KG Berlin - 23 W 35/11 - keine Sondergebühr für P-Konto
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Das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO auf einen entsprechenden Antrag des Kunden stellt eine gesetzliche Pflicht dar. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die Kosten für ein Girokonto, das auf Antrag als Pfändungsschutzkonto geführt wird, erhöhen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und führt jedenfalls dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, wenn die mit der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht verbundenen (höheren) Kosten für Aufgaben anfallen, die die Verwenderin im eigenen Interesse erbringt.
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: KG Berlin - 23 W 35/11 - keine Sondergebühr für P-Konto
KG Berlin = Kammergericht Berlin, das entspricht in anderen Bundesländern einem Oberlandesgericht.
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/index.html
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Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: KG Berlin - 23 W 35/11 - keine Sondergebühr für P-Konto
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