SG Hildesheim bejaht Schulbücher im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II
Dazu Harald Thomé im Newsletter 9/2016 vom 06.03.2016:
Dann möchte ich auf ein sehr wichtiges und grundsätzliches Urteil des SG Hildesheim hinweisen: das SG bejaht einmalige Kosten von mehreren hundert Euro für die Beschaffung von Schulbüchern als „Befähigungskosten“ entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG. Es macht klar das diese nicht in dem 100 EUR Schulbedarfspaket enthalten sind und dass als Anspruchsgrundlage der Mehrbedarf nach § 21Abs.6 SGB II besteht. Das bedeutet, dass diese Schulbücher auf Zuschussbasis zu erbringen sind.
Ich halte diese Argumentation für sehr wichtig und grundsätzlich relevant, da dadurch (endlich) eine Kostenübernahme weiterer Schulkosten aufgemacht wurde. Es liegt jetzt an der interessierten Fachöffentlichkeit auf dieser Argumentation eine Kampagne aufzusetzen und weitere Schulbedarfe einzufordern, sei es für Schulbücher, Taschenrechner, Neu- und Wiederbeschaffung von Schulranzen, Laptops, Kopiergeld ……
Das Urteil gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1986/
http://www.harald-thome.de/media/files/ ... 2.2015.pdf
SG Hildesheim - S 37 AS 1175/15 - Schulbücher
SG Hildesheim - S 37 AS 1175/15 - Schulbücher
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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