Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV ???

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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Turtle39
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Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV ???

#1

Beitrag von Turtle39 »

Hallo zusammen,

mein GöGa hat heute seinen neuen GruSi Bescheid bis 02.2013 erhalten und dabei viel mir auf, das er andere KDU anerkannt bekommt wie ich. Ist das normal ?

GruSi (Bescheid vom 22.02.2012)
Grundmiete = 256,41 €
anerkannte NK = 88,59 €
---------------------------
Netto Mietkosten = 345,00 €
Nettoheizkosten = 81,06 €


Hartz IV (Bescheid vom 28.01.2012)
Miete = 256,41 €
Nebenkosten = 91,29 €
---------------------------
Netto Mietkosten = 347,70 €
Heizkosten = 91,30 €

Beide Bescheide sind vom Landratsamt. Da sollte man doch eigentlich meinen das da auch die gleichen Summen gelten, zumal wir eigentlich (laut GruSi Beascheid) 101,53 € an NK zahlen.

Und mal wieder Fragen über Fragen :frieden1:


Liebe Grüße und schönes WE
:turtle:
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Koelsch
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#2

Beitrag von Koelsch »

Da dürfte es keine Unterschiede geben, es gelten dort die gleichen Richtlinien.

Was ist denn bei Euch die für 2 Personen angemessene Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten? Schau mal hier, ob Eure Gemeinde dabei ist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Turtle39
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#3

Beitrag von Turtle39 »

Hallo Koelsch,

unser "Dorf" ist nicht dabei, aber ich glaube hier wird uns geholfen :kopfkratz: -> http://www.harald-thome.de/media/files/ ... 1.2009.pdf

Auch wenn wir ja jetzt Optionskomune sind.

Ist halt nur die Frage wen Frau da jetzt bittet nachzurechnen GruSi-Amt oder Jobcenter ?


Liebe Grüße
:turtle:

Nachtrag: Habe eine aktuellere PDF aus 2009 gefunden und jetzt (16:42 Uhr) eingefügt.
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Koelsch
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#4

Beitrag von Koelsch »

Beide, denn ihr müsst im Zweifel Widerspruch gegen beide Bescheide einlegen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Turtle39
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#5

Beitrag von Turtle39 »

Aha da sollte ich jedoch beim JC in die Gänge kommen, denn der Bescheid ist vom 28.01 ... die 4 Wochen Widerspruchszeit sind dann am Montag rum.

Wie formuliere ich den Widerspruch ? (auf welchen § beziehe ich mich oder stelle ich einen Überprüfungsantrag nach § 44 ?)

Habe übrigens mal diese Bürgerinitiative angeschrieben (wegen der angemessenen KdU), vielleicht wissen die was genaues.


Gruß
:turtle:
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Koelsch
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#6

Beitrag von Koelsch »

Erst mal nur fristwahrend. Dann hat man was Zeit.
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Koelsch
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#7

Beitrag von Koelsch »

Kein Ü-Antrag, sondern Widerspruch.

Begründung kannst Du auch bringen, ganz kurz:
Ihre Berechnung der Unterkunftskosten ist nicht nachvollziehbar und nach meiner Meinung falsch.
Mehr braucht da nicht rein.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Turtle39
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#8

Beitrag von Turtle39 »

Ok, kann ich den Widerspruch eigentlich auch per Telefax hinsenden ? weil dann hab ich einen Nachweis das der auch abgeschickt wurde.
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tigerlaw
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#9

Beitrag von tigerlaw »

Turtle39 hat geschrieben:Ok, kann ich den Widerspruch eigentlich auch per Telefax hinsenden ? weil dann hab ich einen Nachweis das der auch abgeschickt wurde.
Ja, das ist problemlos möglich
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Turtle39
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#10

Beitrag von Turtle39 »

Danke tigerlaw für Deine Antwort


@ koelsch
Ich habe eine Antwort von der Bürgerinitiative erhalten und stelle diese mal hier rein

###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###
Hallo Frau ...,

die Sache ist komplizierter! Die Richtlinie der Erzgebirgskreises hat vor dem Sozialgericht Chemnitz keinen guten Stand (weil zu alt und nicht den Erfordernissen des BSG entsprechend). Dazu gibt es schon Urteile.

Ich habe Ihnen eine Vorlage angehängt, die sie individuell verändern können. Falls sie Rückfragen haben, schicken sie mir eine „Probe“ und ich werde „drüber“ schauen.

Aber mal der Reihe nach.

1. Haben sie versucht „angemessenen“ Wohnraum zu finden? Am besten wären 3 Wohnungsangebote aus ihrem sozialen Umfeld (Verein, pflegebedürftige oder hilfebedürftige Personen in der Umgebung) in „normaler“ Wohnlage (Bad, Dusche, Spül-WC, Heizung, WW.), die eine gleich hohe oder höhere Miete beinhalten bzw. das Eingeständnis, ob überhaupt Wohnraum (60 m2) verfügbar ist. Das müssten sie eigentlich schon eine Weile versucht haben, aber sicher hat sie das Amt noch nicht darauf hingewiesen. Das heißt, sie haben bisher immer regelmäßig bei den Vermietern (WBG, WGO, Privat?) nachgefragt, nur haben sie keine Aufzeichnungen dazu, weil sie das nicht wussten! Bei den aktuellen Recherchen nehmen sie sich einen Zettel mit (falls sie keine Bestätigung erhalten) und schreiben sich auf, wann, mit wem gesprochen, Wohnraum da ja/nein, Preis. Unterschrift ist gut, aber wird selten gegeben, dafür könnte ja ihr Partner unterschreiben.

2. Da unter anderem in dem Verfahren S 36 AS 7217/09 am SG Chemnitz die Arge Stollberg (für den ehemaligen Landkreis Stollberg und den Erzgebirgskreis) keine Kriterien für eine „Angemessene Wohnung“ vorlegen konnte, haben die Richter die Kosten bis zur Höhe der „Wohngeldtabelle“ des Wohngeldgesetzes (WoGG) anerkannt. Seite 7 ist hier wichtig! Mietstufe 2, 2 Personen bedeutet 380,-€ (wobei das BSG sogar schon mal 10% drauf geschlagen hat) Kaltmiete plus Heizkosten. Die Definition der Heizkosten hängt nicht alleine von dem ab, was in der Tabelle steht, sondern baulicher Zustand, ……….)

Danach kann ihre Miete auf jeden Fall 471,30 € betragen. Sie können aber auch diese Vorlage nutzen:


---------------------------------------------------------------------------------------------------

BG- Nummer :……………………

Betreff: Widerspruch


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit gehe ich in Widerspruch zu Ihrem Schreiben vom ………………..

Begründung:
Durch Ihre Bescheide wurden uns Kosten der Unterkunft ab April 2012 nicht in voller Höhe bewilligt.

Wie Sie sicherlich wissen, entspricht das Konzept zur Ermittlung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft des Erzgebirgskreises, worauf Sie sich beziehen und welches Sie hier anwenden wollen, nicht den Anforderungen des BSG.

In regelmäßigen Abständen haben wir versucht angemessenen Wohnraum zu finden.

Da unter anderem in dem Verfahren S 36 AS 7217/09 am SG Chemnitz die Arge Stollberg (für den ehemaligen Landkreis Stollberg und den Erzgebirgskreis) keine Kriterien für eine „Angemessene Wohnung“ vorlegen konnte, möchten wir die Kosten der Unterkunft gemäß Mietvertrag erstattet haben.

Nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II hat der Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind.

Mit freundlichen Grüßen

---------------------------------------------------------------------------------------------------

Falls sie schon seit längerer Zeit einen Teil der Miete „drauflegen“ mussten, empfehle ich bis zur Begründung anders anzufangen.

---------------------------------------------------------------------------------------------------

Überprüfungsantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X der Bescheide für den gesetzlich möglichen Zeitraum bis einschließlich des derzeit geltenden Bescheides. Wie ich erst jetzt feststellen konnte haben Sie das Recht bisher nicht richtig angewandt.

Begründung: wie oben einfügen

---------------------------------------------------------------------------------------------------

Lassen sie sich nicht erschrecken, falls die Ablehnung ihres Antrages kommt. Das wird immer wieder versucht. Dann melden sie sich einfach bei mir direkt und wir machen weiter. Bisher ist seit dem Urteil kein Verfahren wieder bis vor das Gericht gekommen. Eine Klage riskieren die Damen und Herren nicht mehr.

Ich muss sie aber darauf hinweisen, dass ich kein Anwalt bin und keine Rechtsauskünfte geben kann. Was ich ihnen geschrieben habe, ist meine Sichtweise zu ihrem Problem. Sie können der Sichtweise folgen oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###-###

Der junge Mann hat mir dann noch eine PDF bezüglich des WOGG zugeschickt und noch einen weiteren Widerspruch.
Falls ich den hier online stellen soll sag bitte kurz Bescheid.


Liebe Grüße
:turtle:
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Koelsch
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#11

Beitrag von Koelsch »

Immer her damit.

Und in Deinem Fall ist dann möglicherweise erst mal der Widerspruch und dann der Ü-Antrag zusätzlich sinnvoll.

Frage ist eben, ob Eure gesamte KdU in der Vergangenheit übernommen wurde.
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Turtle39
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#12

Beitrag von Turtle39 »

Hallo Koelsch,

also das mit den KdU ist so ein Ding ... ich meine die sind mal komplett übernommen und mal nicht.

Unsere Miete (56,98 qm) seid 05.2010:
Grundmiete = 256,41 Euro
Nebenkosten = 182,59 Euro (inklusive Warmwasser/Heizung)
Stellplatz = 20,00 Euro

Ich hänge jetzt erst mal die anderen Anlagen der Bürgerinitiative an und gucke dann später mal wegen der KdU.


Liebe Grüße
:turtle:
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Günter
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#13

Beitrag von Günter »

Warum machst du dir soviel Arbeit?

Ich würde schreiben gegen die Bescheide vom ... lege ich fristwahrend Widerspruch ein.

Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie die Angemessenheit der KdU festgelegt wurde, es ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso die KdU für mich und meinen Mann unterschiedlich berechnet wurden. Da ich auf jeden Fall eine Klärung vor dem zuständigen Sozialgericht herbeiführen werde, bitte ich um einen zeitnahen rechtsmittelfähigen Bescheid mit einer gerichtsfesten Begründung gem. §35 SGB X sowie Auskünfte, wie die Angemessenheit der KdU für die Kommune (Landkreis oder wie auch immer ihr euch da nennt) nach den vom BSG aufgestellten Kriterien ermittelt wurden.

Und das Ganze nochmal zusätzlich für die Vergangenheit als Ü-Antrag.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Turtle39
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#14

Beitrag von Turtle39 »

:frieden1: ich habe gerade festgestellt, das ich Ende April 2011 bezüglich den nicht komplett angerechneten KdU schon mal einen Überprüfungsantrag gestellt habe, dieser wurde dann in einen (anderen) Widerspruch mit rein genommen und "klammheimlich" abgelehnt bzw. wurde darauf im Widerspruchsbescheid gar nicht Bezug genommen :heul:

Kann/soll ich da jetzt noch mal einen Überprüfungsantrag stellen ?
schimmy
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#15

Beitrag von schimmy »

Kann/soll ich da jetzt noch mal einen Überprüfungsantrag stellen ?
Das kannst du ruhig machen,um klarheit zu bekommen.
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Koelsch
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#16

Beitrag von Koelsch »

Wenn im Widerspruchsbescheid darauf kein Bezug genommen wird, dann ist der Ü-Antrag nach meiner Meinung nicht beschieden. Schreib erst mal nett dort hin, wann Du denn mit einem Bescheid auf den Ü-Antrag rechnen kannst.
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#17

Beitrag von schimmy »

@Turtle,hier anbei noch ein Schriftstück bezüglich des Antrag auf Überprüfung,muß nur noch auf dein Fall angepasst werden.


Name, Vorname Ort, Datum
Straße/ Nr.
PLZ/ Ort

Kundennummer:

Arbeitsamt
Straße/ Nr.
PLZ Ort

Betreff: Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)


Sehr gehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Überprüfung der Entscheidung vom .... gemäß § 44 SGB X.

Begründung:

Damit wurde bei der Entscheidung als Verwaltungsakt von einem Sachverhalt ausgegangen,
der sich als unrichtig erweist. Aus diesem Grund bitte ich den Bescheid vom .... zu
überprüfen.


Ich bitte Sie mir Ihre Entscheidung per Bescheid mitzuteilen.



Mit freundlichen Grüßen
Vorname Name
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Günter
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#18

Beitrag von Günter »

Begründung:

Damit wurde bei der Entscheidung als Verwaltungsakt von einem Sachverhalt ausgegangen,
der sich als unrichtig erweist. Aus diesem Grund bitte ich den Bescheid vom .... zu
überprüfen.
Das ist meiner Meinung nach Quatsch, in der Begründung für einen Überprüfungsantrag kann man nicht schreiben, es wurde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Das kann bestenfalls das Ergebnis der Überprüfung sein.

Begründung in dem Falle wäre, zwei Behörden haben unterschiedliche KdU anerkannt, ohne dass die beschwerten Bürger nachvollziehen können warum so entschieden wurde.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Turtle39
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#19

Beitrag von Turtle39 »

Günter, mein Überprüfungsantrag im April 2011 ging nur an die ARGE ... das mit der unterschiedlich hohen Mietanrechnung (zwischen ARGE und GruSi) ist mir jetzt erst aufgefallen.

Dem GruSi Amt habe ich heute schon geschrieben (die haben nämlich weniger überwiesen als im Bescheid steht).

Das habe ich denen u.a. geschickt und so will ich es auch der ARGE bzw. jetzt Landratsamt senden:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X der Bescheide für den gesetzlich möglichen Zeitraum bis einschließlich des derzeit geltenden Bescheides. Wie ich erst jetzt feststellen konnte haben Sie das Recht bisher nicht richtig angewandt.
Begründung:
Durch Ihre Bescheide wurden uns Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe bewilligt.
Wie Sie sicherlich wissen, entspricht das Konzept zur Ermittlung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft des Erzgebirgskreises, worauf Sie sich beziehen und welches Sie hier anwenden wollen, nicht den Anforderungen des BSG.
Da unter anderem in dem Verfahren S 36 AS 7217/09 am SG Chemnitz die Arge Stollberg (für den ehemaligen Landkreis Stollberg und den Erzgebirgskreis) keine Kriterien für eine „Angemessene Wohnung“ vorlegen konnte, möchten wir die Kosten der Unterkunft gemäß Mietvertrag erstattet haben.
Nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II hat der Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind.
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#20

Beitrag von Koelsch »

Liest sich gut
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#21

Beitrag von schimmy »

Am besten gegen Empfangsbestätigung abgeben. Einschreiben ist ja meist zu teuer. Wenn du ein Fax hast und die Nummer vom Amt kennst,dann kannst du die Papiere auch Faxen,dann haste den Sendebericht als Nachweis.
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Turtle39
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#22

Beitrag von Turtle39 »

Ist alles per Telefax raus ... ich bin gespannt was da jetzt kommt :gunni:
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#23

Beitrag von Turtle39 »

Hallo,

ich habe heute vom Landratsamt Jobcenter eine Aufforderung zur Mitwirkung erhalten.

Die hätten gerne von mir für die Bearbeitung meines Überprüfungsantrages die beigefügte Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt.
Zu beachten wäre dabei, dass die Vorauszahlungen für Heizkosten und Nebenkosten getrennt voneinander anzugeben sind.
Das JC weis ganz genau das die Verwaltung diese Trennung der Kosten nicht vornimmt (dafür ist die Hausverwaltung beim JC mehr als bekannt).
Zitat Hausverwaltung: Die Kosten sind in der Nebenkostenabrechnung getrennt aufgeführt, da müssen die (JC) dann schon mal selber rechnen.

Kann ich jetzt schon mal das Formular soweit ausfüllen und es dann der Verwaltung zur Gegenzeichnung / Kontrolle vorlegen, oder soll ich alles die Verwaltung ausfüllen lassen ?
Und was wollen die neuerdings mit der Angabe von der Mietkaution ?
Und soll ich die Nebenkostenabrechnung dann nochmals in Kopie dazu legen ?

Schon mal danke im voraus für eure Antworten.


Liebe Grüße
:turtle:
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Pegasus
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#24

Beitrag von Pegasus »

Moin Turtle,

habe nicht das ganze Thema gelesen, aber:

als wir umgezogen sind, wollte unser JC auch so ne Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt haben. Stattdessen habe ich denen die Anlage KDU ausgefüllt. Man muss sich gegenüber den Vermietern nicht als Leistunsgempfänger outen!

In den kleinen Anschreiben habe ich auch nach der rechtlichen Grundlage gefragt. Bislang habe ich noch nichts wieder gehört. Und bei uns ist es so,das der Vermieter zumindest für das erste Jahr die Betriebskosten schätzen mußte, da er das Objekt erst wenige Monate vorher erstanden hatte.

Aber warte mal ab, bis das Forentreffen vorbei ist. Bin sicher, da kommen weitere Antworten.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: Unterschiedliche Anerkennung KDU bei GruSi und Hartz IV

#25

Beitrag von kleinchaos »

Bei der Angabe der Mietkaution prüfen die, ob du die in der Anlage Vermögen schon angegeben hast und wenn nicht bekommste eins auf den Deckel.. Erst recht wenn du mit der Mietkaution überm Vermögensfreibetrag liegst.
Hintergrund: Kaution wird dem Vermieter übergeben und ist dann aus dem Kopp. Aber die ist ja DEIN Vermögen.

Die Nebenkostenbescheinigung würd ich nicht ausfüllen lassen. Du hast ja die Abrechnung abgegeben, da sollen die doch selber suchen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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