http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... doc.part=LLeitsatz
Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar, weil das - auf entsprechendes Verlangen des Kunden - Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat.
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Endlich eine Entscheidung mit Verstand. Und für alle bindendem Leitsatz.