Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen in 2010 und 2011 klar gestellt, daß Sozialleistungen nicht pfändbar sind: "Die Pfändung von Sozialleistungen, welche das Existenzminimum nach Art. 20 Abs. 1 GG sichern sollen, ist generell unzulässig. Im verhandelten Fall ging es konkret um Sozialleistungen nach SGB II und XII. Da diese Sozialleistungen das vom Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG geforderte Existenzminimum sichern, dürfen sie auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht angegriffen werden. (Az. BGH VII ZB 11/09) Anmerkung: ALG II (SGB II) und Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter (SGB XII) sind grundsätzlich nicht pfändbar.
Und:
"Mit diesem Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit von Sozialleistungen. Laut dem BGH in dieser Entscheidung darf eine Zwangsvollstreckung generell nicht dazu führen, dass der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr bestreiten könne, zu dem nicht nur grundlegende lebensnotwendige Bedürfnisse gehören. Die Zwangsvollstreckung ist in keinem Fall der staatlichen Sanktionsmöglichkeit eines Leistungsempfängers bei pflichtwidrigem Verhalten gleichzusetzen. Eine Pfändung des ALG II, auch in Kleinbeträgen, kommt generell nicht in Betracht. (Az. BGH VII ZB 7/11)"
Ob dies aber auch bedeutet, daß Jobcenter Bürgern keine Gelder von der Sozialleistung abziehen dürfen, und stets die Tabelle zu den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen in § 850c ZPO gilt, wie die Erwerbslosen-Initiative ARCA Soziales Netzwerk e.V. befindet, geht nach meiner Meinung aus den Entscheidungen leider nicht deutlich hervor..
BGH - VII ZB 7/11 - Pfändung ALG II
BGH - VII ZB 7/11 - Pfändung ALG II
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: BGH - VII ZB 7/11 - Pfändung ALG II
Auch ich kann keinerlei Hinweise in dieser Richtung feststellen!Koelsch hat geschrieben:(...)
Ob dies aber auch bedeutet, daß Jobcenter Bürgern keine Gelder von der Sozialleistung abziehen dürfen, und stets die Tabelle zu den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen in § 850c ZPO gilt, wie die Erwerbslosen-Initiative ARCA Soziales Netzwerk e.V. befindet, geht nach meiner Meinung aus den Entscheidungen leider nicht deutlich hervor..
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!