Koelsch hat geschrieben:Das JC wird sich das "krallen", auch wenn es Rückzahlungen aus "vor ALG II"-Zeiten sind. Das ist ähnlich wie bei Steuererstattungen, auch die zählen bekanntlich als anzurechnendes Einkommen. Also vielleicht erst beim Vermieter meckern, wenn man aus dem ALG II Bezug raus ist
taktische Überlegung wg Befürchtung: Umzugsaufforderung
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Re: taktische Überlegung wg Befürchtung: Umzugsaufforderung
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Re: taktische Überlegung wg Befürchtung: Umzugsaufforderung
Och nee, das habe ich jetzt nicht gelesen... :-(Pegasus hat geschrieben:.... Könnte sein, das Du dann eben nichts zurückfordern kannst.
Aber natürlich Danke für Deinen Hinweis! Da es nach meiner jetzigen Messung über 10 qm sind, werde ich mal sehen, was rauskommt.
Re: taktische Überlegung wg Befürchtung: Umzugsaufforderung
Ist denn im Mietvertrag die Art der Wohnflächenberechnung angegeben? Falls nein, muss auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bzw. die letzte Umbaumassnahme abgestellt werden. Dazu muss ermittelt werden, welches Wohnflächenermittlungsverfahren als ortsüblich anzusehen ist. Dazu muss ggf. ein Wohnflächensachverständiger angehört werden. Es gibt mindestens drei verschiedene Methoden, nach denen die Wohnfläche ermittelt werden kann. Alle drei führen zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. Das Nachmessen mit einem Zollstock sollte zu einem wiederum von den drei amtlichen Ermittlungsverfahren abweichenden, vierten Ergebnis führen. Für Wohnungen mit nicht rechteckigen Grundrissen kann zudem bei der Wohnflächenberechnung eine komplexe mathematische Formel erforderlich werden.
Für die Wohnflächenberechnung gibt es zumindest drei gängige Berechnungsgrundlagen, nämlich die §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung in ihrer alten Fassung („II. BV“), die Wohnflächenverordnung („WoFlV“) und die 1983 außer Kraft gesetzte, aber dennoch örtlich immer noch verwendete DIN 283 zur Wohn- und Nutzflächenberechnung. Zur Bestimmung, ob die II. BV oder die WoFlV auf ein Mietobjekt anwendbar ist, kommt es auf die Errichtung/letzte wesentliche Umbaumaßnahme des Mietobjekts an. Nach § 5 WoFlV bleibt es auch nach dem 01.01.2004 bei der bisherigen Wohnflächenberechnung, wenn diese bis zum 31.12.2003 nach der II. BV erfolgt ist. Die WoFlV ist nur dann auf diese Bestandsobjekte anzuwenden, wenn bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen worden sind, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen. Um die Ver(w)irrung vollständig zu machen, sind die Länder seit dem 01.01.2007 zum Erlass von Verordnungen über wiederum abweichende Flächenberechnungsmaßstäbe ermächtigt. Bis zum Erlass entsprechender Landesverordnungen soll die WoFlV trotzdem anwendbar bleiben.
http://www.breiholdt-voscherau.de/Wohnf ... ichung.pdf
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Re: taktische Überlegung wg Befürchtung: Umzugsaufforderung
Ach du grüne 99 ...
Damit beschäftige ich mich lieber später! :-( Aber gut zu wissen, was da noch alles auf mich zukommen kann.
Danke, Olivia!!
Damit beschäftige ich mich lieber später! :-( Aber gut zu wissen, was da noch alles auf mich zukommen kann.
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Re: taktische Überlegung wg Befürchtung: Umzugsaufforderung
NEIN.Olivia hat geschrieben:Ist denn im Mietvertrag die Art der Wohnflächenberechnung angegeben?
Falls nein, muss auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bzw. die letzte Umbaumassnahme abgestellt werden.
2000
Auf der Website der Baubehörde steht: "Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)" und und dahinter ist die WoFlV des BM f Justiz v. 25.11.2003 als pdf hinterlegt.Dazu muss ermittelt werden, welches Wohnflächenermittlungsverfahren als ortsüblich anzusehen ist.
Aber ob dies auch schon 2000 galt, weiß ich nicht.
Wer bezahlt den? Der Verlierer?Dazu muss ggf. ein Wohnflächensachverständiger angehört werden.
Genau das habe ich ja gemacht und kam auf ca. 12% weniger.Es gibt mindestens drei verschiedene Methoden, nach denen die Wohnfläche ermittelt werden kann. Alle drei führen zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. Das Nachmessen mit einem Zollstock sollte zu einem wiederum von den drei amtlichen Ermittlungsverfahren abweichenden, vierten Ergebnis führen.
Steht die i.wo im WäWäWä? Oder können damit nur diese Sachverständigen umgehen?Für Wohnungen mit nicht rechteckigen Grundrissen kann zudem bei der Wohnflächenberechnung eine komplexe mathematische Formel erforderlich werden.
Die Hausverwaltung bezieht sich in einem Schreiben von vor ein paar Tagen tatsächlich auf diese DIN 283 !Für die Wohnflächenberechnung gibt es zumindest drei gängige Berechnungsgrundlagen, nämlich die §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung in ihrer alten Fassung („II. BV“), die Wohnflächenverordnung („WoFlV“) und die 1983 außer Kraft gesetzte, aber dennoch örtlich immer noch verwendete DIN 283 zur Wohn- und Nutzflächenberechnung.
Nach § 5 WoFlV bleibt es auch nach dem 01.01.2004 bei der bisherigen Wohnflächenberechnung, wenn diese bis zum 31.12.2003 nach der II. BV erfolgt ist.
Die Berechnung meiner Wohnung ist aber offensichtlich, lt. Schreiben der HV, nach der (veralteten) DIN 283 erfolgt!
Wäre dies schon ein berechtigter Anlaß, von der HV eine Neuvermessung zu fordern? Welche dann auch von der HV bezahlt werden muß?
Die WoFlV ist nur dann auf diese Bestandsobjekte anzuwenden, wenn bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen worden sind, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen. Um die Ver(w)irrung vollständig zu machen, sind die Länder seit dem 01.01.2007 zum Erlass von Verordnungen über wiederum abweichende Flächenberechnungsmaßstäbe ermächtigt. Bis zum Erlass entsprechender Landesverordnungen soll die WoFlV trotzdem anwendbar bleiben.
Zuletzt geändert von Petravonhier am Mi 26. Okt 2016, 01:50, insgesamt 3-mal geändert.