dieser nur vorläufig, da die Ausschüttungen aus der Kapitalgesellschaft noch nicht feststünden. Das ist nicht der Fall, was man mittels einer Aufforderung zur Mitwirkung leicht herausfinden hätte können. Wie in den Jahren zuvor wurde gerade im letzten Jahr aufgrund der angespannten Situation im Unternehmen - wegen des schlechten Wetters - festgestellt, dass keine Ausschüttungen für 2017 und 2018 erfolgen. Das Unternehmen müsste sonst Insolvenz anmelden und ich kann wegen meiner Anteilsmenge eine solche Entscheidung nicht alleine treffen. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss darüber ist beigelegt. Er entfaltet aufgrund von § Dingenskirchen Rechtskraft.
Anmerkung: hier ausnahmsweise mal §§ als Rechtsgrundlage (be)nennen.

Ich beantrage daher, den vorläufigen Bewilligungsbescheid aufzuheben und durch einen endgültigen Bewilligungsbescheid zu ersetzen und insoweit der Aufhebungsbescheid rechtswidrig war, auch diesen aufzuheben. Anmerkung: jede Aufhebung eines Bescheides bedarf eines Aufhebungsbescheides. Auch wenn ein Aufhebungsbescheid aufgehoben werden muss/soll - wenn ich das korrekt drauf habe.
Signatur?
Muss das sein?
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#14

Beitrag von Breymja »

Klingt sinnvoll. Und welche Rechtsgrundlage ist das? § 46 Abs. 1 GmbHG? Da ist jedenfalls die Befugnis zum Beschluss über die Gewinnverwendung drin. Ich habe keine Ahnung wo das Gesetz explizit festlegt, dass Gesellschafterbeschlüsse Rechtskraft erlangen - sie tun es halt.
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marsupilami
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#15

Beitrag von marsupilami »

Für mich auch gut.
Es ist - wie immer - nur ein Vorschlag.
Signatur?
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Koelsch
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#16

Beitrag von Koelsch »

Ich würde den zitierten § nehmen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#17

Beitrag von Breymja »

Alright. Geht so raus.
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#18

Beitrag von Breymja »

Warum zum Geier die da jetzt rumspielen, würde mich schon interessieren. Rückfordern können sie doch sowieso immer bzw. anrechnen wenn Einkommen - das ich ja zu melden habe - eingeht. Ich habe aber kein schwankendes Einkommen, dass vorläufige Bewilligungen rechtfertigen würde. Ich verstehe nicht was das soll. Das ist so eine Sinnlos-Änderung für keinen mir erkennbaren Zweck. Wozu sie die Gehaltsabrechnung haben wollen, weiß ich auch nicht, die haben sie doch erst beim WBA im November bekommen, genau wie den Nachweis auf dem Konto, dass das auch tatsächlich eingeht.. Die GuV geht sie eigentlich ebenso nichts an.
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Koelsch
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#19

Beitrag von Koelsch »

Man kann nicht alles verstehen, was JC so treibt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#20

Beitrag von Breymja »

Da werd ich schon wieder wuschig. Vielleicht wollen Sie ja feststellen, dass die Hälfte der Bilanz des Unternehmens als mein Vermögen festzulegen wäre und ich daher keinen Anspruch habe. Oder der Jahresabschluss ist gewünscht um Tragfähigkeit festzustellen ob ichs weiter machen darf - oder sie wollen nur wissen, welche Ausschüttung sie zu erwarten haben. Aber es gibt keinen Sinn monatlich Lohnabrechnungen vorzulegen. Ist ja grauenhaft.
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#21

Beitrag von Breymja »

Ist bei einer vorläufigen Bewilligung ein Berechnungsbogen verpflichtend? Es war nämlich keiner dabei - macht das die Bewilligung nicht rechtswidrig?
Olivia
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#22

Beitrag von Olivia »

Auch bei einer vorläufigen Bewilligung hat ein Berechnungsbogen dabei zu sein. Der Bescheid muss einem durchschnittlich intelligenten Bürger ohne weiteres verständlich sein, ansonsten ist er nichtig.
Breymja

Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#23

Beitrag von Breymja »

Ist Ihnen wohl die Tinte ausgegangen.
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marsupilami
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#24

Beitrag von marsupilami »

Wie Olivia schon sagte: auch ein vorläufiger Bescheid sollte nachvollziehbar sein.
Das geht aber eben nur, wenn so ein Berechnungsbogen mit bei ist.
Wie in der Schule: Punktabzug weil die Lösung zwar richtig ist, aber der Weg zur Lösung nicht aufgeschrieben wurde.

Schriftlich anfragen: SgDuH, um die Richtigkeit, Vollständigkeit und damit Rechtmäßigkeit Ihres vorläufigen Bescheides vom [Datum] überprüfen zu können, erwarte ich bis zum [Datum] eine Berechnungsbogen zu diesem Bescheid.
Da ich erst mit Hilfe dieses Berechnungsbogen die Richtigkeit überprüfen kann, startet die Widerspruchsfrist auch erst ab Erhalt des Berechnungsbogens.

Oder so ähnlich.
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: Aufhebung der Bescheide - Vorläufige Bewilligung

#25

Beitrag von Olivia »

Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Bescheid hinreichend bestimmt sein. Und nach § 35 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend begründet sein.
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