Quelle http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2013_3.htmBundessozialgericht - B 14 AS 196/11 R - Urteil vom 29.11.2012
Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont, für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben.
Zum Bestimmtheitserfordernis eines VA, BSG-U. v. 29.11.2012
Zum Bestimmtheitserfordernis eines VA, BSG-U. v. 29.11.2012
Zum Bestimmtheitserfordernis eines Verwaltungsakts
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Zum Bestimmtheitserfordernis eines VA, BSG-U. v. 29.11.2012
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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