BGH, Beschl. v. 09.03.2016 - VII ZB 68/13 - http://dejure.org/2016,7343
Normen: § 829 ZPO, § 76 S 1 EStG, § 263 StGB
Leitsatz
Aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden.
Wegen nicht bezahlter Kinderschuhe kann einer Mutter das Kindergeld nicht gepfändet werden. Dieses sei grundsätzlich nicht pfändbar, selbst wenn der Schuldner eine betrügerische Handlung begangen habe.
Eine Mutter hatte für ihr Kind Schuhe im Wert von 49,95 Euro nicht bezahlt.
Sie wurde wegen Betrugs für schuldig befunden und verpflichtet, die Gläubigerin zu bezahlen. Die verlangte, dass das Kindergeld gepfändet wird. Das Gericht lehnte ab, weil das Geld zugunsten des Kindes eingesetzt werden müsse.
BGH - VII ZB 68/13 - Kindergeld unpfändbar
BGH - VII ZB 68/13 - Kindergeld unpfändbar
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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