Weigerung | nicht (ver)weigern - nur »verhindert sein«

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Abißlwasgehtimmer
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Weigerung | nicht (ver)weigern - nur »verhindert sein«

#1

Beitrag von Abißlwasgehtimmer »

Quelle: EGV schon wieder #87 Dateianhang SG M - S 8 AS 793_15 ER - EGV aufschiebende Wirkung_ano.pdf

Was ist bisher geschehen? Siehe ⇒ EGV schon wieder
Nachfolgend Auszug aus dem Beschluss S 8 AS 793/15 ER vom 30. April 2015:

»Der Antragsteller hat mit E-Mail vom 14.11.2014 auch nicht etwa mitgeteilt, er werde an der Maßnahme bei KIZ nicht teilnehmen. Vielmehr hat er - zwar ohne Nennung konkreter Gründe - sinngemäß dargelegt, er sei derzeit verhindert und werde sich zu gegebener Zeit melden. Damit hat er sich nicht zur Erfüllung von ihm nach der EGV obliegenden Pflichten "geweigert".

Nach dem Wortsinn ist eine Weigerung die vorsätzliche Ablehnung eines bestimmten Verhaltens bzw. die willentlich gesteuerte Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Eine fahrlässige Weigerung ist nicht möglich.

Eine solche - ausdrückliche oder schlüssige - Ablehnung ist mit der Mitteilung des Antragstellers vom 14.11.2015 gerade nicht erfolgt. Vielmehr kann - da sich der Antragsteller auf die konkrete Nachfrage des Beraters von KIZ am 14.11.2014 fristgerecht gemeldet hat - nicht ausgeschlossen werden, dass er nach einem konkreten Hinweis auf eine Pflicht zur Teilnahme an dem erbetenen persönlichen Gespräch mit konkreter Benennung eines Termins für den Kursbeginn auch daran teilgenommen hätte.

Aber selbst für den Fall, dass in der Mitteilung des Antragstellers vom 14.11.2015 - wie nach Auffassung der Kammer aus den genannten Gründen nicht - eine Ablehnung an der Teilnahme an KIZ zu schon wäre, ist der Weigerungstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht erfüllt.

Denn eine Weigerung setzt die individuelle Erkenntnismöglichkeit voraus, sein Verhalten und die Rechtsfolgen überhaupt erst reflektieren zu können. Es muss Einsichtsfähigkeit gegeben sein. Da eine Weigerung vorsätzliches Handeln erfordert, liegt eine Weigerung nicht vor, wenn dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht bewusst ist, dass er durch sein objektives Verhalten eine bestimmte Handlung verweigert.

In diesem Zusammenhang kann keine Rolle spielen, ob der Irrtum vermeidbar war. Vorliegend kann nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund der unbestimmten Formulierungen in der EGV nicht von einem vorsätzlichen Verhalten des Antragstellers ausgegangen werden. (...) «

Beschluss S 8 AS 793/15 ER vom 30. April 2015 | Funk-Witzemann | Richterin am Sozialgericht München, 8. Kammer
Quelle: EGV schon wieder #87 Dateianhang SG M - S 8 AS 793_15 ER - EGV aufschiebende Wirkung_ano.pdf


:aufgemerkt: Konklusion: Nicht (ver)weigern) - nur derzeit »verhindert sein«
Der 2. Absatz, Seite 8 vom Beschluss S 8 AS 793/15 ER - 30. April 2015 | Funk-Witzemann | Richterin am Sozialgericht München, 8. Kammer, bekräftigt meine Strategie: Sich gegenüber dem Jobcenter nicht (ver)weigern - sondern derzeit nur »verhindert sein« + aktive Kommunikation.
Blitzdodel
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Re: Weigerung | nicht (ver)weigern - nur »verhindert sein«

#2

Beitrag von Blitzdodel »

Abwgi.,
die Sanktion konnte so nur kommen da ich die EGV unterschrieben hab,
allerdings hab ich einige Teile der EGV durchgestrichen.
Das machte ich nur mal so zum Ausprobieren!
Fazit:
Ich weigerte mich nicht (Unterschrift EGV und Teilnahme KIZ), habe aber dennoch ein Gerichtsverfahren am Hals.
Einen grandiosen Erfolg kann ich somit nicht verbuchen.

Bei der aktuellen EGV geh ich nun auf Vollverweigerung meiner Unterschrift um den Unfug vor Gericht zu klären.
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Abißlwasgehtimmer
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Re: Weigerung | nicht (ver)weigern - nur »verhindert sein«

#3

Beitrag von Abißlwasgehtimmer »

@Blitzdodel, nach wie vor finde ich die Auslegung von "geweigert" | "Weigerung" der Richterin spannend.

'Nicht zustimmen' oder 'nicht wollen' oder wie auch immer wir unsere Ablehnung(en) gegenüber der Jobcenter (JC) bezeichnen wollen: Sich gegenüber dem JC verbal geschickt nicht verweigern kann dazu führen, dass der Leistungsbezieher nicht gegen die Erfüllung in EGV oder VA fixierten obliegenden Pflichten verstößt und somit Sanktionen vermeiden kann. Genau das stützt meine Strategie.

:zwinker: »Vollverweigerung meiner Unterschrift«
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