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BSG zu den Pflichten des nicht bedürftigen Partners

Verfasst: Di 18. Okt 2011, 20:20
von Günter
Anmerkung: Das BSG hat klargestellt, dass aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II keinerlei Rechtsansprüche der zusammenveranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen bzw auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile entstehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 14 AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 29:

"Es ist ... nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen"- so ausdrücklich (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 51/09 R - m.w.N).

Im Bereich existenzsichernder Leistungen darf der Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich unterstützen- so ausdrücklich(BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 51/09 R - ).

Das BSG hat entschieden, dass auch bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft entsprechd die Erwerbsminderungsrente eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft - nach Abzug seines fiktiven Eigenbedarfs nach dem SGB II - auf den Bedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 51/09 R - m.w.N; BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -).

Bei sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von dem Einkommen des nicht leistungsberechtigten Mitglieds (hier einer Rentnerin), dessen eigener Bedarf nach dem SGB II abzuziehen. Der ungedeckte Gesamtbedarf wächst entgegen der Verteilungsregel in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II allein dem leistungsberechtigten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu (BSG, Urteil vom 19.03.2009 - B 14/7b AS 58/06 R -).
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