Leitsatz ( (c) tigerlaw)
Von einer "existentiellen Notlage" kann nicht gesprochen werden, wenn der begehrte Anspruch nur ca. 9 % der Regelleistung beträgt. Dies setzt erst bei etwa 20 % ein.
Von einer "existentiellen Notlage" kann nicht gesprochen werden, wenn der begehrte Anspruch nur ca. 9 % der Regelleistung beträgt. Dies setzt erst bei etwa 20 % ein.