Mietausfallwagnis

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
Breymja

Mietausfallwagnis

#1

Beitrag von Breymja »

Hallo,
Ist oben genannte Position keine vom JobCenter zu übernehmende? Habe die Nebenkostenabrechnung eingeschickt, die 93 Cent mehr als Vorauszahlungen war. Bekomme die Forderung von 1 Euro irgendwas zurück, weil 2 € Mietausfallwagnis nicht berücksichtigt wurden.
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Koelsch
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Re: Mietausfallwagnis

#2

Beitrag von Koelsch »

Schau mal hier - http://www.nebenkostenabrechnung.com/ne ... allwagnis/

daraus schließe ich, in Ausnahmefällen kann dieses Risiko separat abgerechnet werden
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Mietausfallwagnis

#3

Beitrag von marsupilami »

Wohnst Du tatsächlich in einer Sozialwohnung?

Vielleicht macht Dich das hier schlauer:
http://www.mieterverein-bochum.de/mietr ... allwagnis/


Seite 17
Miete BR_Betriebskosten_ABC.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Breymja

Re: Mietausfallwagnis

#4

Beitrag von Breymja »

Ja, es handelt sich um eine Sozialwohnung (die größer und besser als jede mit 200 Euro mehr erhaltbare Wohnung ist, weswegen hier viele arbeitende wohnen, die genug Geld haben), was diese Gebühr ist weiß ich auch, aber mir war nicht klar, dass ich diese selber bezahlen muss. Die Miete liegt dank Sozialwohnung doch sowieso schon stark unter Grenze.

Die Links helfen mir in Hinsicht auf ALG also nicht weiter. Die PDF kann ich irgendwie nicht öffnen, Adobe sagt das ist keine PDF.

Die Kosten entstehen mir doch im Rahmen der Wohnung.

Vielleicht kann @tigerlaw da was zu sagen?

Gab's hier so noch nie nen Fall?
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marsupilami
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Re: Mietausfallwagnis

#5

Beitrag von marsupilami »

Wenn ich mich recht entsinne, ging's hier im Forum noch nie um diesen Posten.

Das pdf sollte sich öffnen lassen.
Ich hab hier 3 verschiedene Programme (2mal Adobe, PDF-XChange) und auch Irfanview mit entsprechendem plug-in kommt damit zurecht.


Was ich nicht ganz kapiere: in Deinem Fall ist der Posten umlagefähig, gehört zur KdU und müsste somit auch vom JC getragen werden.
Mit welcher Begründung wurde der Betrag von Dir gefordert?
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Re: Mietausfallwagnis

#6

Beitrag von Breymja »

Keine, es findet sich folgender Satz:
Die Kosten für die Mietausfallwagnis wird bei den Nebenkosten nicht mitberücksichtigt.

Ich hab aktuell nur mobilen Zugriff. (Kann immer noch nicht sitzen...) Vielleicht kann der mobile Acrobat damit nix anfangen - wobei genügend andere PDFs gehen :(
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marsupilami
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Re: Mietausfallwagnis

#7

Beitrag von marsupilami »

Die Begründung ist für mich ein wenig dünn und auch nicht sehr erhellend.

Andererseits geht es um knapp 2 €
Dafür ein Faß mit Widerspruch und womöglich Klage aufzumachen?
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Re: Mietausfallwagnis

#8

Beitrag von Breymja »

Unbedingt. Das ist sonst jedes Jahr so. Das ist ja nur für einen Monat 3 €. Sind immerhin 36 im Jahr.
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Günter
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Re: Mietausfallwagnis

#9

Beitrag von Günter »

Widerspruch gegen den Bescheid .....

Bitte begründen sie die Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Mietausfallpauschale, da ich auf jeden Fall Klage bei dem zuständigen Sozialgericht einreichen werde.


Mit fr.....
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Mietausfallwagnis

#10

Beitrag von marsupilami »

... da ich diesen Posten als Teil der Miete ansehe und daher auf jeden Fall von Ihnen zu übernehmen sind.
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Günter
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Re: Mietausfallwagnis

#11

Beitrag von Günter »

Nochmal

Widerspruch gegen den Bescheid vom ....


Ich (Wir) bin Mieter einer preisgebundenen Wohnung im sozialen Wohnungsbau.
2.44 Mietausfallwagnis
Es ist das Risiko des Vermieters, dass die vereinbarten Mieten nicht oder nicht in vollem Umfang
gezahlt werden. Ansetzen können Sie deshalb die Ihnen dafür entstehenden Kosten nur, wenn Sie
preisgebundenen Wohnraum vermieten (§ 25 a NMV).
Dort ist die Umlage selbst dann zulässig, wenn Sie zur Absicherung bereits eine Kaution vom Mieter
erhalten haben. Vermietern von preisfreiem Wohnraum ist diese Umlagemöglichkeit verwehrt.
https://www.rechtstipps.de/mieten-vermi ... cation/pdf

Die Umlage des Mietausfallwagnis gehört daher zu den gesetzlich zulässigen Nebenkosten. Ich fordere sie daher zur Übernahme dieser Kosten auf, da ich sonst Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen werde.

Mit fr....
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marsupilami
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Re: Mietausfallwagnis

#12

Beitrag von marsupilami »

Warum denn gleich mit Klage drohen?

Das werden die dann schon merken, wenn sie den Widerspruchsbescheid falsch formulieren.


Denn wenn die nicht wollen, hält sie auch die Drohung mit der Klage nicht davon ab.
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Günter
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Re: Mietausfallwagnis

#13

Beitrag von Günter »

Gleich Klartext reden und nicht rumschleimen, die müssen wissen woran sie sind.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Breymja

Re: Mietausfallwagnis

#14

Beitrag von Breymja »

Danke, werde es mit dieser Begründung versuchen und mich wieder melden.
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tigerlaw
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Re: Mietausfallwagnis

#15

Beitrag von tigerlaw »

Breymja hat geschrieben:(...)
Vielleicht kann @tigerlaw da was zu sagen?

Gab's hier so noch nie nen Fall?

Vorab: Nachfolgend die Kommentierung von Berlit aus dem Komemntar von Münder:


2.3.2 Tatsächliche Aufwendungen
2.3.2.1 Mietwohnungen

Randnummer 29 Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins, der auch gesondert ausgewiesene, nach § 559 BGB auf den Mieter abgewälzte Kosten einer Modernisierungsmaßnahme erfasst (BSG 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R), alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten (§ 556 Abs. 1 BGB; BetriebskostenV bei Altmietverträgen s.a. § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung; VO zu § 19 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz). Entscheidend ist der tatsächlich abgeschlossene Mietvertrag; sind hiernach Nebenkostenzahlungen für Leistungen oder Ausstattungsmerkmale vereinbart, die bei isolierter Betrachtung unangemessen oder nicht notwendig erscheinen, ist dies bei Angemessenheit der Gesamtkosten für die Leistungsgewährung unerheblich (VGH BW 16.2.2001 – 7 S 2253/99 – info also 2001, 224; BVerwG 28.11.2001 – 5 C 9.01 – E 115, 256 [Kabelanschlussgebühren]; LSG BE-BB 5.1.2009 – L 5 B 2240/08 AS; LSG HH 9.8.2012 – L 4 AS 367/10 – NZS 2013, 195 [Beiträge zu im Mietvertrag geforderter Haftpflicht- bzw. Hausratsversicherung]). Erfasst sind auch mit dem Mietvertrag gekoppelte atypische Nebenkosten wie die Grundservicepauschale im Bereich des ambulant betreuten Wohnens (LSG BW 25.11.2010 – L 12 AS 1520/09 – ZfSH/SGB 2011, 158; s.a. – zu § 29 SGB XII [a.F.]/§ 35 SGB XII – BSG 14.4.2011 – B 8 SO 19/09 R – SozR 4-3500 § 29 Nr. 2). Bei verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie z.B. dem Kaltwasserverbrauch soll – im Regelfall erst nach entsprechender Belehrung – auch im Rahmen der Angemessenheitsgrenze eine Begrenzung auf die angemessenen Aufwendungen in Betracht kommen (SG Freiburg 15.4.2011 – S 6 AS 3782/09 – NZS 2011, 750 [Ls.]). Die abstrakte Umlagefähigkeit nach der BetriebskostenV reicht allein nicht aus, wenn der Leistungsberechtigte nach dem Mietvertrag nicht konkret zur Tragung der Kosten verpflichtet ist (BSG 19.2.2009 – B 4 AS 48/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 [Breitbandkabelanschluss]) oder der Mietvertrag die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung eröffnet (LSG BE-BB 12.1.2009 – L 23 B 247/08 SO PKH). Entsprechendes gilt bei (wirksam begründeten) Untermietverhältnissen (SG Berlin 28.11.2005 – S 37 AS 10613/05 ER). Mietvertraglich nicht zwingende Kabelanschlussgebühren sind auch dann nicht den Unterkunftskosten zuzurechnen, wenn der Leistungsberechtigte Fernseh-/Rundfunkprogramme auch nicht terrestrisch oder satellitengestützt empfangen kann (LSG SN 15.3.2012 – L 3 AS 588/10 – ZfSH/SGB 2012, 662). Für die – isoliert unerhebliche – Angemessenheit der „kalten Betriebskosten“ kann auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden (wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen tunlichst örtliche Übersichten) (BSG 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42; BSG 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 46). Vorstehendes gilt entsprechend für die Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB im Rahmen des Abwicklungsschuldverhältnisses nach beendetem Mietvertrag (LSG HH 21.1.2013 – L 4 SO 50/12; LSG NW 18.1.2013 – L 6 AS 2124/11 B). Die Höhe der Aufwendungen muss schlüssig dargelegt werden; Angaben in einer Mietbescheinigung reichen zum Nachweis nicht aus, wenn die dort niedergelegte Vereinbarung tatsächlich nicht umgesetzt wird (LSG ST 12.12.2012 – L 5 AS 829/12 B ER).

Randnummer 30 Den Unterkunftskosten zuzurechnen sind auch sonstige, nicht laufend anfallende unterkunftsbezogene Aufwendungen, z.B. Nachzahlungsforderungen aus Nebenkostenabrechnungen (dazu BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 38; 7.7.2011 – B 14 AS 154/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 47: Bedarf im Fälligkeitsmonat; s.a. Armborst info also 2008, 285), die sich mit Ablauf des Fälligkeitsmonats nicht in Mietschulden i.S.d. Abs. 8 wandeln (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 38); der aufgrund einer Betriebs- und Heizkostennachforderung des Vermieters entstandene Bedarf muss nicht durch gesonderten Antrag geltend gemacht werden (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 38). Unerheblich ist, ob bereits in dem gesamten Abrechnungszeitraum Hilfebedürftigkeit bestanden hat (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 58) oder – bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit – die Unterkunft, in Bezug auf die die Nachzahlungsforderung besteht, in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit aufgegeben worden ist (BSG 20.12.2011 – B 4 AS 9/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 50). Die Übernahme einer Betriebskostennachzahlung richtet sich insoweit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verursachung der Kosten (BSG 6.4.2011 – B 4 AS 12/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 45). Ein Nebenkostennachzahlungsanspruch besteht aber nur, wenn die tatsächlichen Aufwendungen in dem Zeitraum, auf den sich die Nachforderung bezieht, gegenüber den bisher vom Leistungsträger bewilligten Leistungen zugunsten des Leistungsberechtigten differieren, also die bisherigen Leistungen die tatsächlich angefallenen Kosten nicht ausreichend abgedeckt haben (LSG NW 26.10.2012 – L 12 AS 1005/12 B) und im Zeitpunkt der Geltendmachung der Antragsteller noch i.S.d. § 7 Abs. 1 leistungsberechtigt ist (LSG NW 30.3.2012 – L 19 AS 388/12 B ER).

Randnummer 31 Leistungen für die Unterkunft sind ab Antragstellung zu gewähren; ab diesem Zeitpunkt sind Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig auch dann zu erbringen, wenn die Miete für den laufenden Monat bereits vor der Antragstellung gezahlt wurde (BSG 7.5.2009 – B 14 AS 13/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 22). Weil ab 1.1.2011 der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zudem auf den Ersten des Monats zurückwirkt (§ 37 Abs. 2 Satz 2), ist seitdem der tragende Grund für eine lediglich zeitanteilige Berücksichtigung von Unterkunftskosten entfallen.

Randnummer 32 Kein Bestandteil der Unterkunftskosten sind die Aufwendungen für Haushaltsenergie. Nach der Änderung durch das RBEGuSGBII,SGBXIIÄndG nicht mehr von den Nebenkostenvorauszahlungen abzusetzen sind indes darin enthaltene Kosten der Warmwasserzubereitung; sie sind nunmehr ausdrücklich von den Aufwendungen für Haushaltsenergie, die der Regelleistung zugeordnet sind, ausgenommen (§ 20 Abs. 1). Der bis 31.12.2010 vorgesehene und anerkannte (BSG 27.2.2008 – B 14/11 b AS 15/07 R – FEVS 59, 537; 19.3.2008 – B 11 b AS 23/06 R – SozR 4-4200 § 24 Nr. 3) Abschlag von den Heizkosten, die auch die Kosten der Warmwasserzubereitung umfassen, ist nicht mehr möglich; die Neuregelung entfaltet aber keine Rückwirkung. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 bei dezentraler Warmwasserversorgung besteht nur, wenn „keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden“, und bekräftigt so, dass die Warmwasserzubereitung systematisch den Heizkosten zuzuordnen ist (BSG 27.2.2008 – B 14/11 b AS 15/07 R – FEVS 59, 537; 19.3.2008 – B 11 b AS 23/06 R – SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).

Randnummer 33 Abs. 1 Satz 1 ist anders als § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO nicht auf laufende Leistungen für die Unterkunft beschränkt und gebietet bei notwendigen Aufwendungen auch einmalige Leistungen (Klerks NZS 2008, 625). Zu den mietvertraglich geschuldeten Kosten gehören auch die notwendigen Aufwendungen für turnusmäßig anfallende sog. Schönheitsreparaturen (BSG 19.3.2008 – B 11 b AS 31/06 R – NDV-RD 2008, 125 [mit Anm. Radüge JurisPR 26/2008 Anm. 2]; SG Hamburg 31.7.2006 – S 53 SO 31/06; s.a. Hammel ZfSH/SGB 2002, 263 ff.; Luik in Eicher SGB II § 22 Rn 53). Voraussetzung ist, dass sie zivilrechtlich (BGH 5.4.2006 – VIII ZR 106/05; 18.10.2006 – VIII ZR 52/06; 28.3.2007 – VIII ZR 199/06; 18.6.2008 – VIII ZR 224/07; Sternel NZM 2007, 545; Herrler Jura 2008, 248; Flatow WuM 2009, 208) rechtmäßig und wirksam auf den Mieter überwälzt sind (LSG NW 22.7.2010 – L 7 AS 60/09 – FEVS 62, 428; LSG BW 19.2.2009 – L 7 SO 1131/07) bzw. – bei unklarer Rechtslage – es dem Leistungsberechtigten nach seinen Fähigkeiten nicht zuzumuten ist, sich gegenüber dem Vermieter auf eine mögliche Unwirksamkeit zu berufen (so – zu Mietzinsvereinbarung – BSG 22.9.2009 – B 4 AS 8/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 24). Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten einer erst noch durchzuführenden Schönheitsreparatur, die zivilrechtlich nicht wirksam verlagert worden sind, erscheint zweifelhaft (LSG NW 22.7.2010 – L 7 AS 60/09); kein Anspruch besteht, wenn der Vermieter der Wohnung die Schönheitsreparaturen mangels einer wirksamen Übertragung der Verpflichtung auf die Mieter auf seine Kosten durchzuführen hat (LSG ST 24.2.2010 – L 2 AS 288/09).

Randnummer 34 Wegen des Unterkunftsbezuges gehören zu den Unterkunftskosten auch die Aufwendungen für wohnungsbezogene Kleinreparaturen (a.A. LSG NI-HB 21.11.2005 – L 8 SO 118/05 ER; wohl auch BSG 19.3.2008 – B 11 b AS 31/06 R – NDV-RD 2008, 125; Frank in GK-SGB II § 22 Rn 13); der hierfür rechnerisch in die Bemessung der Regelleistung eingestellte Betrag ist kein isoliertes „Herausbrechen“, wenn/weil auch sonst wegen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers eine Einzelbetrachtung der Regelleistungskomponenten ausscheiden soll (s. § 20 Rn 23, 27). Auch die Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungs- bzw. Renovierungsverlangen entstanden sind, kommt unter bestimmten Voraussetzungen als Annex zu den Unterkunftskosten in Betracht (LSG NW 22.5.2012 – L 6 AS 2275/11 B).

Randnummer 35 Einzugs- oder Auszugsrenovierungen sind, soweit sie an die Stelle der regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen treten, den Kosten der Unterkunft zuzurechnen (BVerwG 30.4.1992 – 5 C 26.88 – E 90, 160; BSG 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 16; LSG HH 20.4.2010 – L 5 AS 55/07 [Auszugsrenovierung]), nicht – soweit sie angemessen sind und die Wohnung nicht erst bewohnbar machen – den Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten bzw. der Erstausstattung (LSG NW 16.4.2007 – L 20 B 57/07 AS ER; LSG ST 14.2.2007 – L 2 B 261/06 AS ER – ZfSH/SGB 2007, 475; LSG NI-HB 10.1.2007 – L 13 AS 16/06 ER – NDV-RD 2007, 78; s.u. Rn 161). Die Kostenübernahme nach Abs. 1 Satz 1 ist daran gebunden, dass die Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen, und soweit sie der Höhe nach zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment erforderlich ist (BSG 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 16); hierfür muss der Leistungsberechtigte konkret vortragen, in welchem Zustand sich die Wohnung bei der Übergabe befunden hat (LSG NI-HB 15.3.2012 – L 6 AS 969/11; auf diese Darlegungs- und Beweisführungslast ist klar hinzuweisen: BSG 29.11.2012 – B 14 AS 95/12 B). Für die Auszugsrenovierung wird ein notwendiger Umzug zu verlangen sein, wenn der Aufwand die Renovierungen nach einem wirksam vereinbarten Fristenplan übersteigt; sind sie durch die Nutzung der Unterkunft tatsächlich entstanden und die Kosten vom Leistungsberechtigten zu tragen, ist unerheblich, wer dem Vermieter gegenüber vertraglich verpflichtet ist (BSG 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 52). Bei krankheitsbedingtem Unvermögen besteht eine Ausnahme (NSG 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 52) vom Grundsatz (BSG 6.5.2010 – B 14 AS 7/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 37), dass Renovierungsarbeiten zur Kostenbegrenzung regelmäßig in Eigenregie durchzuführen sind. Hält der Leistungsträger die Auszugsrenovierungspflicht für zivilrechtlich unwirksam, muss er ein Kostensenkungsverfahren einleiten, seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen in einer Weise verdeutlichen, die den Leistungsempfänger in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen, und den Leistungsberechtigten ggf. bei der Rechtsdurchsetzung gegen den Vermieter wirksam unterstützen (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 53; s.a. Körtek SGb 2013, 51). Nicht mehr den Unterkunftskosten zuzurechnen sind (vertragliche oder deliktische) Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache, die nur aus Anlass des Mietverhältnisses, aber nicht für die Unterkunft entstanden sind (BVerwG 3.6.1996 – 5 B 24.96 – FEVS 47, 289), Schadenersatz für verloren gegangene Schlüssel (LSG NW 9.5.2007 – L 20 B 32/07 AS ER – FEVS 58, 559) oder die Kosten der Entrümpelung einer „vermüllten“ Wohnung eines Leistungsberechtigten mit Messie-Syndrom (LSG NI-HB 8.3.2012 – L 13 AS 22/12 B ER – ZfSH/SGB 2012, 402; Hammel ZfF 2013, 31).

Randnummer 36 Zu den Unterkunftskosten gehören (bis zur Angemessenheitsgrenze) auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge z.B. für Küchenmöbel, sonstige Möblierung oder andere, nicht von der BetriebskostenV erfasste Leistungen dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind („unausweichliche Wohnnebenkosten“) (BVerwG 28.11.2001 – 5 C 9.01 – E 115, 256; BSG 7.5.2009 – B 14 AS 14/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 [Nutzungsentgelt Kücheneinrichtung]; LSG BW 24.5.2007 – L 7 AS 3135/06 – FEVS 59, 14; SG Freiburg 9.11.2007 – S 12 AS 567/07 – [Kabelgebühren]; BSG 19.2.2009 – B 4 AS 48/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 18; LSG BW 28.6.2007 – L 13 AS 2297/06 ER-B [Betreuungspauschale]; BSG 14.4.2011 – B 8 SO 19/09 R [Betreuungspauschale]; s.a. LSG BW 17.4.2008 – L 7 SO 5988/07 – [Nutzungspauschale u.a. für Vollmöblierung bei „betreutem Wohnen“]). Das „Herausrechnen“ von Kosten für Möblierung, Kabelfernsehen oder sonstige Bestandteile (SG Detmold 21.5.2007 – S 4 AS 50/06; BSG 15.4.2008 – B 14/7 b AS 58/06 R – NDV-RD 2008, 115) unter Hinweis darauf, dass sie auf durch die Regelleistung abgegoltene Bedarfe bezogen seien, verkennt den „Paketcharakter“ von Wohnraummietverhältnissen (BSG 7.5.2009 – B 14 AS 14/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 20; s.a. 20.9.2012 – B 8 SO 4/11 R) und nimmt für die Unterkunftskosten eine mathematisch-statistische Betrachtung der einzelnen Bestandteile der Regelleistung vor, die das BSG bei der Überprüfung der Höhe der Regelleistung strikt ablehnt. Anderes gilt bei Abtrennbarkeit bzw. isolierter Verwertbarkeit (z.B. bei einer Garage oder einem Stellplatz; s. BSG 7.11.2006 – B 7 b AS 10/06 R – FEVS 58, 248; SG Freiburg 1.2.2008 – S 12 AS 2614/06; SG Reutlingen 17.3.2008 – S 12 AS 2364/06). Bei Aufwendungen bis zur Angemessenheitsgrenze erscheint daher zweifelhaft, ob die dem Regelbedarf zuzuordnenden Anteile einer Pauschalmiete für eine Bereinigung durch Schätzung ermittelt (so LSG NW 14.5.2012 – L 19 AS 156/12 [extrem hoher Kaltwasserverbrauch]) oder überzogene Einzelverbrauchswerte herausgerechnet werden dürfen (SG Freiburg 15.4.2011 – S 6 AS 3782/09); zumindest die in einer Pauschalmiete enthaltenen Anteile für Haushaltsenergie sind nicht herauszurechnen (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R –SozR 4-4200 § 22 Nr. 54).

Randnummer 37 Bei „irregulären“ Unterkunftsverhältnissen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die – privat- oder öffentlich-rechtlich – Dritten geschuldeten Aufwendungen für die Deckung des Unterkunftsbedarfs, z.B. das Nutzungsentgelt nach beendetem Mietverhältnis, die Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft oder die Stellplatzmiete für einen Wohnwagen, aber auch für Hotel- oder Pensionszimmer. Auch sonst sind notwendige Aufwendungen der Ordnungsbehörde zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit Leistungsberechtigter, soweit vom Untergebrachten Ersatz verlangt wird, im Rahmen der Grundsicherung zu tragende Unterkunftskosten (BVerwG 12.12.1995 – 5 C 28.93 – E 100, 136). Bei Nutzung eines Wohnmobils als (einzige) Unterkunft sind die angemessenen Aufwendungen für die Beheizung ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Neben- bzw. Betriebskosten zu berücksichtigen, wohl auch etwaige, unabhängig von einer entsprechenden Erlaubnis anfallenden Sondernutzungsgebühren; Kraftstoffkosten sind auch dann nicht erfasst, wenn Fahrten zur Ver- oder Entsorgung (Wasser/Abwasser) anfallen (BSG 17.6.2010 – B 14 AS 79/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 39).
Ich denke, wir sollten hier auf folgende Fragen eingehen:

1. Ist bei Euch die Angemessenheitsgrenze nach der Brutto-Kalt-Miete definiert?

2. Wenn nein, dürfte die Ablehnung unzulässig sein, da dies eine (nur für Sozialmietwohnungen!) zulässige nebenkopstenposition ist.

3. Wenn ja, muss sie übernommen werden, solange die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten ist!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Breymja

Re: Mietausfallwagnis

#16

Beitrag von Breymja »

Inwiefern meinst du das mit der Bruttokaltmiete?

Bis zum 01.07.2015 galt alles angemessen, was eine Kaltmiete von 260 Euro nicht überschritten hat, ungeachtet der Neben- und Heizkosten.
Seit diesem Tag gilt als angemessen, was 420 € bei Kaltmiete inklusive Nebenkosten aber ohne Heizkosten nicht überschreitet. Dies unterschreite ich um mehr als 100 Euro.
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Koelsch
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Re: Mietausfallwagnis

#17

Beitrag von Koelsch »

Dann sollte es doch eigentlich jetzt kein Problem mehr geben., also versuchen dieses Ausfallrisiko "durchzuboxen".
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Mietausfallwagnis

#18

Beitrag von tigerlaw »

Brutto-Kalt-Miete: Eigentlicher Mietzins zzgl abwälzbare Nebenkosten (Kommunalsteuern, Versicherungen, Wasser, Hausmeister, etc., auch Mietausfallwagnis)

Ansonsten stimme ich Koelsch zu, da sehe ich rechtlich kein Problem!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Breymja

Re: Mietausfallwagnis

#19

Beitrag von Breymja »

Widerspruch ist ja bereits raus. Es wundert mich halt wieso man wegen 0,93 € und einer solch offensichtlichen Rechtslage den Antrag mit einer Nichtberücksichtigung dieser Kosten ablehnt. Selbst bei Unrecht hätte ich da zugestimmt. Das kostet bestimmt weniger, als das sich jetzt anschließende Wirderspruchsverfahren ... Und bei denen geht es um nicht nennenswerte Beträge, wenn mir aber jedes Jahr 30 Euro rausgekürzt werden, obwohl ich zu den günstigsten ALG-Empfängern für den Landkreis gehöre, ist das ein sehr wohl nennenswerter Betrag.
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tigerlaw
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Re: Mietausfallwagnis

#20

Beitrag von tigerlaw »

Und ich denke, dass Du ggf. auch noch zum SG klagen solltest. Denn auch wenn es nur um im Einzelfall geringe Beträge geht, hat es für die Praxis gleichwohl größere Auswirkungen.

Das habe ich vor ca. 15 Jharen selber erlebt: Eine Mandantin bekam damals 81 DM Mehrbedarfszulage zur Sozialhilfe wg. Diabetes (o.k., die Frage ist heute wegen Fortschritten in der Medizin bedeutungslos geworden), während der "Deutsche Verein" 100 DM empfahl. Der Widerspruch war erfolgreich, die Mandantin erhielt fortan 19 DM mehr, und ich konnte ein mickriges Honorar aus der niedrigsten Gebührenstufe abrechnen.

Für den Kreis war die Sache aber erheblich teurer, denn fortan wurde diese Zulagenerhöhung allen Diabetikern im SH-Bezug gewährt.

Auch deshalb dürfte es extrem "ermessensmißbräuchlich" sein, wenn Dir das SG dafür eine "Mißbrauchsgebühr" auferlegen sollte!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Breymja

Re: Mietausfallwagnis

#21

Beitrag von Breymja »

Tun würde ich das schon, vermute aber dass das nicht notwendig sein wird. Heute kam die Eingangsbestatigung. Kann wohl dauern, gerade hohe Arbeitsbelastung - stand beim letzten Mal noch nicht drin.

Was ich dort jetzt wohl für einen Ruf habe? Erst alle Zuschüsse beim Umzug durchgebracht, dann die UG ebenfalls aus deren Fingern gerissen und jetzt kämpfe ich auch noch um effektive 93 Cent - aus Prinzip.

Die müssen mich ja gern haben.
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Günter
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Re: Mietausfallwagnis

#22

Beitrag von Günter »

Es geht um die korrekte Anwendung von Gesetzen im Volksmund auch Gerechtigkeit genannt. Wenn die dich gern haben können na bitte schön, es geht um dein gutes Recht.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Breymja

Re: Mietausfallwagnis

#23

Beitrag von Breymja »

Meinem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben. Die entstandenen Kosten können nicht erstattet werden, da sie nicht notwendig waren!?
Der Bescheid hat interessanterweise auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Kann man neuerdings einem Widerspruchsbescheid widersprechen? Und wie lang kann man das? Oder geht das nur bei Abhilfebescheiden?
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tigerlaw
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Re: Mietausfallwagnis

#24

Beitrag von tigerlaw »

Doch, das geht schon, denn das Papier enthält ja zwei Entscheidungen:

Einerseits die Stattgabe des Widerspruchs, und andererseits die neue Entscheidung, dass abweichend von § 63 SGB X keine Kosten zu erstatten wären.

Allenfalls könnte die Entscheidung lauten, dass "die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig" gewesen sei. Wenn Du aber keinen Anwalt hattest, sind Dir als Kosten allenfalls die 70 Ct. für die Briefmarke entstanden (der Zeitaufwand, den man selber hat, ist niemals erstattbar ...)
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Breymja

Re: Mietausfallwagnis

#25

Beitrag von Breymja »

Mir sind 2.45 Euro für ein Einschreiben entstanden. Mir gings ja ums Prinzip. Das war jetzt nicht notwendig / nicht angemessen, oder was? Ich habe noch nie die Kosten für Bewerbungen, Fahrten oder Widersprüche eingefordert. Aber vielleicht sollte ich das mal tun.
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