Rückzahlungsforderung des Jobcenters

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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Günter
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Re: Rückzahlungsforderung des Jobcenters

#26

Beitrag von Günter »

Die betrügen auch weiter
4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/40.html

Da steht nix von Wohngeldanspruch ja oder nein. Ich würde klagen. Entweder können die keine Gesetze lesen, oder die begehen sehenden Auges Rechtsbruch.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Rückzahlungsforderung des Jobcenters

#27

Beitrag von Koelsch »

Das sehe ich ähnlich - zudem liegt es keineswegs in der Zuständigkeit eines JC zu prüfen, ob ggf. ein Wohngeldanspruch bestand oder nicht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Koelsch
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Re: Rückzahlungsforderung des Jobcenters

#28

Beitrag von Koelsch »

Hierzu noch eine Mail von Willy Voigt:
Lieber Koelsch,

dass mit den 44%/56% habt ihr ja schon dargelegt (da man ja für dies Zeit hätte Wohngeld beziehen können.).

Zur Rückforderung von Krankenkassenbeiträgen die BA selbst.


Keine Beitragsrückerstattung.

Fachliche Weisungen zur Sozialversicherung SGB II
BA-Zentrale-GS 23
Stand: 01.01.2016

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/id ... TBAI793279

FH 5.7 Kein Beitragserstattungsanspruch

(6) Wenn
• die Bewilligung der Leistung für mindestens einen ganzen Kalendermonat vollständig aufgehoben und zurückgefordert wurde und

• im Überzahlungszeitraum ein weiteres KV-Verhältnis vorlag,

erfolgt keine Beitragserstattung durch den Leistungsberechtigten.

FH 5.10 Alg II als weiteres KV-Verhältnis

(9) Wird Alg II von einem Jobcenter unrechtmäßig gewährt (unrechtmäßiger Doppelbezug),
liegt ein weiteres KV-Verhältnis vor.
Es erfolgt keine Beitragserstattung.

etc.

Vgl. auch

Aubel in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 40
und
Pattar in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 40a

Beste Grüße

Willy
Dazu dann aus dem jurisPK - § 40 SGB II
Absatz 2 Nr. 5

Randnummer 52

§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II regelt – ab dem 01.01.2016 in seinem ersten Halbsatz – nach seinem
Wortlaut die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Erstattung von Beiträgen zur
Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung im Recht der Arbeitslosenversicherung. Tatsächlich
wird aber nur auf die die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung regelnden
Vorschriften in § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III Bezug genommen. Die zum 01.01.2016 angefügten
beiden weiteren Halbsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB V in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung von der Bundesagentur für Arbeit oder den
zugelassenen kommunalen Trägern (vgl. § 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V) pauschale monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für versicherungspflichtige Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und -Empfänger zu entrichten sind und zwar selbst dann, wenn nur für einen Tag im
Monat Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Konsequentermaßen schließt der ab dem
01.01.2016 geltende 2. Halbsatz der Vorschrift Erstattungsansprüche gegen Bezieherinnen und
Bezieher von Arbeitslosengeld II entsprechend § 335 Abs. 1 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 5 SGB III aus,
soweit in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestand
und dieses deshalb insoweit rechtmäßig gewährt wurde. In diesem Fall erfolgte die Beitragszahlung
nämlich ungeachtet des unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld II im Übrigen für den gesamten Monat zu Recht und war nicht unnötig (vgl. dazu unten Rn. 59). Der ab dem 01.01.2016
geltende 3. Halbsatz des § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II schließt für den Fall, dass während des Bezugs
von Arbeitslosengeld II noch ein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis bestand,
den an sich entsprechend § 335 Abs. 1 Satz 2 ggf. i.V.m. Abs. 5 SGB III bestehenden Beitragserstattungsanspruch gegen den Gesundheitsfonds (= die Stelle, an die die Beiträge gemäß § 252
Abs. 2 Satz 1 SGB V zu zahlen sind) generell, d.h. auch für den Fall, dass für keinen Tag in einem
Kalendermonat Arbeitslosengeld II zu Recht gewährt wurde, aus.104 Auch damit soll die Änderung
von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zum 01.01.2016 umgesetzt werden. Anders als nach der
bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage (§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 SGB V in der bis
zum 31.12.2015 geltenden Fassung) hat die Bundesagentur bzw. der zugelassene kommunale
Tr
äger nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 1 SGB V in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung
für alle Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II den gleichen pauschalen Beitrag
unabhängig davon zu zahlen, ob noch aus einem anderen Grund als nach gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB XI, z.B. wegen eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.105 Im Falle eines im gesamten Monat zu Unrecht erfolgten Arbeitslosengeld IIBezuges hätte der Pauschalbeitrag unabhängig von dem Bestehen eines anderen Versicherungspflichtverhältnisses nicht gezahlt werden müssen. Im Hinblick auf die Ersatzpflicht des Leistungsbeziehers in diesem Fall hält der Gesetzgeber einen Beitragserstattungsanspruch gegen den
Gesundheitsfonds für entbehrlich.106 Damit haben nach der ab dem 01.01.2016 geltenden
Rechtslage nur noch die Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 5 HS. 2 SGB II nicht vorliegen, die von der Bundesagentur für
Arbeit oder dem Kommunalen Träger gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.


Randnummer 59

§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 SGB III regelt die Erstattung von Beiträgen zur Krankenund Pflegeversicherung, wenn die Leistung zurückgefordert wurde oder sich nachträglich herausstellt, dass ein anderer Träger vorrangig für die Leistung zuständig gewesen wäre. Es sollen also
59
zum einen unrechtmäßige Begünstigungen ausgeglichen werden (§ 335 Abs. 1, 5 SGB III) und
zum anderen die Zuständigkeit für die Beitragszahlung unter mehreren Trägern geregelt werden
(§ 335 Abs. 2, 5 SGB III). Notwendig sind diese besonderen Regelungen, weil auch bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung oder fehlender Leistungsverpflichtung des Grundsicherungsträgers wegen der Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB XI bestehen bleibt, die Beitragszahlungen jedoch unnötig waren.118
Die zum 01.01.2016 in Kraft tretenden neuen Halbsätze dienen wie die Neuregelung des § 232a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von Fehlern.
Im Anhang dann noch einige Randnummern zu § 40a SGB II
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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schimmy
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Re: Rückzahlungsforderung des Jobcenters

#29

Beitrag von schimmy »

Glückwunsch und alles gute für den Lebensabend.
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