Leitsatz aus Beck-online:
Bei der Erschleichung öffentlicher Leistungen, auf die nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch besteht, liegt ein Schaden vor, wenn die Leistung erbracht wird, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. In der Person des Angeklagten waren die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grund seiner vorangegangenen Erwerbstätigkeit erfüllt. Dass er sich bei der Antragstellung eines falschen Namens bediente, änderte hieran nichts, weil gemäß § 60 I Nr. 1 SGB I lediglich die Tatsachen anzugeben sind, die für die Leistung erheblich sind. Hierzu dürften insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse zählen, nicht jedoch der Name des Anspruchstellers.