Wie kann man formwirksam Rechtsmittel per e-mail einreichen?

Urteile, die in den anderen Foren nicht rein passen.
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tigerlaw
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Wie kann man formwirksam Rechtsmittel per e-mail einreichen?

#1

Beitrag von tigerlaw »

Zu dieser Frage hat das LSG Sachsen im Beschluß vom 26.06.2012 feinziselierte Ausführungen gemacht. Der Leitsatz dazu lautet:
1. Eine Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail stellt keine Widerspruchseinle-
gung i.S.d. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG dar.
2. Eine E-Mail mit angehängter PDF-Datei - das Original des Schreibens hatte der Wi-
derspruchsführer mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehen - erfüllt auch nicht
die Voraussetzungen der elektronischen Form i.S.d. § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I.
3. Jedoch genügt der bei der Behörde erstellte Ausdruck der auf elektronischem Wege
übermittelten Datei der Schriftform i.S.d. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Ausdruck verkör-
pert die Widerspruchseinlegung in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift
des Widerspruchsführers ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist,
ist unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz vom Widerspruchsfüh-
rer eingescannt und elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Behörde entge-
gengenommen und ausgedruckt worden ist.
4. Zwar entsteht bei der Übermittlung einer einer E-Mail angehängten PDF-Datei - an-
ders als beim Computerfax - nicht unmittelbar allein auf Veranlassung des Absenders
beim Empfänger eine körperliche Urkunde. Vielmehr ist ein Zutun des Empfängers in
Form des Ausdruckens erforderlich. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Datei aus-
zudrucken. Wird sie nicht ausgedruckt, entsteht zu keiner Zeit eine körperliche Urkun-
de beim Empfänger. Die Schriftform ist in diesem Falle nicht gewahrt. Das Risiko, dass
ein als PDF-Datei per E-Mail übermitteltes Schreiben nicht ausgedruckt wird und damit
nicht die Schriftform erlangt, trägt der Absender. Druckt der Adressat die Datei jedoch
aus, entsteht - ebenso wie beim Computerfax - eine körperliche Urkunde.
Diese Entscheidung wird erläutert von einem Richter am Landgericht Dr. Jan Skrobotz im JURIS-Praxisreport IT-Recht, 7/2013:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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