Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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Rebell
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Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#1

Beitrag von Rebell »

Leider liegt mir die Aufforderung noch nicht vor.

Ich habe dazu jedoch, bereits ein paar Fragen, da ich im Web unterschiedliche Antworten gefunden habe:

Es geht hier um ein selbstgenutzes Wohneigentum, welches auch angemessen ist. (75qm). Heizmaterial ist Heizöl.
Wie berechnen sich die Heizkosten, nach der angemessenen abstrakten Wohnfläche 50qm (Wohneigentum soll ja nicht privilegiert werden) oder nach den 75qm? Das Haus ist schuldenfrei, die Kommune hat also keine Zinsen zu tragen.
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tigerlaw
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#2

Beitrag von tigerlaw »

Im "Schnellschuss aus der Hüfte":

Wenn Du alleine wohnst, dürfte schon 50-qm-BAsis der richtige Ansatzpunkt sein.

Wie ist denn das Haus isoliert z.B.? Ist es ein freistehendes Haus? Oder Reihenhaus? Oder ETW?
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#3

Beitrag von Olivia »

Angemessen sind doch bei Eigentum aber bei 1-2 Personen bis zu 80 m². Und die Heizregelung soll sich dann nicht auf Eigentum, sondern auf Mietwohnungen beziehen? Das würde bedeuten, dass der Gesetzgeber voraussetzt, dass man in seinem Eigentum frösteln oder gar frieren muss, solange ALG II-Bezug vorliegt.

Als Beispiel: mal angenommen, die Wohnung hat einen Wohnraum mit integrierter Küche und ein Schlafzimmer, dann bedeutet die 50 m²-Regelung grob gesagt, dass das Schlafzimmer kalt bleiben muss.
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tigerlaw
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#4

Beitrag von tigerlaw »

:jojo: :jojo: :jojo:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#5

Beitrag von Olivia »

:kalt: :kalt:
Rebell
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#6

Beitrag von Rebell »

Hallo und besten Dank für die Antworten.
Der geschilderte Fall, betrifft nicht mich - ich beziehe kein ALG II.
Es handelt sich um ein freistehendes Familienhaus, Baujahr ca. Mitte des 19. Jhd., in den 90igern, renoviert. Die Islolierung entspricht aber nicht dem Stand der Technik. Heizungsanlage aus den 90igern. Leistungsberechtigter hat einen GdB von 60.

Habe gerade die Kostensenkungsaufforderung bekommen, muss diese erstmal lesen.
Rebell
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#7

Beitrag von Rebell »

So ich habe mir die Kostensenkungsaufforderung einmal angesehen.

Im Prinzip wird mitgeteilt, das die derzeitigen Heizkosten zu hoch sind.
Es wird mitgeteilt, dass die Heizkosten Summe X betragen und wie viel, die angemessene Obergrenze beträgt.

Weiterhin, dass die Kosten durch einen unverhältnismäßig hohen Heizverbrauch zurückzuführen sind.
Ab 01.01.20118 nur noch Summe x gezahlt wird und das um Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen gebeten wird.


Zum Sachverhalt:
Anfang des Jahres, am 1.1.2017 wurde unter Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen, ein Heizkostenantrag (Heizöl -einmalige Betankung) gestellt.
Der Antrag wurde erst 3 Wochen später bewilligt. Da es sich um Tagespreise handelt und sich der Heizölpreis zwischenzeitlich verteuert hatte, waren die Kostenvoranschläge hinfällig. Der Leistungsberechtigte, konnte für die genehmigte Summe 700l weniger an Heizöl tanken.
Mitte August war der Vorrat an Heizöl erschöpft. Über die Heizung wird auch Warmwasser erzeugt.(Gibt es hier eigentlich eine zusätzliche Pauschale?)

Mitte August wurde ein neuer Antrag auf Heizöl gestellt und damit begründet, dass dem LB diese 700 Liter fehlen. Den ganzen September rührte sich nichts. I.A. habe ich Anfang Oktober einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Erst als das SG dem JC mitteilte, dass dieses die Kosten übernehmen muss,
lenkte das JC ein und bewilligte zusätzliches Heizöl. (700l + 300l Bevorratung)

Im Prinzip wurde gar nicht wesentlich mehr an Heizöl verbraucht, der ist über einige Jahre fast identisch. In diesem Jahr sind die Kosten höher.

Mit der Bewilligung, kam die Kostensenkungsaufforderung. :2:
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Koelsch
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#8

Beitrag von Koelsch »

Genau auf diese Fakten hinweisen, ebenfalls darauf hinweisen, dass WW zentral zubereitet wird, von daher ein Aufschlag zu erfolgen hat. Weiter auf den Bauszustand verweisen und erklären, das kann man nicht pi mal Daumen bestimmen, wie wiel HK hier anfallen. Genau das aber macht JC, BSG aber sagt, es muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#9

Beitrag von Rebell »

Alles klar. Wie hoch wäre der Aufschlag, den bekommt er nicht.
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Koelsch
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#10

Beitrag von Koelsch »

Guckst Du § 21 Abs. 7 SGB II
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#11

Beitrag von Rebell »

Ich gehe einmal davon aus, dass bei ihm einiges schief läuft:
Habe gerade das hier gelesen:
Das hat zur Folge, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung seit dem 01.01.2011 um den bisherigen Warmwasseranteil höher ausfallen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber nach § 21 Abs. 7 SGB II bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II einen Mehrbedarf anerkennt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Damit aber hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nunmehr auch die Versorgung mit Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählt, wenn diese über die Heizungsanlage mitläuft

Diesen Aufschlag hatte ich einmal vor 2 Jahren für ihn beantragt. Das JC hatte den Aufschlag zwar bewilligt, aber dann von den HK wieder abgezogen.
Für den Betrieb der Heizungspumpe, weil die über Srom läuft, hatte ich auch die Pauschale beantragt. Die Pauschale wurde dann auch von den HK gleich abgezogen. So hatte er dann gleich weniger Geld zum Betanken zur Verfügung.
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Koelsch
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#12

Beitrag von Koelsch »

Das ist ja sogar halbwegs korrekt, so lange JC nicht gleichzeitig ankommt und erklärt HK sind zu hoch
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#13

Beitrag von Rebell »

Die Angemessenheit der Heizkosten ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – allerdings nicht anhand der zuzubilligenden, sondern quadratmeterbezogen anhand der tatsächlich genutzten Wohnfläche von 75 qm zu bestimmen. Eine Beschränkung der tatsächlichen Fläche auf die als angemessen angesehene Fläche von 50 qm (die im Übrigen als Mindestfläche anzusehen ist) scheitert vorliegend daran, dass es sich bei dem vom Kläger bewohnten Haus um ein in seinem Eigentum stehendes unbelastetes Einfamilienhaus handelt, dass – da von angemessener Größe im Sinne der Vermögensanrechnungsvorschriften – nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt und dessen Verwertung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II daher nicht verlangt werden darf. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechnungsvorschriften und den Bestimmungen über die Berechnung der Unterkunftskosten ist die Angemessenheit der Heizkosten in den Fällen, in denen keinerlei Schulden (mehr) auf dem nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 geschützten Eigenheim des Hilfeempfängers lasten, daher grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche zu prüfen. Die Nichtberücksichtigung eines entsprechenden Hauses bei der Vermögensanrechnung erfolgt aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, das im Eigentum des Arbeitslosen stehende und von ihm und/oder seiner Familie selbst bewohnte Haus als Lebensmittelpunkt (nicht als Vermögensgegenstand!) vor einer Verwertung zu schützen. Damit ist aber die zwingende Konsequenz verbunden, dass dieses Objekt auch angemessen bewohnbar sein und damit u. a. beheizt werden muss. Es geht nicht an, die Schutzvorschriften des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II durch Beschränkungen bei der Übernahme der Heizungskosten faktisch wieder auszuhöhlen.

Aus alledem folgt, dass das Objekt angemessen beheizbar sein und es beheizt werden muss, was nur durch die Übernahme der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen gewährleistet ist. Die Kammer hat dabei entscheidend berücksichtigt, dass das Einfamilienhaus des Klägers unbelastet ist und – neben den geringen Nebenkosten – insbesondere keine Darlehenszinsen von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Daher erscheint es auch im Hinblick auf das Lebensalter des Klägers ökonomisch sinnvoll, ihm die tatsächlichen Heizkosten zuzugestehen und nicht eine durch die nur teilweise Beheizung des Wohnhauses bestehende Gefahr der Aufgabe des Wohnhauses heraufzubeschwören (etwa durch einen Schaden für unbeheizte Räume, die Heizungsanlage oder gar des gesamten Objekts), weil dies letztlich dazu führen würde, dass die Beklagte zukünftig mit höheren Kosten (etwa durch eine erforderlich werdende Anmietung einer Wohnung) belastet werden würde.

Der Kläger hat daher Anspruch darauf, dass seine Heizkosten in voller tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Anders verhielte es sich nur dann, wenn ihm ein nach den Umständen des Einzelfalles unangemessenes und unwirtschaftliches Heizverhalten entgegen zu halten wäre. Dies ist jedoch – wie ausgeführt – nicht der Fall.
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Koelsch
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#14

Beitrag von Koelsch »

Und das steht wo?
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Re: Kostensenkungsaufforderung Heizkosten

#15

Beitrag von Olivia »

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