Schon, Olivia, aber wohl nur mit geringer Aussicht auf erfolg"
Das BSG hat erst vor zwei Jahren ausgeführt:
...[17] Bereits in seiner Entscheidung vom 27. 3. 2007 hat der Senat unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BSG (BSG 11a. Senat vom 9. 9. 1986 – 11a RA 28/85 – BSGE 60, 245, 246 ff = SozR 1300 § 44 Nr 24 S 62 ff; BSG 11a. Senat vom 9. 9. 1986 – 11a RA 10/86 – Juris; BSG 1. Senat vom 21. 1. 1987 – 1 RA 27/86 – SozR 1300 § 44 Nr 25 S 67 f; BSG 14. Senat vom 28. 1. 1999 – B 14 EG 6/98 B – SozR 3—1300 § 44 Nr 25 S 60 f; BSG 9. Senat vom 14. 2. 2001 – B 9 V 9/00 R – BSGE 87, 280, 288 f = SozR 3—1200 § 14 Nr 31 S 114 f; BSG 9. Senat vom 16. 12. 2004 – B 9 VJ 2/03 R – Juris RdNr 30) auf die vergleichbare Interessenlage bei der nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) und beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verwiesen. In beiden Fällen wird vom Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt, und in beiden Fällen hat dies zur Folge, dass der Leistungsberechtigte nicht die ihm zustehende Leistung erlangt. Einen ins Gewicht fallenden Unterschied hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht darin gesehen, dass der Berechtigte einmal einen ablehnenden Verwaltungsakt erhalten, ein andermal dagegen schon im Vorfeld von der Anspruchsverfolgung abgesehen hat. Denn so oder so ist der Leistungsträger gleichermaßen zur Korrektur verpflichtet. Auf ein Verschulden des Leistungsträgers kommt es hier wie dort nicht an; auch der Umfang seiner Verpflichtung ist grundsätzlich der gleiche. Aus diesen Gründen kann es für den zeitlichen Umfang der rückwirkenden Leistung nicht wesentlich sein, ob der Leistungsträger eine Leistung durch Verwaltungsakt zu Unrecht versagt oder er aus anderen ihm zuzurechnenden Gründen den Berechtigten nicht in den Leistungsgenuss kommen lässt; der Berechtigte ist im letzteren Fall keinesfalls schutzwürdiger als im ersten. Die Rechtsähnlichkeit der Fallgruppen erfordert daher die Gleichbehandlung. Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (zB Beratung) sanktioniert, kann nicht weiter reichen als der Anspruch nach § 44 Abs 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung der Hauptpflicht. Für die Gleichbehandlung der Fälle einer nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) mit denen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs spricht auch, dass hiermit im Grenzbereich beider Rechtsinstitute unterschiedliche Rechtsfolgen vermieden werden (so Senatsurteil vom 27. 3. 2007, aaO, RdNr 16 bis 19; dem folgend für den Bereich der Ausgleichsleistungen nach dem Recht der beruflichen Rehabilitierung: BVerwG vom 30. 6. 2011, BVerwGE 140, 103, 112). ...
Quelle: BSG, Urteil vom 24. 4. 2014 – B 13 R 23/13 R
Und da er auf den Gleichlauf der "Verjährungs"fristen abhebt, die Überprüfungsfrist im SGB II aber auf max. 2 Jahre beschränkt ist, ist die Wahrschenlichkeit sehr groß, dass im Bereich H-4 eben auf diese verkürzte Frist abgehoben wird.
Und dann hätte Schimmy tatsächlich keinerlei Beschwer mehr, da das JC ja bereits alle Bescheide bis Anfang 2015 geändert hat!
Ergebnis: Unsere gesamte Diskussion hier ist eher akademischer Natur!