BGB §§ 528, 534, 812; SGB XII § 93
1. Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 528 BGB auf Rückforderung von Geschenken auf sich überzuleiten und gegen den Beschenkten geltend zu machen.
2. Bei früheren monatlichen Taschengeldzahlungen des Leistungsempfängers an seine Enkelin in angemessener Höhe (hier: ca. 50 EUR monatlich) kann es sich um Anstandsschenkungen i.S.v. § 534 BGB handeln. (Leitsätze des Gerichts)
Urteil: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aach ... 70214.html
siehe dazu auch: http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=21&t=19587
LG Aachen - 3 S 127/16 - Rückforderung von Geschenken bei Pflege
LG Aachen - 3 S 127/16 - Rückforderung von Geschenken bei Pflege
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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