Verhaltensregeln für Begleiter/innen
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Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Guten morgen,
meine Kollegin sprach mich drauf an, das wir gerne für unsere Ehrenamtlichen Begleiterinnen für die Arge Besuche einige Verhaltensregeln aufstellen wollen.
Sowas wie:
1. Alle Anträge sollen schriftl. abgelehnt werden
einfach um zu erreichen das die Frauen, die zu uns kommen eine kompetentere Hilfe bekommen und auch eine echte Unterstützung.
Könnt Ihr uns helfen an die wichtigsten Regeln zu denken?
LG Nicole
meine Kollegin sprach mich drauf an, das wir gerne für unsere Ehrenamtlichen Begleiterinnen für die Arge Besuche einige Verhaltensregeln aufstellen wollen.
Sowas wie:
1. Alle Anträge sollen schriftl. abgelehnt werden
einfach um zu erreichen das die Frauen, die zu uns kommen eine kompetentere Hilfe bekommen und auch eine echte Unterstützung.
Könnt Ihr uns helfen an die wichtigsten Regeln zu denken?
LG Nicole
Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Den rechtlichen Hintergrund für Beistände findet ihr im §13 SGB X
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/13.html
daraus ergibt sich:
1. die Begleitperson ist ein Beistand, kein Zeuge, denn Zeugen können zurückgewiesen werden.
2. der Beistand sollte fähig sein zu schweigen, siehe Abs.4
3. der Beistand sollte deutlich sichtbar ein Protokoll mitschreiben und am Ende der Verhandlung dem SB eine Kopie übergeben und eine Unterschrift verlangen.
4. der Beistand ist nicht verpflichtet Auskunft über seine Identität zu geben, aber es entspannt die Atmosphäre, wenn man simple Regeln des Anstandes bewahrt.
5. aus dem §33 Abs2 Satz 2 SGB X http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/33.html ergibt sich alle Äußerungen einer Amtsperson über Ablehnung oder Annahme von Anträgen sind mündliche Verwaltungsakte, die unverzüglich schriftlich zu bestätigen sind.
6 aus dem §35 SGB X http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/35.html ergibt sich ein VA ist hinreichend zu begründen.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/13.html
daraus ergibt sich:
1. die Begleitperson ist ein Beistand, kein Zeuge, denn Zeugen können zurückgewiesen werden.
2. der Beistand sollte fähig sein zu schweigen, siehe Abs.4
3. der Beistand sollte deutlich sichtbar ein Protokoll mitschreiben und am Ende der Verhandlung dem SB eine Kopie übergeben und eine Unterschrift verlangen.
4. der Beistand ist nicht verpflichtet Auskunft über seine Identität zu geben, aber es entspannt die Atmosphäre, wenn man simple Regeln des Anstandes bewahrt.
5. aus dem §33 Abs2 Satz 2 SGB X http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/33.html ergibt sich alle Äußerungen einer Amtsperson über Ablehnung oder Annahme von Anträgen sind mündliche Verwaltungsakte, die unverzüglich schriftlich zu bestätigen sind.
6 aus dem §35 SGB X http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/35.html ergibt sich ein VA ist hinreichend zu begründen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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- kleinchaos
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Alle Anträge vorher schriftlich ausarbeiten und gegen Quittung abgeben. Dann müssen die zwingend schriftlich abgelehnt oder bewilligt werden.
Fragenkatalog vorher ausarbeiten, dann mitschreiben. Und zum Schluss unterschreiben lassen.
Fragenkatalog vorher ausarbeiten, dann mitschreiben. Und zum Schluss unterschreiben lassen.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Bei Punkt vier wurde ich mal gefragt, gleich am Empfang:
Und wer sind Sie? (Es wurde mal wieder vermutet... hab aber nur was abgeben müssen.)
Ich bin die Frau ..... . :mrgreen:
Und wer sind Sie? (Es wurde mal wieder vermutet... hab aber nur was abgeben müssen.)
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Jede Frau möchte lieber schön als klug sein, weil es so viele dumme Männer gibt und so wenig blinde!
Francoise Rosay
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- marsupilami
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Gefunden bei elo-forum:
beim googeln gefunden:
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Muss das sein?
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- kleinchaos
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Sehr schön geschrieben. Weiterverbreiten
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Prima!!! Ich danke Euch, dann können wir das ja nun mal zusammen schreiben, wir müssen ja auch gucken, was wir den Ehrenamtlichen wirklich zumuten können. Auf jeden Fall werden wir uns bemühen!
Schönes Wochenende Euch, ich mach nämlich gleich mal Feierabend.
LG Nicole
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LG Nicole
- marsupilami
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Evtl. könnte dieses Buch hilfreich sein als tragbares Nachschlagewerk ohne gleich mit dem Läppi rumzufummeln:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/lite ... faden.html
Sorry, das hier wollte ich auch noch unterbringen:
Kurze, knackige Zusammenfassung:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... 980889.php
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/lite ... faden.html
Sorry, das hier wollte ich auch noch unterbringen:
Kurze, knackige Zusammenfassung:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... 980889.php
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Die Beistände können nicht abgewiesen werden.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... -78881.php
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- marsupilami
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Entweder sind solche Leute absolut merkbefreit oder unter einem solchen Druck, daß sie sich nicht anders zu helfen wissen.
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Ääääh - seit wann scheren sich Jcs oder SBs oder Paps immer um die Gesetzeslage?
Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Das ursprüngliche Dokument kann ich beim googeln nicht finden. Dafür einen Hinweis auf unser Forum, logisch.marsupilami hat geschrieben:
beim googeln gefunden:
Wer von Euch hat das Dokument gespeichert und kann es mir schicken?
- marsupilami
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Das olle Ding?
Hast Du nix Neueres gefunden?
In dem Zusammenhang:
Ist das hier noch so gültig?
Kann da mal jemand von den Mods reinschauen?
Hast Du nix Neueres gefunden?
In dem Zusammenhang:
Ist das hier noch so gültig?
Kann da mal jemand von den Mods reinschauen?
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Muss das sein?
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Ja, 13 SGB X ist noch gültig.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Ich hab die alten Beistands-Infos von 2009 gefunden und lad' sie eben aus gegebenem Anlaß nochmal hoch.
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Muss der Beistand sich ausweisen?
http://www.juraforum.de/ratgeber/sozial ... -jobcenter
Die Frage wurde nicht endgültig geklärt. Ich bezweifle, dass die Begründung
Ich denke das muss das BSG oder noch besser der Gesetzgeber klarstellen.
http://www.juraforum.de/ratgeber/sozial ... -jobcenter
Die Frage wurde nicht endgültig geklärt. Ich bezweifle, dass die Begründung
stichhaltig ist, denn wie will der SB am Ausweis ablesen, ob der Beistand rechtswidrig Geld fordert.. Nach der Auffassung des Gerichtes darf das Jobcenter allerdings verlangen, dass der Beistand seinen Ausweis vorzeigt. Dies ergebe sich daraus, dass der Sachbearbeiter überprüfen muss, ob der Beistand überhaupt rechtmäßig Rechtsdienstleistungen erbringt. Diese dürfen beispielsweise nicht gegen Vergütung erbracht werden.
Ich denke das muss das BSG oder noch besser der Gesetzgeber klarstellen.
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- marsupilami
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Seit wann steht im Perso eine Berufsbezeichnung?
Also kann SB doch nicht per Perso kontrollieren, ob Begleitung RA ist oder nicht bzw. für die Begleitung/Beratung Geld verlangt oder nicht!
Das ist lächerlich!
Also kann SB doch nicht per Perso kontrollieren, ob Begleitung RA ist oder nicht bzw. für die Begleitung/Beratung Geld verlangt oder nicht!
Das ist lächerlich!
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- marsupilami
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Hier wird das etwas anders dargestellt:
Was spricht dagegen, dass die Begleitung sich selbst vorstellt:
Guten Tag, mein Name ist Marsupilami, ich bin die Begleitung von .... wem auch immer.
Oder das der/die DeliquentIn die Begleitung namentlich vorstellt?
Das ist Herr/Frau Marsupilami, meine Begleitung.
Einfach als Akt der Höflichkeit.
Meine ganz persönliche Meinung: mit dieser absoluten Verweigerungshaltung richtet man mehr Schaden an als mit etwas Höflichkeit.
Andererseits gibt der § 13 SGB X ja auch nichts her zum Thema Ausweispflicht.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... 361672.phpBegleitperson muss nach Aufforderung Personalien preisgeben
Im konkreten Fall hatte eine Hartz IV-Bezieherin eine Begleitperson als Zeugin zum Jobcenter mitgenommen. Die Zweigstellenleitung forderte den Beistand auf, sich auszuweisen oder sich namentlich vorzustellen. Das verweigerte die Begleitperson jedoch, worauf die Zweigstellenleitung das Gespräch beendeteund die Antragstellerin darauf hinwies, dass sie alle ihre Fragen schriftlich beantworten würde. Zudem händigte sie der Frau ein Protokoll über den Gesprächsverlauf aus und verwies die beiden unter Berufung auf das Hausrecht aus dem Büro.
Was spricht dagegen, dass die Begleitung sich selbst vorstellt:
Guten Tag, mein Name ist Marsupilami, ich bin die Begleitung von .... wem auch immer.
Oder das der/die DeliquentIn die Begleitung namentlich vorstellt?
Das ist Herr/Frau Marsupilami, meine Begleitung.
Einfach als Akt der Höflichkeit.
Meine ganz persönliche Meinung: mit dieser absoluten Verweigerungshaltung richtet man mehr Schaden an als mit etwas Höflichkeit.
Andererseits gibt der § 13 SGB X ja auch nichts her zum Thema Ausweispflicht.
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- marsupilami
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Ich lad hier nochmal die beiden alten Dinger hoch, besseres, neueres hab ich nicht:
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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- kleinchaos
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Ausweis muss ich selten zeigen, meinen Namen sagen aber öfter. Und oft kommt dann ein Erkennen, ich bin zumindest namentlich recht bekannt im JC. Ob das nun gut ist?
Der SB hat jedenfalls so die Möglichkeit zu prüfen, ob da nicht ein Hausverbot oder so vorliegt
Der SB hat jedenfalls so die Möglichkeit zu prüfen, ob da nicht ein Hausverbot oder so vorliegt
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Ob die Verweigerung des Namens sinnvoll ist, ist nicht von Bedeutung. Fakt ist der Name des eLB ist dem SB bekannt. Der Beistand ist passiv im Raum anwesend. Wozu ist die Namensfeststellung erforderlich?
Im Sinne der Datensparsamkeit ubnd Datenvermeidung nicht erforderlich.
Für die gesetzlichen Aufgaben des JC ist die Kenntnis der Personalien des Beistands auch nicht erforderlich. Es ist keine Frage der Höflichkeit sondern eine Frage der Legalität.
Im Sinne der Datensparsamkeit ubnd Datenvermeidung nicht erforderlich.
Für die gesetzlichen Aufgaben des JC ist die Kenntnis der Personalien des Beistands auch nicht erforderlich. Es ist keine Frage der Höflichkeit sondern eine Frage der Legalität.
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Re: Verhaltensregeln für Begleiter/innen
Welcher Beistand macht denn Rechtsdienstleistungen? Ich hoffe hier ausm Forum keiner ausser Tigerlaw. Da keine Rechtsdienstleistung erbracht werden, sondern nur eine Schreibkraft mitgenommen wird als Begleitung, ist denn dann noch ein Ausweiß nötig. (ok Vorstellen aus Höflichkeit gerne, aber einen Ausweis?!?)Nach der Auffassung des Gerichtes darf das Jobcenter allerdings verlangen, dass der Beistand seinen Ausweis vorzeigt. Dies ergebe sich daraus, dass der Sachbearbeiter überprüfen muss, ob der Beistand überhaupt rechtmäßig Rechtsdienstleistungen erbringt. Diese dürfen beispielsweise nicht gegen Vergütung erbracht werden.
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen