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AG Göttingen - 18 C 41/17 - arglistige Täuschung durch Mieter

Verfasst: Di 14. Nov 2017, 15:58
von Koelsch
Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung

1. Ein potenzieller Mieter muss gegenüber einem potenziellen Vermieter nicht seine politischen Auffassungen offenbaren.

2. Für einen potenziellen Vermieter kann jedoch der Umstand, dass der potenzielle Mieter "Anziehungspunkt für linksgerichtete Gewalt" ist, ein für den Vermieter bedeutsamer Umstand sein, über den bei Vertragsschluss aufgeklärt werden muss.

Urteil: http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... wdoccase=1

Re: AG Göttingen - 18 C 41/17 - arglistige Täuschung durch Mieter

Verfasst: Di 14. Nov 2017, 19:32
von Koelsch
Ich zitiere mal aus dem Tatbestand:
Kurz nach Beginn des Mietverhältnisses wurde der Klägerin bekannt, dass es sich beim Sohn des Beklagten zu 1.), dem Beklagten zu 2.), um einen Aktivisten der „Alternative für Deutschland“ (AfD) handelt, der zudem im sogenannten „Freundeskreis Thüringen/Niedersachsen“ aktiv ist.
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Im weiteren Verlauf des Jahres 2016 kam es zu Sachbeschädigungen und Brandstiftungen im Bereich des Hauses, etwa auf dort befindlichen Mülltonnen oder auch auf das dort stehende Fahrzeug des Beklagten zu 2.). Diese Taten/Angriffe werden dem „linken“ bzw. „antifaschistischen“ Lager zugerechnet.
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Ähnlich gelagerte Aktionen hatte es bereits an einem Haus gegeben, wo der Beklagte zu 2.) vorher gewohnt hatte.
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Zudem ist die Klägerin der Auffassung, der Hausfrieden selbst werde erheblich durch den Beklagten zu 2.) und dessen Besucher gestört. Es sei Anfang November 2016 zu erheblichen Ruhestörungen gekommen. Auch auf eine darauf gestützte Abmahnung vom 18. November 2016 hin (Blatt 40 d. A.) habe sich daran nichts geändert.