Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Danke an Willy Voigt
SGB II (Hartz IV): Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig - RA Denis König
Im nächsten Jahr treten viele neue Regelungen in Kraft. Es gibt mehr Kindergeld oder höhere Unterhaltsvorschüsse nach UVG. Für Empfänger von Leistungen nach SGB II (Hartz IV) bringt das neue Jahr höhere Leistungen mit sich.
Für das kommende Jahr steigt der Regelbedarf für Alleinstehende um fünf Euro auf 404,00 EUR. Auch andere Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften werden höhere Regelleistungen erhalten. Eine Übersicht finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.
In den letzten Tagen und Wochen dieses Jahres verschicken Jobcenter daher für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 neue Bescheide, die höhere Regelbedarfe aufweisen. Dennoch lohnt sich es, genau hinzuschauen. Wie bereits berichtet, wurden auch die Höchstbeträge des § 12 WoGG für Bruttokaltmiete ab dem 01.01.2016 erhöht. Die Gesetzesänderung ist im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden und ist seit Anfang Oktober in Kraft. Nicht alle Jobcenter haben diese Änderung in ihren Bescheiden ab dem 01.01.2016 umgesetzt.
Grundsätzlich verlangt der Gesetzgeber, dass Jobcenter den Wohnmarkt selbst untersuchen und die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II festlegen. Viele Jobcenter scheuen den Aufwand oder ihre Gutachten sind rechtswidrig, daher greifen sie auf § 12 WoGG zurück und schlagen auf die dortigen Höchstbeträge einen Sicherheitsaufschlag von 10% auf. Daraus ergeben sich die angemessenen Höchstbeträge für die Bruttokaltmiete. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete darüber, so muss diese aus der Regelleistung gezahlt werden. Für betroffene Personen hat die Änderung des § 12 WoGG zur Folge, dass Jobcenter, die auf das Wohngeldgesetz zurückgreifen, ab 01.01.2016 insgesamt höhere Leistungen bewilligen – sofern die Jobcenter die Änderung umgesetzt haben. Denn es wurden bereits Bescheide ab dem 01.01.2016 verschickt, die noch die alten und nicht mehr gültigen Höchstbeträge beinhalten. Diese Bescheide dürften rechtswidrig sein und Sie müssen gegen sie Widerspruch einlegen.
Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/sgb-ii ... 76672.html
Wohngeld: Höhere Beträge für Miete ab 01.01.2016:
Das Wohngeldgesetz besteht unverändert seit 2009. Und schon vor dem Inkrafttreten der Neufassung 2009 wurde kritisiert, dass die Beträge des § 12 Abs. 1 WoGG, die bundesweit gelten, zu niedrig bemessen sind. Ab dem 01.01.2016 werden die Höchstbeträge zum Teil deutlich erhöht. Die Steigerung betrifft insbesondere Haushalten mit 3 und mehr Mitgliedern.
Wie früher berichtet, wurde bereits ein im Auftrag des Landkreises Göttingen erstelltes Gutachten zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft für rechtswidrig erklärt, weil dieses den Anforderungen des Bundessozialgerichts nicht entsprochen hat. Der Landkreis ging mangels eigenen Gutachtens über, die Tabelle des § 12 WoGG anzuwenden und die dortigen Höchstbeträge zzgl. eines Aufschlags von 10% als angemessene Kosten der Unterkunft festzusetzen. Beachten Sie, dass es sich um Beträge für die Bruttokaltmiete handelt, also ohne die Heizkosten.
Beispiel:
Eine Person lebt in Friedland und bezieht Leistungen nach SGB II. Die Gemeinde Friedland gehört zum Landkreis Göttingen, die entsprechende Mietenstufe ist I. Der Höchstbetrag anhand Tabelle des § 12 Abs.1 WoGG liegt bis zum 31.12.2015 bei 292 EUR zzgl. 10%, insgesamt 321 EUR. Ab dem 01.01.2016 liegt der Höchstbetrag laut Tabelle bei 312 EUR. Es ist davon auszugehen, dass es beim Sicherheitsaufschlag von 10% bleibt (anderenfalls wären die Empfänger von Sozialleistungen benachteiligt), so dass für die in Friedland wohnende Person die angemessene Bruttokaltmiete 343,20 EUR betragen dürfte.
Das Gesetz gilt ab dem 01.01.2016. Das bedeutet, dass Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII, deren Bruttokaltmiete nicht vollständig übernommen wurde, noch bis Ende des Jahres neue Bescheide ab dem 01.01.2016 erhalten werden. Weil aber auch die Regelsätze ab dem 01.01.2016 erhöht worden sind, sind bereits entsprechende Bescheide verschickt worden. Daher lohnt sich ein genauer Blick in die Berechnungen der Leistungen.
Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/wohnge ... 76607.html
SGB II (Hartz IV): Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig - RA Denis König
Im nächsten Jahr treten viele neue Regelungen in Kraft. Es gibt mehr Kindergeld oder höhere Unterhaltsvorschüsse nach UVG. Für Empfänger von Leistungen nach SGB II (Hartz IV) bringt das neue Jahr höhere Leistungen mit sich.
Für das kommende Jahr steigt der Regelbedarf für Alleinstehende um fünf Euro auf 404,00 EUR. Auch andere Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften werden höhere Regelleistungen erhalten. Eine Übersicht finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.
In den letzten Tagen und Wochen dieses Jahres verschicken Jobcenter daher für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 neue Bescheide, die höhere Regelbedarfe aufweisen. Dennoch lohnt sich es, genau hinzuschauen. Wie bereits berichtet, wurden auch die Höchstbeträge des § 12 WoGG für Bruttokaltmiete ab dem 01.01.2016 erhöht. Die Gesetzesänderung ist im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden und ist seit Anfang Oktober in Kraft. Nicht alle Jobcenter haben diese Änderung in ihren Bescheiden ab dem 01.01.2016 umgesetzt.
Grundsätzlich verlangt der Gesetzgeber, dass Jobcenter den Wohnmarkt selbst untersuchen und die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II festlegen. Viele Jobcenter scheuen den Aufwand oder ihre Gutachten sind rechtswidrig, daher greifen sie auf § 12 WoGG zurück und schlagen auf die dortigen Höchstbeträge einen Sicherheitsaufschlag von 10% auf. Daraus ergeben sich die angemessenen Höchstbeträge für die Bruttokaltmiete. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete darüber, so muss diese aus der Regelleistung gezahlt werden. Für betroffene Personen hat die Änderung des § 12 WoGG zur Folge, dass Jobcenter, die auf das Wohngeldgesetz zurückgreifen, ab 01.01.2016 insgesamt höhere Leistungen bewilligen – sofern die Jobcenter die Änderung umgesetzt haben. Denn es wurden bereits Bescheide ab dem 01.01.2016 verschickt, die noch die alten und nicht mehr gültigen Höchstbeträge beinhalten. Diese Bescheide dürften rechtswidrig sein und Sie müssen gegen sie Widerspruch einlegen.
Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/sgb-ii ... 76672.html
Wohngeld: Höhere Beträge für Miete ab 01.01.2016:
Das Wohngeldgesetz besteht unverändert seit 2009. Und schon vor dem Inkrafttreten der Neufassung 2009 wurde kritisiert, dass die Beträge des § 12 Abs. 1 WoGG, die bundesweit gelten, zu niedrig bemessen sind. Ab dem 01.01.2016 werden die Höchstbeträge zum Teil deutlich erhöht. Die Steigerung betrifft insbesondere Haushalten mit 3 und mehr Mitgliedern.
Wie früher berichtet, wurde bereits ein im Auftrag des Landkreises Göttingen erstelltes Gutachten zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft für rechtswidrig erklärt, weil dieses den Anforderungen des Bundessozialgerichts nicht entsprochen hat. Der Landkreis ging mangels eigenen Gutachtens über, die Tabelle des § 12 WoGG anzuwenden und die dortigen Höchstbeträge zzgl. eines Aufschlags von 10% als angemessene Kosten der Unterkunft festzusetzen. Beachten Sie, dass es sich um Beträge für die Bruttokaltmiete handelt, also ohne die Heizkosten.
Beispiel:
Eine Person lebt in Friedland und bezieht Leistungen nach SGB II. Die Gemeinde Friedland gehört zum Landkreis Göttingen, die entsprechende Mietenstufe ist I. Der Höchstbetrag anhand Tabelle des § 12 Abs.1 WoGG liegt bis zum 31.12.2015 bei 292 EUR zzgl. 10%, insgesamt 321 EUR. Ab dem 01.01.2016 liegt der Höchstbetrag laut Tabelle bei 312 EUR. Es ist davon auszugehen, dass es beim Sicherheitsaufschlag von 10% bleibt (anderenfalls wären die Empfänger von Sozialleistungen benachteiligt), so dass für die in Friedland wohnende Person die angemessene Bruttokaltmiete 343,20 EUR betragen dürfte.
Das Gesetz gilt ab dem 01.01.2016. Das bedeutet, dass Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII, deren Bruttokaltmiete nicht vollständig übernommen wurde, noch bis Ende des Jahres neue Bescheide ab dem 01.01.2016 erhalten werden. Weil aber auch die Regelsätze ab dem 01.01.2016 erhöht worden sind, sind bereits entsprechende Bescheide verschickt worden. Daher lohnt sich ein genauer Blick in die Berechnungen der Leistungen.
Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/wohnge ... 76607.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Also dann macht es durch aus Sinn umgehend Widerspruch einzulegen.
Uns als BG mit drei Personen sind alleine die Woche zwei Bescheide zugegangen, einer bezüglich der Regelsatzaenderung und der andere bezüglich Anrechnung von Einkommen.
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- kleinchaos
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Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Obwohl das neue Gesetz zur Rechtsvereinfachung noch nicht beschlossen und in Kraft ist, wird schon in vorauseilendem Gehorsam danach gehandelt. Die Arbeitsmittelpauschale steht jetzt in Klammern unter dem Grundfreibetrag für Erwerbstätigkeit
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
In so was sind die flott
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Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Was ist die Arbeitsmittelpauschale? Was soll diese ersetzen? Ist das eine nachteilige Regelung?
Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Ja, ist nachteilig, das ist die Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a ALG II-V und die soll es künftig nicht mehr geben, falls die Rechtsvereinfachung so durchkommt.
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Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Sprich es sollen 15,33 € pro eLB eingespart werden??
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Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Oder kurzgesagt 15,33€ Freibetrag sind jetzt in den 100€ enthalten, statt wie vorher extra gewesen zu sein, allerdings wie wird es nun gerechnet wenn man nachweißlich höhere Kosten als die Pauschale hat, diese müssten dann doch nun im Gegenzug erstattet werden oder sehe ich dies falsch?
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Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Wenn man die 100 € bisher hatte, konnte man doch die 15,33 schon bisher nicht (mehr) geltend machen? Da steht doch, dass die 15,33 darin enthalten sind, oder sehe ich das falsch?
Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Bisherige Rechenweise, am Beispiel:
€ 80,00 Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
€ 30,00 Kfz Haftpflichtversicherung
€ 15,33 Pauschale
€ 125,33 insgesamt absetzbar als "Grundfreibetrag"
Künftig wären dann nur noch € 110 absetzbar (Einkommen > € 400 vorausgesetzt)
€ 80,00 Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
€ 30,00 Kfz Haftpflichtversicherung
€ 15,33 Pauschale
€ 125,33 insgesamt absetzbar als "Grundfreibetrag"
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Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Früher konntest (sollten sie eigentlich auch von selber) du die bei einen versicherungspflichtigen Job geltend machen ohne irgenwelche Nachweise zu erbringen. Man hatte also automatisch (oder nach Hinweis) 115,33 € Freibetrag (zuzüglich zu den 10% bzw. 20% vom Brutto).
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen
Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Nein, das stimmt so nicht. Die € 15,33 sind eine feste Position innerhalb der € 100. Erst wenn diese € 15,33 plus nachgewiesener sonstiger Kosten über € 100 kommen, dann kommen die effektiv zum tragen.
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Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Also wieder einmal eine Rechtsvereinfachung die alles komplizierter macht, und schon allein durch die Kompliziertheit Geld spart, weil sich keiner wirklich mit auskennt und weiß wie man es machen muss -.-
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen
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Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Sag ich doch, dass das eine unausgegorene Sache war und ist, die niemand richtig versteht. Ich hatte vor Jahren mal im JC nachgefragt, was es mit der Pauschale auf sich hat. Antwort, sehen sie zu dass sie Arbeit kriegen, für Selbständige wären alle Kosten abgegolten mit den 100 € Freibetrag.
Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Für Selbstständige gibt es diese 15,33 auch tatsächlich nicht (gucksu in den oben verlinkten Gesetzestext)
Bevor aber jemand meckert, in meinem Beispiel oben habe ich die € 30 Versicherungspauschale nicht berücksichtigt. Die bleibt wohl bestehen, deswegen hab ich die im Sinne größerer Klarheit draußen vor gelassen. In meinem Beispiel liegen also die tatsächlichen Absetzbeträge jeweils um € 30 höher.
Bevor aber jemand meckert, in meinem Beispiel oben habe ich die € 30 Versicherungspauschale nicht berücksichtigt. Die bleibt wohl bestehen, deswegen hab ich die im Sinne größerer Klarheit draußen vor gelassen. In meinem Beispiel liegen also die tatsächlichen Absetzbeträge jeweils um € 30 höher.
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Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Da darf man doch glatt mal meckern:Koelsch hat geschrieben:Für Selbstständige gibt es diese 15,33 auch tatsächlich nicht (gucksu in den oben verlinkten Gesetzestext)
Re: Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig
Nee, da finde ich nix zu meckern, denn es ist ja durchaus richtig, dass das meiste, was der abhängig Beschäftigte als Werbungskosten "bucht" beim Selbstständigen schlicht und ergreifend Betriebsausgabe ist und daher in die EKS einfließt.
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