KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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Koelsch
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KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#1

Beitrag von Koelsch »

Isch hät do jään ens en Problemsche.

eLB wohnt seit ewig und rei Tagen in einer angemessenen Wohnung.

Jetzt kommt die Gemeinde auf die "glorreiche" Idee, Analyse & Konzepte mit der Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu beauftragen und, oh Wunder, auf einmal liegen die Angemessenheitsgrenzen niedriger als zuvor.

Konsequenz: Kostensenkungsaufforderung

Gibt es da so was wie "Besitzstandswahrung"?
Wie könnte man argumentieren?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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kleinchaos
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#2

Beitrag von kleinchaos »

Besitzstandswahrung könnte man versuchen.

Was aber stutzig macht: bei bundesweit steigenden Kosten fürs Wohnen sollen ausgerechnet in dieser Gemeinde die Kosten gesunken sein? Nachtijall, ick hör deine beiden Holzbeene
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#4

Beitrag von OLDMEN55 »

Koelsch hat geschrieben: Jetzt kommt die Gemeinde auf die "glorreiche" Idee, Analyse & Konzepte mit der Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu beauftragen

Kann man die Idee, Analyse & Konzepte nachvollziehen?

Neue Berechnungen trau ich nicht.
Gruss
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Koelsch
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#5

Beitrag von Koelsch »

Aus dem Konzept geht erstaunlich wenig an Details hervor. Keine Ahnung ob man das angreifen kann. Wenn ja, ist das auf jeden Fall ein sehr langer, schwieriger Weg.
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#6

Beitrag von OLDMEN55 »

Transparent sollt so etwas schon sein, es geht um sehr viel.

Vor allem die letzten Änderungen muß man wissen.

Darf man wissen um welche Stadt oder Gemeinde es geht? Einfach mal geheim neu Rechnen iss nicht.

Wenn viele Suchen, könnte man was finden.
Gruss
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Koelsch
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#7

Beitrag von Koelsch »

Stadt möchte ich derzeit nicht nennen, dazu müsste ich "Genehmigung" bekommen.
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Pegasus
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#8

Beitrag von Pegasus »

Boh ich dachte die Besitzstandswahrung gibt es in allen Gemeinden. Gelsenkirchen hat ja auch seit kurzem ein "schlüssiges" Konzept und die Angemessenheit wurde abgesenkt. Komisch das aber die Mieten an sich gesunken sind. Meiner Meinung nach bedingt durch den Leerstand.

Die Absenkung betrifft hier jedoch nur "Neukunden".
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#9

Beitrag von benedetto »

Herbert Masslau hat sich in seinem Blog wegen eines eigenen Sozialrechtsstreites kritisch mit "A & K - Gutachten zur Bestimmung der „angemessenen“ KdU" für das Gebiet der Optionskommune Göttingen auseinandergesetzt und dies bereits zum Gegenstand seines eigenen Klageverfahrens S 39 AS 699/13 vor dem SG Hildesheim gemacht. Hier der Link:

http://www.herbertmasslau.de/mediapool/ ... tingen.pdf

Um den hiesigen Fall von Koelsch bewerten zu können, bräuchte man das betreffende Gutachten der örtlichen Gemeinde, die sich darauf beruft...
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Koelsch
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#10

Beitrag von Koelsch »

Danke, die Ausführungen von Herbert Masslau und auch die Ausführungen von Sven Adam kenne ich
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marsupilami
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#11

Beitrag von marsupilami »

Und wenn man genau diese "wenigen Details" angreift?
Also eine mangelnde Transparenz - geschweige den Nachvollziehbarkeit - für den Bürger im Allgemeinen und den/die Betroffene(n) erst recht?

Und/oder - recht mühsam - alle Urteile auflistet, in denen irgendwelche Konzepte von den RichterInnen bemängelt oder gar in Grund und Boden gestampft wurden und fragen:
Was genau ist an diesem Konzept besser, denn aus dem vorgelegten kann man das nicht entnehmen.
Signatur?
Muss das sein?
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kleinchaos
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#12

Beitrag von kleinchaos »

A&K Konzepte fallen doch reihenweise durch bei den Gerichten, sollte also nicht so schwer sein
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Günter
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#13

Beitrag von Günter »

Ich würde denen schreiben, dass man ein entsprechendes Gegengutachten erstellen wird und dafür das Gutachten benötigt.

Irgend so ein informationsfreiheitsdingendasgesetz zwingt die Behörden diese Daten beschwerten Bürgern zecks Prüfung zu übergeben. Dann kann man anhand bereits laufender Verfahren die Prüfkriterien der Gerichtsbarkeit auf dieses angeblich schlüssige Konzept anwenden.

Da meines Wissens nach noch keine Behörde das Geld für die Erstellung der gescheitertemn Konzepte zurückverlangt hat, gehe ich davon aus, dass die Kommunen Zielvorgaben für die KdU vorgegeben haben und die Konzepte entsprechend manipuliert wurden.

Ich würde den Bund der Steuerzahler mal auf diese Geldverschwendung ansetzen und die Staatsanwaltschaft sollte mal wegen Betrugs zu Lasten der Betroffenen ermitteln.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Abißlwasgehtimmer
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#14

Beitrag von Abißlwasgehtimmer »

#13 @Günter, könnte mit »informationsfreiheitsdingendasgesetz« »das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder auch vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes« gemeint sein?

Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Informationszugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden, also Akteneinsicht und mehr Transparenz. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.

Die Weiterverwendung der Informationen ist im Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) geregelt.
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Günter
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#15

Beitrag von Günter »

:jojo: :jojo:
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#16

Beitrag von tigerlaw »

Danke, dass Koelsch das hier veröffentlicht hat.

Es ist eine Sache von mir.

Das "schlüssige Konzept" für die Städteregion Aachen ist leider etwas zu groß, um hier als pdf-Datei eingefügt werden zu können.

A&K schwenken allerdings das Weihrauchfass ganz heftig gegen sich selbst, in welchen Kommunen ihr Konzept beim SG Bestand gehabt habe.

Eine andere Foristin hat - das war allerdings vor 2005 - mit der Argumentation "Bestandsschutz" ihre Wohnung gegenüber dem Sozialamt halten können!

Die Analyse von A&K bekommt m.E. aufgrund des JC-Handelns einen systematischen Fehler: Wenn alle "alt-angemessen" wohnenden BGs auf den Markt geworfen werden, dann steigen die Grenzwerte der Perzentilsamples entsprechend nach oben, weil sich immer mehr Interessenten um die wenigen "ganz billigen" Wohnungen prügeln. ==> KdU-Grenzen steigen dann wieder an ==> Es sind dann aber erst recht unnütze Kosten für Umzüge aufgewandt worden.

Bei Google habe ich allerdings ein Urteil des örtlichen SG Aachen gefunden. Es betrifft zwar SGB XII (Sozialhilfe), bezieht sich aber natürlich ebenfalls auf das A&K-Modell. Mehrere Kammern des SG Aachen sehen es jedenfalls als tatsächlich "schlüssig" an. Die entsprechende Passage lautet:
Rn 24 Das von der Firma "Analyse und Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH" im Auftrag der StädteRegion Aachen erstellte "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädtRegion Aachen" (vgl. Endbericht vom 26.02.2014, einsehbar auf der Internetseite der StädteRegion Aachen "www.staedteregionaachen.de" unter Service/Die Ämter/Amt für soziale Angelegenheiten/Service/Regelungen&Hinweise/"Schlüssiges Konzept") erfüllt nach Auffassung der Kammer die vom BSG aufgestellten hohen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (ebenso: SG Aachen, Urteil vom 26.06.2014 - S 2 AS 401/14, Urteil vom 26.06.2014 - S 19 SO 213/134, Urteile vom 21.10.2014 - S 11 AS 25/14 und S 11 AS 714/14, Urteil vom 04.11.2014 - S 14 AS 608/14; die Urteile der 11. und 14. Kammer sind abrufbar bei juris). Dieses Konzept ist seit längerer Zeit in der Endberichtsfassung im Internet einsehbar; der Zugang ist für jeden Nutzer einfach; die Quelle ist im Übrigen auch in den diversen dazu vorliegenden und veröffentlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Aachen angegeben. Der Kläger hatte also ausreichend Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen. Eines (weiteren) Schriftsatznachlasses bedurfte es - auch unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs - nicht.

Rn 25 Zu dem "Schlüssigen Konzept" der Städteregion Aachen hat die 14. Kammer des SG Aachen im Urteil vom 04.11.2014 (S 4 AS 608/14) u.a. ausgeführt: "Zuständig für die Entwicklung eines solchen schlüssigen Konzepts sind die Träger der Grundsicherungsleistungen. Aufgabe der Gerichte ist es, anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw. der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, juris). Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Hs. 2 SGG grundsätzlich gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R, juris Rn. 27; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 26; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R, juris Rn. 22). Zeigt sich freilich, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die allerdings durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung zzgl. eines sog. "Sicherheitszuschlages" von 10 % im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73; Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R, juris Rn. 19; Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, juris Rn. 20; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS15/09 R, juris; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS50/09 R, juris; Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 23). Das vorgelegte Konzept ist nach Auffassung der erkennenden Kammer schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. bereits: SG Aachen, Urteil vom 21.10.2014 - S 11 AS 25/14, juris Rn. 37 ff.; Az. S 11 AS 714/14, juris Rn. 38 ff.). Es folgt im Kern der Methodik, die auch für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne von § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angewandt wird, passt diese aber in nachvollziehbarer Weise den Erfordernissen der Ermittlung von Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft im Grundsicherungsrecht an. 1. Das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädteRegion Aachen basiert zunächst auf einer nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Differenzierung des Vergleichsraumes. Bei der Bildung des maßgeblichen Vergleichsraumes geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R). Aus Sicht der Kammer entscheidende Zielsetzung ist, eine sog. "Ghettobildung" - d. h. Bildung von Stadt- oder Kreisteilen, in denen Hilfebedürftige über ein niedriges Mietniveau konzentriert werden - zu vermeiden (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, juris, Rn. 24; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 22). Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete, die kommunalrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, schlüssig oder gar geboten sein kann (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, juris, Rn. 24). Die zum kommunalen Grundsicherungsträger gehörenden Städte und Gemeinden werden durch das Konzept der Städteregion Aachen mittels einer multivarianten Clusteranalyse drei Wohnungsmarkttypen zugeordnet. In die Analyse eingestellt werden Wohnungsmarktstrukturindikatoren (Bevölkerungsentwicklung, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Einstufung zur Ermittlung der Mietobergrenze nach § 12 WoGG, Bodenpreis, Zentralität, Tourismus - zur Erläuterung der Indikatoren s. S 16, 17 des Konzeptes), die auf jeweils validen Datenquellen (s. S. 17, Tab. 1 Fn. 1-5) basieren. Die Ermittlung der jeweiligen Städte bzw. Gemeinden innerhalb der Städteregion mit vergleichbarem Wohnungsmarkt erfolgt unter Einhaltung anerkannter mathematischstatistischer Grundsätze der Datenauswertung in Anwendung des Distanzmaßes der quadrierten Euklidischen Distanz, nachdem die Maßunterschiede der Indikatoren mittels einer linearen Transformation nivelliert worden sind. Dabei wird für jedes mögliche Paar aus zwei Städten/ Gemeinden der Differenzwert der Indikatoren quadriert. Im Anschluss werden diese Werte aufsummiert. Anschließend wird mittels des "Ward-Verfahrens" die Ähnlichkeit konkretisiert und strukturiert, indem schrittweise diejenigen Gebiete bzw. entstandenen Cluster fusioniert werden, deren Distanzwerte am geringsten sind. Kriterium für die sinnvolle Abgrenzung zu bildender Wohnungsmarkttypen ist dabei das Maß der Inhomogenität bei der Fusion nächstähnlicher Cluster (Anlage 2 des Konzeptes, S. 57 ff.). Ein überproportionaler Anstieg der Fehlerquadratsumme flankiert dabei inhaltliche Überlegungen bei der Bestimmung der Anzahl der Wohnungsmarkttypen. Den Wohnungsmarkttyp I bildet danach schließlich die Stadt Aachen allein. Zum II. Wohnungsmarkttyp zählen die umliegenden Städte C., Herzogenrath, Alsdorf, Würselen, Eschweiler, Stolberg sowie die Gemeinde Roetgen. Die in der Eifel gelegenen Gemeinde Simmerath und Stadt Monschau bilden den Wohnungsmarkt III (zur jeweiligen Prägung durch die maßgeblichen Indikatoren S. 18 f.). Zwar ist festzustellen, dass die Vergleichsraumbildung über Wohnungsmarktstrukturindikatoren die differenzierten Wohnungsmarktypen nicht unmittelbar über die höchstrichterlichen Kriterien räumlicher Nähe zueinander, der Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt betrachtet homogener Lebens- und Wohnbereiche entwickelt und identifiziert (vgl. zur multivariablen Clusteranalyse mit vergleichbaren, mietpreisbildenden Faktoren entsprechend kritisch: SG Magdeburg, Urteil vom 23.04.2014 - S 14 AS 4313/10, juris, Rn. 38). Über die gewählten o.a. Indikatoren wird aber nach Auffassung der Kammer sekundär bzw. reflexiv zunächst neben dem Kriterium der Wohnbebauung auch die räumliche Nähe der zusammengefassten Gebiete, ihre jeweils homogene Infrastruktur und eine verkehrstechnische Verbundenheit gewichtend berücksichtigt (vgl.Hess LSG, Beschl. vom 06.11.2013 - L 4 SO 166/13 B ER, juris, Rn. 41; SG Detmold, Urteil vom 28.11.2013 - S 23 AS 1295/11, juris, Rn. 40; SG Chemnitz, Urteil vom 04.04.2014 - S 22 AS 1185/13, juris, Rn. 42; a. A. zur multivariablen Clusteranalyse mit vergleichbaren, mietpreisbildenden Faktoren: SG Magdeburg, Urteil vom 23.04.2014 - S 14 AS 4313/10, juris, Rn. 38). Neben dem Oberzentrum der Stadt Aachen bilden die umliegenden Städte- und Gemeinden einen weitgehend räumlich, infra- und siedlungsstrukturell homogenen Lebensraum, der ihre Zusammenfassung rechtfertigt. Lediglich die (entfernteren) Eifelkommunen Monschau und Simmerath heben sich hiervon nochmals durch eine deutlich unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte und eine überdurchschnittliche Entfernung vom nächsten Oberzentrum ab. Weiterhin anerkennt diese Vergleichsraumbildung einerseits das Recht des Leitungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld nach Auffassung der Kammer ausreichend, trägt andererseits aber auch dem Umstand Rechnung, dass in den kleineren Gemeinden (z. B. Roetgen) kein Wohnungsmarkt existiert, der eine ausreichend valide Datenbasis zur Erstellung eines gesonderten schlüssigen (Teil)konzeptes liefert (s. auch S. 61 des Konzeptes) und ist dabei besonders geeignet, einer sog. Ghettobildung vorzubeugen, weil Kommunen mit einem höheren Mietniveau (insbesondere die Stadt Aachen) nicht mit ungleich günstigeren Städten und Gemeinden zusammengefasst werden und so verhindert wird, dass ganze Gebiete der Städteregion Aachen aufgrund ihrer Miethöhe als potenzielle Wohnstandorte ausgeschlossen werden. (vgl. Hess LSG, Beschluss vom 06. November 2013 - L 4 SO 166/13 B ER -, juris, Rn. 44). Denn durch die Nivellierung in einer gemeinsamen Datenauswertung wäre zu befürchten, dass in teureren Städten keine oder kaum Wohnungen angemietet werden könnten, Hilfebedürftige insbesondere aus der Stadt Aachen in den ländlichen Bereich - vor allem die entfernteren Eifelgemeinden - gedrängt würden. Diese Verdrängung in strukturschwächere Gebiete ließe auch eine Erschwernis der Arbeitsmarktintegration der Betroffenen erwarten. Colorandi causa wäre ein künstlich geschaffener Anstieg der Mietpreise im unteren Wohnsegment der Kommunen mit niedrigerem Mietniveau zu besorgen. Weniger gewichtig ist nach Auffassung der Kammer demgegenüber der Umstand, dass ggfs. die "Absenkung" (nach Aufforderung) einer unangemessenen Miete durch einen denkbaren Umzug in einen anderen Wohnungsmarkttyp im Einzelfall eine absolute Erhöhung des Hilfeanspruches zur Folge haben könnte - ein prima facie in gewissem Spannungsverhältnis zu § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II stehendes Ergebnis, wonach bei Erhöhung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch einen nicht erforderlichen Umzug, nur der bisherige Bedarf anerkannt wird. 2. Die empirische Datenerhebung, Gegenstand der Beobachtung, (unter Angabe des Datums des Mietvertragsbeginns, des Datums der letzten Mietänderung, der Wohnungsgröße, der Netto-Kaltmiete, dem Abschlag auf kalte Betriebskosten sowie dem Abschlag auf Heiz- und Warmwasserkosten) ist bezogen auf die gebildeten Vergleichsräume (Wohnungsmarkttypen) ordnungsgemäß erfolgt. Im Rahmen einer Vermieterbefragung wurden zunächst sowohl die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert und befragt als auch 3.500 kleinere Vermieter. Die hierüber gewonnen Daten über Bestandsmieten im Zeitraum von Februar bis September 2013 wurden durch Mietdatensätze aus dem SGB II-Datensatz des Jobcenters der Städteregion ergänzt. Dabei wurden Überschneidungen ausgeschieden. Die Firma Analyse & Konzepte erhielt so rund 35.400 zum Stichtag 01.04.2013 erhobene Mietwerte, die sowohl nach den Wohnungsmarkttypen als auch den abstrakt angemessenen Wohnraumgrößen differenziert sind. Ausgeschieden worden sind dabei Angaben zu Wohnungen unter 35 Quadratmetern um die quadratmeterspezifische Mietpreisverzerrung (Wohnkosten-Progression) für Ein-Personen-Haushalte im selben Rahmen zu halten wie bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen für Mehr-Personen-Haushalte (kritisch zu einer Kappung der berücksichtigten Wohnraumgröße nach unten bei gleichzeitigem Einbeziehen öffentlich geförderten Wohnraumes: LSG Nds.-HB., Urteil vom 29.04.2014 - L 7 AS 330/13, Rn. 37). Weiterhin sind Daten ohne eine Zuordnungsmöglichkeit zur Quadratmeterzahl oder zum Wohnungsmarkttyp richtigerweise ausgeschieden worden. Bereits im Rahmen der Befragung - und aufgrund mangelnder zentraler Erfassung nachvollziehbar nur dort möglich - wurden sowohl Mietverhältnisse für Wohnungen herausgefiltert, die nur bestimmten Gruppen zugänglich sind, mit Ausnahme der durch soziale Wohnraumförderung zugangsbeschränkten (zur Zulässigkeit der Einbeziehung: BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 22), als auch Mieten des untersten Mietsegmentes (Kriterien: eigenes Bad und Sammelheizung - vgl. dazu: BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R, juris, Rn. 23). Der so verbliebene Datensatz von knapp 31.000 differenzierten Angaben ist um knapp 4.000 in vergleichbarer Weise ermittelter und in gleicher Weise zugeordneter Mietwerte zu Angebotsmieten (Zeitraum Januar bis Juni 2013) ergänzt worden (vgl. Anforderungen BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris). Bei der Recherche der Angebotsmieten wurden verschiedene Internet-Immobilien-Suchportale sowie örtliche Tagespresse und Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Städte-Regionsgebiet ausgewertet. Die erfassten Mietangebote wurden auf ihre Relevanz geprüft, zusätzlich wurde bei unklaren bzw. nicht ausreichenden Informationen eine Nachfrage bei den Vermietern durchgeführt. Dabei ist ausweislich des Konzepts zu berücksichtigen, dass diese Zahl der ermittelten Angebote unter dem tatsächlichen Angebotsvolumen liegt, da nicht alle Wohnungen über diese Medien vermarktet werden. Letztlich stehen so rund 170.000 zu Wohnzwecken in der Städteregion Aachen vermieteten Wohnungen (inklusive Substandard und Luxuswohnungen) rund 35.000 relevante Datensätze (exklusive Substandard und weitgehend exklusive Luxuswohnungen) gegenüber. Mit einer Datenbasis von rund 20 % des in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes ist nach Ansicht der Kammer von einer repräsentativen Datenerhebung auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/ 7b AS 44/06 R, juris Rn. 16: 10 %), ohne zu verkennen, dass es diesbezüglich an der Darlegung einer Relation des jeweiligen Bestandes zu den akquirierten Daten der in Bezug zu nehmenden Wohnungsgrößen in den gebildeten Wohnungsmarkttypen mangelt. Die Validität der erhaltenen Mietdaten ist - bezogen auf jedes Tabellenfeld aus der Schnittmenge der relevanten Wohnungsgrößen im jeweiligen Wohnungsmarkttyp - durch eine Extremwertkappung bei den Bestands- und bei den Angebotsmieten durch Begrenzung auf den Bereich der 1,96-fachen Standartabweichung (anerkannter statistischer Standard für Mietwerterhebungen - 95 %-Konfidenzintervalls) vervollständigt und auf den einheitlichen Begriff der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet worden. In einem weiteren Schritt wurden die konkreten Angemessenheitsgrenzen i. S. der erweiterten Produkttheorie (vgl. u.a. SG Aachen, Urteil vom 24.09.2013 - S 14 AS 130/13, juris, Rn. 31 ff.; Urteil vom 10.06.2014 - S 14 AS 171/14) bestimmt. Um die Verfügbarkeit von Wohnungen zu den letztlich ermittelten Mietobergrenzen zu gewährleisten, ist zunächst der Anteil der Nachfrager, die auf preisgünstigen Wohnraum angewiesen sind, ermittelt worden. Neben den Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II sind solche nach dem SGB XII, Wohngeldempfänger, Empfänger von Ausbildungshilfen sowie Geringverdiener ohne Leistungsbezug auf der Grundlage valider Datenquellen (im Einzelnen S. 33, Tab. 9 Fn. 1-5 des Endberichtes) - für jede Haushaltsgrößenklasse separat - berücksichtigt worden. Anschließend ist das entsprechende Nachfragevolumen dem Angebot gegenübergestellt worden. Die Abgrenzung über die Miethöhe ist dergestalt erfolgt, dass die Bestandsnettomieten aufsteigend sortiert worden sind und eine Grenze bei dem Mietwert gezogen worden ist, der einer abstrakten Versorgung der betreffenden Nachfragergruppe korrespondiert. Die quantitative Abgrenzung des Segments ist für jede Haushaltsgröße separat erfolgt. Ausgehend von dem so ermittelten Perzentil für Nachfrager günstigen Wohnraumes, ist für die wesentlichen Gruppen der Leistungsbezieher (Ein und Zwei-Personen- Bedarfsgemeinschaften) ein Abgleich mit den Angebotsmieten vorgenommen worden. Sofern danach nicht 10 bis 20 % der Angebotsmieten im jeweiligen Wohnungsmarkt nach ihrem Produktwert aus Quadratmetern und Quadratmeterpreis innerhalb des Bestandsmietenperzentils gelegen haben, wurden solange iterativ erhöhte (oder reduzierte Perzentile) geprüft, bis die Angebotsanteile ausreichend in diesem Sinne gewesen sind. Die so ermittelten Perzentile (Wohnungsmarkt I: 65 %, Wohnungsmarkt II und III: 40 %) sind auf die übrigen Haushaltsgrößen übertragen worden. Um den Anforderungen der sog. erweiterten Produkttheorie (max. angemessene Bruttokaltmiete x maximal angemessene Wohnungsgröße = Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten - vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; SG Aachen, Urteil vom 10.06.2014 - S 14 AS 171/14) gerecht zu werden, sind im Rahmen der Erhebung die kalten Betriebskostenvorauszahlungen nach Wohnungsgrößenklassen getrennt erhoben und ist der - sich über alle Wohnungsmarkttypen und Wohnsegmente ergebende - jeweilige arithmetische Mittelwert mit jenem der Betriebskostenvorauszahlungen der Leistungsempfänger abgeglichen worden. Im Rahmen dieses Abgleiches ist der jeweils höhere Wert als maßgeblich festgelegt worden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hat es für sogar zulässig erachtet, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende - möglichst örtliche - Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte ohne Differenzierung nach Wohnungsgrößenklassen. Eine weitergehende Gewichtung erscheine dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar sei, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, juris). Die "Vergröberung", die sich dadurch ergibt, dass die Durchschnittswerte aus allen empirisch zur Verfügung stehenden Mietverhältnissen herangezogen worden sind, gewährleistet bereits, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen mit entsprechenden kalten Betriebskosten vorhanden ist. Da eine entsprechend differenzierte Datenlage nicht vorliegt und eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet (vgl. S. 23 des Konzeptes), ist hinzunehmen gewesen, dass dies zu einem Wert führt, der - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz höher liegen wird als dies bei der Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. (vgl. BSG, Urteile vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R, juris, Rn. 27 und vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 31). Der folgende Abgleich mit den differenzierten Werten aus dem Bestand der Leistungsempfänger sichert nach Auffassung der Kammer darüberhinausgehend ab, die Gegebenheiten auf dem lokalen Mietwohnungsmarkt real abzubilden. Schließlich sind aus der Summe der dieserart ermittelten Nettokaltmiete je Quadratmeter und kalten Betriebskosten je Quadratmeter multipliziert mit der Obergrenze der angemessenen Wohnflächen für jede Haushaltsgröße unter Berücksichtigung des jeweiligen Wohnungstyps folgende Angemessenheitsgrenzen für Bruttokaltmieten errechnet worden: Haushaltsgröße 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen Aachen 380,50 EUR 458,25 EUR 555,20 EUR 668,80 EUR 742,50 EUR Alsdorf 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Baesweiler 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Eschweiler 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Herzogenrath 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Monschau 308,00 EUR 388,05 EUR 492,00 EUR 613,70 EUR 613,70 EUR Roetgen 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Simmerath 308,00 EUR 388,05 EUR 492,00 EUR 613,70 EUR 613,70 EUR Stolberg 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Würselen 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Diese Werte sind nochmals dem tatsächlichen Angebot gegenüber gestellt worden und auch in Beziehung zu den Neuvertragsmieten (= real abgeschlossene Bestandsmieten, die bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag, hier der Zeitraum vom Juli 2012 bis April 2013, abgeschlossen wurden) - welche die reale Wohnungsmarktsituation abbilden sollen - gesetzt worden. Hieraus lässt sich eine Quote der jeweils (getrennt nach Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößen) anmietbaren Wohnungen von nicht unter 40 % annehmen, bei einer Nachfragergruppe für günstigen Wohnraum von durchschnittlich 24 % (vgl. Tab 9/ 17, S. 33/ 44 des Konzeptes)."
Quelle: https://openjur.de/u/762293.html

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Zurück zu meinem Fall: Wenn ich davon ausgehen muss, dass ich das "schlüssige Konzept" nicht abschießen kann, bleibt mir wohl tatäschlich nur das Argument des Bestandsschutzes, oder?


Edit: Link-Adresse angefügt, eine REchtschreibkorrektur
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benedetto
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#17

Beitrag von benedetto »

Unterstellt, Dein Fall handelt in Aachen (Mietstufe IV) WoGG: Wie hoch sind denn die tatsächlichen Beträge für Nettokaltmiete + kalte Nebenkosten = Bruttokaltmiete des betroffenen eHB?

Übersteigt die Bruttokaltmiete eines 1-Personenhaushalts den maßgeblichen Wert aus § 12 WoGG zzgl. 10 % "Sicherheitszuschlag", d.h. liegt er über 358 EUR + 35,80 EUR = 393,80 EUR?

Die Stadt Aachen geht in ihrer Richtwerttabelle bei einer Person von einer Bruttokaltmiete über 380,50 EUR aus.

Was verstehst Du unter "Bestandsschutz" als unbestimmten Rechtsbegriff, da dieser Begriff nach meiner Ansicht ja in den stRspr BSG-Urteilen bzw. den Urteilen der unteren Instanzgerichte nicht auftaucht?
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Pegasus
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#18

Beitrag von Pegasus »

@ bendetto
Ich habe auch den sogenannten Bestandsschutz.
........... Laufende Leistungsfälle genießen – wie bisher – Bestandsschutz.
Guckst Du hier : http://www.alg-ratgeber.de/post354432.html#p354432 /
Diese PDF-Datei zeigt die kleine Tabelle Vergleich alte und neue KDU
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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tigerlaw
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#19

Beitrag von tigerlaw »

Heute vormittag war ich an einem anderen Client eingeloggt, jetzt habe ich wieder mein eigenes Laptop.

Darauf habe ich die Broschüre/PP-Folien der A&P gespeichert, die nur 1 MB groß ist. Ich kann sie also hier hochladen.

Und, Benedetto, meine Mandantin wohnt in der Wohnungsmarktstufe II, aber nicht in Baesweiler. Die tatsächliche (gemäß der NK-Abrechnung) Brutto-Kaltmiete betrug in den letzten Jahren ca. 355 € monatlich, also etwas unterhalb der Grenze des WoGG + 10 % (vgl. Folie 19 a.a.O.).
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Wehdorn
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#20

Beitrag von Wehdorn »

Im Gesetz steht nix von "Bestandsschutz". (wenn mensch von den sechs Monaten mal absieht).

Manche Kommunen haben so etwas, Bochum z.B. einen Aufschlag iHv 10%, mindestens 50 Euro. Andere berücksichtigen Alter, Wohndauer, Gesundheitszustand, Kinder ...

So etwas beschliesst immer die einzelne Kommne.

Wenn es in diesem Falle davon nichts passables gibt, bleibt nichts anderes übrig, als das Konzept anzugreifen.

Da sollte vielleicht auch mal der Mieterverein ran.
Tantrix
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#21

Beitrag von Tantrix »

Aus welchem Jahr sind die Wohnungsangebote (Rohdaten) auf die dieses Gutachten aufgebaut ist. Wo kann man diese Daten einsehen und überprüfen?

Die Wohnungsangebote, die in den örtlichen Zeitungen veröffentlicht werden, sind bei den Verlagen sicherlich EDV- technisch gespeichert. Eventuell nach Erscheinungsdatum; Angaben zum Angebot und Kosten. Eventuell dort ein Gespräch mit der dortigen EDV- Abteilung führen und nach einem Ausdruck fragen. Eingrenzungskriterium könnte z.B. die Kaltmiete kleiner gleich xxx,xx € und das Erscheinungsdatum von bis sein.

Das ist kein Grimm´s Märchen
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tigerlaw
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#22

Beitrag von tigerlaw »

Tantrix hat geschrieben:Aus welchem Jahr sind die Wohnungsangebote (Rohdaten) auf die dieses Gutachten aufgebaut ist. Wo kann man diese Daten einsehen und überprüfen?

Die Wohnungsangebote, die in den örtlichen Zeitungen veröffentlicht werden, sind bei den Verlagen sicherlich EDV- technisch gespeichert. Eventuell nach Erscheinungsdatum; Angaben zum Angebot und Kosten. Eventuell dort ein Gespräch mit der dortigen EDV- Abteilung führen und nach einem Ausdruck fragen. Eingrenzungskriterium könnte z.B. die Kaltmiete kleiner gleich xxx,xx € und das Erscheinungsdatum von bis sein.

Das ist kein Grimm´s Märchen
Die Daten wurden mit Stichdatum April 2013 erhoben, vgl. die "Materialien" zum Konzept, zu finden bei

http://www.staedteregion-aachen.de/wps/ ... BIS9nQSEh/

Dort rechts unten ist der link zur pdf-Datei anklickbar.
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tigerlaw
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Re: KdU werden durch schlüssiges Konzept unangemessen

#23

Beitrag von tigerlaw »

Wehdorn hat geschrieben:Im Gesetz steht nix von "Bestandsschutz". (wenn mensch von den sechs Monaten mal absieht).

Manche Kommunen haben so etwas, Bochum z.B. einen Aufschlag iHv 10%, mindestens 50 Euro. Andere berücksichtigen Alter, Wohndauer, Gesundheitszustand, Kinder ...

So etwas beschliesst immer die einzelne Kommne.

Wenn es in diesem Falle davon nichts passables gibt, bleibt nichts anderes übrig, als das Konzept anzugreifen.

Da sollte vielleicht auch mal der Mieterverein ran.
Hmmmm ...... Wenn die Mandantin in Aachen selber wohnen würde, könnte man sicherlich mit einer Art "Marktverfälschung" druch die Mitbewerber Studenten argumentieren; im Umland von Aachen sehe ich dafür eher geringe Chancen. Und auch Aachen selber: Bereits in einem "Vorort" (Eilendorf, mit Regionalbahn und Bussen bis in die späten Abend-/Nachtstunden angebunden) ist wenig Nachfrage von Studenten, selbst bei preiswertem Wohnraum (persönliche Schilderung einer Kollegin, für deren Betreute sie dort entsprechend vermieten wollte).
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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