121 C 1331/12 (121) Amtsgericht Magdeburg zur Verfügung P-K

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kleinchaos
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121 C 1331/12 (121) Amtsgericht Magdeburg zur Verfügung P-K

#1

Beitrag von kleinchaos »

Zu den neuen richterlichen Beschlüssen:
Auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 21. Mai 2012, der Sparkasse Magdeburg wegen Verdacht des Wiederholungsfalls in einer einstweiligen Verfügung die Pfändung seines P-Kontos vorläufig zu verbieten, hat das Amtsgericht Magdeburg am 21. Mai 2012, also noch am gleichen Tage, unter Geschäftsnummer 121 C 1331/12 (121) beschlossen:

„Die Antragsgegnerin hat zu Recht das Guthaben in Höhe von 39,47 € ausgekehrt. Gemäß § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Hier hat der Antragsteller über das Guthaben aus dem Monat Februar 2012 in Höhe von 372,82 € in der ausgekehrten Höhe Im Monat März nicht verfügt. Es erfolgen lediglich Lastschriften in Höhe von 333,35 €. Mit Ablauf des Monats März 2012 endete der Pfändungsschutz für das Restguthaben aus dem Monat Februar 2012 in Höhe von 39,47 €. Die Auskehrung erfolgte daher zu Recht.“

Auf die sofortige Beschwerde vom 05. Juni 2012 hat das Landgericht Magdeburg am 13. Juni 2012 unter der Geschäftsnummer 3 T 329/12 *78* beschlossen:

„Auch das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Zutreffend hat das Vordergericht auf die Regelung des § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO abgestellt. Danach wird der Rest eines Guthabens aus einem Vormonat im Folgemonat nicht zusätzlich von der Pfändungsfreigrenze erfaßt. Ein nicht verbrauchter Geldbetrag aus dem Vormonat ist damit im nächsten Monat pfändbar. So verhält es sich hier mit dem Betrag in Höhe von 39,47 EUR, auf den die Antragsgegnerin im Wege der Pfändung wirksam zugegriffen hat. Der entsprechende Pfändungsschutz endete mit Ablauf des Monates März 2012.“
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... 001001.php
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