Guten Tag liebe Teilnehmer,
ich bitte zu folgender Situation um Euren Rat und Meinung.
Ein RA der an SGB II- Empfängertreffen teilnimmt, suggeriert damit, nach meiner Meinung, dass er auf der Seite der Betroffenen ist. Das Thema Beratungshilfeschein und PKH ist den Teilnehmern bekannt und sind somit in dem Glauben, dass keine Anwalts- oder Gerichtskosten für sie anfallen werden, wenn ein RA ihre Angelgenheit übernimmt. Aus verschiedenen Gründen kann PKH verwehrt sein. Die finanzielle Situation der Mandanten ist bekannt. Und jetzt meine Fragen: Muss ein RA seinen Mandanten rechtzeitig (am besten schriftlich) darüber informieren, dass es keine PKH gibt und somit Kosten in Höhe von ca. Euro auf ihn zu kommen könnten? Oder darf ein RA seinen Mandanten mit seiner Rechnung überraschen? Macht man so etwas überhaupt? Jeder Leistungsempfänger kann nachempfinden, was der Rechnungsempfänger fühlt.
Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung oder gar Urteile?
Danke für Eure Antworten und Hilfe
LG
Tantrix
Überraschende Anwaltsrechnung
Re: Überraschende Anwaltsrechnung
Es ist mM nach eine Frage von Treu und Glauben.
Sobald dem Anwalt bekannt wird, dass kosten für die Mandantschaft entstehen, muss er Meldung machen. Niemand wird ernsthaft glauben ein Anwalt würde für Gottes Dank und Luft und Liebe arbeiten. Aber der ALG II Empfänger erwartet, dass der Anwalt, dem ja die Finanzen seines Mandanten bekannt sind, sich um Beratungsschein und PKH kümmert oder entsprechende Hinweise gibt.
Sobald dem Anwalt bekannt wird, dass kosten für die Mandantschaft entstehen, muss er Meldung machen. Niemand wird ernsthaft glauben ein Anwalt würde für Gottes Dank und Luft und Liebe arbeiten. Aber der ALG II Empfänger erwartet, dass der Anwalt, dem ja die Finanzen seines Mandanten bekannt sind, sich um Beratungsschein und PKH kümmert oder entsprechende Hinweise gibt.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
- marsupilami
- Benutzer
- Beiträge: 35647
- Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
- Wohnort: Zu Hause
Re: Überraschende Anwaltsrechnung
Sehe ich auch so.
Ist doch auch bei anderen Gelegenheiten genauso:
Nur weil der Nachbar Installateur ist und man den grüßt weil er Nachbar ist, kann dieser Installateur nicht 5 Tage später nach einer Beseitigung einer einfachen Abflußverstopfung im Rahmen von Nachbarschaftshilfe mit einer 3stelligen Rechnung daherkommen.
Schon gar nicht, wenn er nicht von vorneherein gesagt hat: ich will Betrag xx € dafür.
Ist doch auch bei anderen Gelegenheiten genauso:
Nur weil der Nachbar Installateur ist und man den grüßt weil er Nachbar ist, kann dieser Installateur nicht 5 Tage später nach einer Beseitigung einer einfachen Abflußverstopfung im Rahmen von Nachbarschaftshilfe mit einer 3stelligen Rechnung daherkommen.
Schon gar nicht, wenn er nicht von vorneherein gesagt hat: ich will Betrag xx € dafür.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
-
- Benutzer
- Beiträge: 2286
- Registriert: Mi 15. Mai 2013, 15:56
Re: Überraschende Anwaltsrechnung
Da für die außergerichtliche Beratung die gesetzlichen Gebühren seit dem 1. Juli 2006 abgeschafft sind, sollten Auftraggeber und Anwalt schon vor der ersten Beratung die Frage klären, mit welchen Kosten der Mandant rechnen muss. Unterbleibt dies, richtet sich das Entgelt nach bürgerlichem Recht, die Beratung ist also auch ohne Gebührenvereinbarung nicht umsonst.
http://www.eilbote-online.com/magazin/a ... r-klaeren/
Re: Überraschende Anwaltsrechnung
Ich versuch's mal mit einem zugegeben reichlich hinkenden Beispiel:
Mensch versucht vor dem plötzlich hereinbrechenden Wolkenbruch noch eben schnell das Pittermännchen und die Bratwürste von der Terrasse ins Haus zu retten. Er übersieht in der Hektik die geschlossene Terrassentür, kann sich anschließend nur schwer mit der Volksweisheit "Scherben bringen Glück" anfreunden und ruft daher den Glaser.
Diesem präsentiert er die "tolle Idee" ...... könnte man das nicht über meine Glasbruchversicherung...
Der Glaser meint: "Ich versuch's" und baut die neue Glasscheibe ein.
Glasbruchversicherung, ansässig in einem kleinen, unbedeutenden Dorf rheinabwärts, macht das, was Versicherungen gerne machen - sie schüttelt den Kopp und erwähnt, bei 'nem Pittermännsche schon man gar nicht, bei einem Fässchen Alt kännte man mal genauer gucken.
Die Frage die sich nun stellt: Durfte der Scherbenkönig allen Ernstes erwarten, dass der Glaser kostenlos glaste, denn der hat ihn ja nicht ausdrücklich darauf hingewiesen: "Hör mol, ich muß Dir ävver sage, wann de Versicherung met däm Däts schüttelt, dann muß De selvs bleche."
Beim Anwalt sieht das nur etwas anders aus:
Sowohl für Beratungshilfe als auch für PKH muss ein Antrag mit tiefem Blick auf die Vermögensverhältnisse ausgefüllt werden. Die Vermögensverhältnisse kennt der Anwalt nicht, dazu benötigt er die aktive Hilfe des Mandanten. Wenn der Mandant, wie im Eröffnungsfred geschrieben ist, im Prinzip über BerH und PKH informiert ist, dann weiß er auch, nur wenn die Sachen "durchgehen" brauch ich nicht für den Anwalt zu zahlen, auch wenn der Anwalt dies nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt.
Lassen wir mal BerH draußen vor, da kann Anwalt dem Mandanten evtl. sagen: Lauf mal zum AG und hol Dir da sofort den BerH-Schein. Wenn Du den hast, dann ruf an und ich leg los.
Bei PKH sieht es aber doch anders aus, die ist an drei Voraussetzungen geknüpft:
Und da beginnt es dann schwierig zu werden:
Klar könnte der Mandant das jetzt selbst ausführlicher formulieren ohne Anwaltshilfe und einreichen.
Dann gibt's zwei Möglichkeiten:
Wir wollen nicht klagen, wir wollen einen Eilantrag stellen:
Sollen wir dann zunächst mal ob mit oder mit ohne Anwalt PKH beantragen. Darüber wird irgendwann entschieden. Dann stellen wir Eilantrag ...... und JC wird genüsslich darauf hinweisen, so schrecklich eilig kann's ja nicht sein, wenn man zunächst mal die PKH Entscheidung abwarten kann.
Also wird Anwalt üblicherweise Eilantrag und PKH Antrag gleichzeitig einreichen.
Beides wird vom SG abgelehnt -
Mensch versucht vor dem plötzlich hereinbrechenden Wolkenbruch noch eben schnell das Pittermännchen und die Bratwürste von der Terrasse ins Haus zu retten. Er übersieht in der Hektik die geschlossene Terrassentür, kann sich anschließend nur schwer mit der Volksweisheit "Scherben bringen Glück" anfreunden und ruft daher den Glaser.
Diesem präsentiert er die "tolle Idee" ...... könnte man das nicht über meine Glasbruchversicherung...
Der Glaser meint: "Ich versuch's" und baut die neue Glasscheibe ein.
Glasbruchversicherung, ansässig in einem kleinen, unbedeutenden Dorf rheinabwärts, macht das, was Versicherungen gerne machen - sie schüttelt den Kopp und erwähnt, bei 'nem Pittermännsche schon man gar nicht, bei einem Fässchen Alt kännte man mal genauer gucken.
Die Frage die sich nun stellt: Durfte der Scherbenkönig allen Ernstes erwarten, dass der Glaser kostenlos glaste, denn der hat ihn ja nicht ausdrücklich darauf hingewiesen: "Hör mol, ich muß Dir ävver sage, wann de Versicherung met däm Däts schüttelt, dann muß De selvs bleche."
Beim Anwalt sieht das nur etwas anders aus:
Sowohl für Beratungshilfe als auch für PKH muss ein Antrag mit tiefem Blick auf die Vermögensverhältnisse ausgefüllt werden. Die Vermögensverhältnisse kennt der Anwalt nicht, dazu benötigt er die aktive Hilfe des Mandanten. Wenn der Mandant, wie im Eröffnungsfred geschrieben ist, im Prinzip über BerH und PKH informiert ist, dann weiß er auch, nur wenn die Sachen "durchgehen" brauch ich nicht für den Anwalt zu zahlen, auch wenn der Anwalt dies nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt.
- Sollte der Blick auf die Vermögensverhältnisse dem Anwalt "offenbaren" - ich hab einen "reichen" Mandanten, der hat tatsächlich mehr als ca. € 2.600,00 auf der berühmten hohen Kante, dann erwarte ich vom Anwalt, dass er den Mandanten nochmals ausdrücklich darauf hinweist - "Dat süht schlääch us, De bes jo rich, dat weed nix mit BerH oder PKH
- Wird vor dem tätig werden des Anwalts BerH/PKH abgelehnt, wird er den Mandanten sicher darüber informieren müssen
Lassen wir mal BerH draußen vor, da kann Anwalt dem Mandanten evtl. sagen: Lauf mal zum AG und hol Dir da sofort den BerH-Schein. Wenn Du den hast, dann ruf an und ich leg los.
Bei PKH sieht es aber doch anders aus, die ist an drei Voraussetzungen geknüpft:
- Mandant het nix en de Täsch
- Die Klage ist nicht völlig aussichtlos
- Der Mandant braucht anwaltliche Hilfe, er kann sich nicht anderweitig helfen
Und da beginnt es dann schwierig zu werden:
Klar könnte der Mandant das jetzt selbst ausführlicher formulieren ohne Anwaltshilfe und einreichen.
Dann gibt's zwei Möglichkeiten:
- Es geht nicht gut mit der PKH
- Es geht gut, PKH wird genehmigt.
- Argumentation des Mandanten war weitgehend ok
- Argumentation des Mandanten war "so lala" und das Gericht und das JC reiben dem Anwalt im Verfahren dauernd unter die Nase "aber Dein Mandant hat doch gesagt/geschrieben"
Das dürfte die Erfolgsaussichten für das Verfahren nicht verbessern
Wir wollen nicht klagen, wir wollen einen Eilantrag stellen:
Sollen wir dann zunächst mal ob mit oder mit ohne Anwalt PKH beantragen. Darüber wird irgendwann entschieden. Dann stellen wir Eilantrag ...... und JC wird genüsslich darauf hinweisen, so schrecklich eilig kann's ja nicht sein, wenn man zunächst mal die PKH Entscheidung abwarten kann.
Also wird Anwalt üblicherweise Eilantrag und PKH Antrag gleichzeitig einreichen.
Beides wird vom SG abgelehnt -
- Trägt dann der Anwalt das Kostenrisiko oder trägt das der Mandant?
- Hätte der Anwalt dann tatsächlich vorher noch mal ausdrücklich darauf hinweisen müssen, hör mal, wenn der PKH-Antrag abgelehnt wird, dann muss ich Dir die Rechnung stellen, oder
- durfte er darauf vertrauen, dass der Mandant natürlich weiß, wenn die Versicherung "PKH" nicht zahlt, bekomm ich die Scheibe nicht für umme, dann muss ich dafür zahlen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
- kleinchaos
- Moderator
- Beiträge: 30951
- Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
- Wohnort: Leipzig
- Kontaktdaten:
Re: Überraschende Anwaltsrechnung
Wenn nun aber wegen wirklich dringend und wichtig Eilklage eingereicht wird, PKH mitbeantragt wird, die Sache sich 6 Monate hinzieht, der Anwalt inzwischen mehrfach tätig geworden ist im Schriftverkehr, nun plötzlich PKH abgelehnt wird wegen Hausbesitz?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Überraschende Anwaltsrechnung
Ich glaube, das ist ähnlich wie im Sozialrecht: Das Vermögen muss nicht nur vorhanden, sondern es muss auch verfügbar sein, nur dann kann PKH unter Hinweis auf "zu reich" abgelehnt werden. Allerdings wird dann vermutlich der Mandant vom Staat gedrängt, das Vermögen entsprechend zu "verflüssigen".
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.