Einladung MDK, standard kein Datenschutz
Verfasst: Di 8. Aug 2017, 11:47
Hallo zusammen,
wollte Euch nur kurz über diese ****** informieren.
Versicherteninformation
Datenübermittlung - Widerspruchsrecht
Der MDK berät im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Das Ergebnis seiner medizinischen Stellungnahme und die für die Begründung erforderlichen Befunddaten hat er der beauftragenden Kasse mitzuteilen (§ 277 Abs. 1 SGB V, § 18 Abs. 5 SGB XI).
Im Rahmen der Krankenversicherung besteht ferner die Verpflichtung des MDK, dem behandelnden Arzt oder den sonstigen Leistungserbringern das Ergebnis mitzuteilen. Darüber hinaus kann der MDK diesen Stellen auch die erforderlichen Angaben über den Befund übermitteln, sofern Sie dieser Datenübermittlung nicht ausdrücklich widersprechen (§ 277 Abs. 1 SGB V).
Der MDK ist ferner berechtigt, seine medizinische Stellungnahme an andere Sozialleistungsträger (z.B. Arbeitsamt, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger usw.) oder an Gerichte zu übermitteln, wenn dies für deren Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit einer Sozialleistung erforderlich ist (§ 69 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SGB X). Sie können dieser Übermittlung ebenfalls ausdrücklich widersprechen (§ 76 Abs. 2 SGB X).
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Datenübermittlung - Widerspruchsrecht
Der MDK berät im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Das Ergebnis seiner medizinischen Stellungnahme und die für die Begründung erforderlichen Befunddaten hat er der beauftragenden Kasse mitzuteilen (§ 277 Abs. 1 SGB V, § 18 Abs. 5 SGB XI).
Im Rahmen der Krankenversicherung besteht ferner die Verpflichtung des MDK, dem behandelnden Arzt oder den sonstigen Leistungserbringern das Ergebnis mitzuteilen. Darüber hinaus kann der MDK diesen Stellen auch die erforderlichen Angaben über den Befund übermitteln, sofern Sie dieser Datenübermittlung nicht ausdrücklich widersprechen (§ 277 Abs. 1 SGB V).
Der MDK ist ferner berechtigt, seine medizinische Stellungnahme an andere Sozialleistungsträger (z.B. Arbeitsamt, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger usw.) oder an Gerichte zu übermitteln, wenn dies für deren Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit einer Sozialleistung erforderlich ist (§ 69 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SGB X). Sie können dieser Übermittlung ebenfalls ausdrücklich widersprechen (§ 76 Abs. 2 SGB X).