Mietrückstand - Wohnungskündigung
Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Sch... - https://www.n-tv.de/ratgeber/Mehrfach-K ... 31873.html
obwohl hier wohl der Vermieter "Vernunft" zeigt
obwohl hier wohl der Vermieter "Vernunft" zeigt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Wie jetzt?Das Landgericht habe die bei einer Kündigung zu beachtenden rechtlichen Zusammenhänge "künstlich in einzelne Bestandteile aufgespalten"
Diese Juristen spalten doch sonst so gerne Haare.
Und jetzt auf einmal gilt das nicht?
Nachtrag:
Bleibt also nur an den Vermieter zu appelieren, die ordentliche Kündigung zurückzunehmen.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Sind die Kriterien, nach denen ein fristloser Rauswurf und eine ordentliche Kündigung möglich sind, bei Mietrückständen die selben?
Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
So isses
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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- marsupilami
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Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Ordentliche Kündigung muss halt nur die Kündigungsfristen beachten.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
...und nen stichhaltigen Grund
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
So einfach geht das nichtmarsupilami hat geschrieben: ↑Mi 19. Sep 2018, 19:21 Ordentliche Kündigung muss halt nur die Kündigungsfristen beachten.
https://deutschesmietrecht.de/kuendigun ... rages.htmlKündigungsgründe des Vermieters - Wann darf der Vermieter kündigen?
Der Vermieter kann seinem Mieter nur dann die Wohnung kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss die vom Vermieter geltend gemachten Gründe erkennen lassen. Später nachgeschobene Gründe des Vermieters können weder ein berechtigtes Interesse an der Kündigung (§ 573 Abs. 3 BGB) untermauern noch einen nach der Sozialklausel vorgebrachten Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung abwehren. Ausnahme: Erst nach der Kündigung entstandene Gründe können selbstverständlich vorgebracht werden. Kündigungen ohne Begründung sind wirkungslos und können vom Mieter sofort zurückgewiesen werden, hier liegt ein formeller Mangel vor. § 573 Abs. 2 BGB nennt beispielhaft 3 Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung:
https://www.iv-mieterschutz.de/mietrech ... uendigung/
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Dass ist ja furchtbar. Befindet sich ein Mieter mit zwei Mieten oder mehr im Rückstand, so wird dieser Rückstand wohl ein "berechtigtes Interesse" an einer berechtigten ordentlichen Kündigung darstellen!
Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Das ist zu befürchten
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Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Wer mit zwei Mieten im Rückstand ist, verliert seine Wohnung auf jeden Fall, wenn der Vermierer nicht einlenkt: https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-09/ ... kuendigung
Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
und weiter geht's - Vermieter will natürlich seine Anwaltskosten ersetzt haben
Übernahme wurde beim JC beantragt, man sieht, die können auch schnell
Übernahme wurde beim JC beantragt, man sieht, die können auch schnell
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Das bedeutet, die Leistungsempfängerin soll auf den Kosten sitzen bleiben??
Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Das bedeutet, Vermieter wartet (schon wieder) auf sein Geld
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Sedes materiae wäre das Staatshaftungsrecht, § 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG.
Wenn eLB Zeit und Lust hat, kann sie ja mal beim örtlichen Amtsgericht -Rechtsantragstelle- aufschlagen und eine Klage gegen das JC zu Protokoll einreichen.
Wenn das AG überhaupt für solche Ansprüche zuständig ist (und nicht das LG unabhängig vom Klagebetrag [so wie umgekehrt das AG bei Wohnungsmietsachen, wenn z.B. über 20.000 € gestritten werden sollte]), dann müsste der Rechtspfleger die Klage schon entgegennehmen, und dann "schaun mer ma".
Sollte jedoch das LG zuständig sein, dann dort bei der Rechtsantragstelle PKH beantragen und dann einen Anwalt suchen (beim LG muss ein Anwalt mit auftreten).
Mit dem Hintergrundwissen und der Kenntnis des letzten Termins beim TL vielleicht auch erst einmal beim JC aufschlagen und "die Instrumente zeigen", und ggf. die Behörden-Haftpflichtversicherung einschalten lassen?
Wenn eLB Zeit und Lust hat, kann sie ja mal beim örtlichen Amtsgericht -Rechtsantragstelle- aufschlagen und eine Klage gegen das JC zu Protokoll einreichen.
Wenn das AG überhaupt für solche Ansprüche zuständig ist (und nicht das LG unabhängig vom Klagebetrag [so wie umgekehrt das AG bei Wohnungsmietsachen, wenn z.B. über 20.000 € gestritten werden sollte]), dann müsste der Rechtspfleger die Klage schon entgegennehmen, und dann "schaun mer ma".
Sollte jedoch das LG zuständig sein, dann dort bei der Rechtsantragstelle PKH beantragen und dann einen Anwalt suchen (beim LG muss ein Anwalt mit auftreten).
Mit dem Hintergrundwissen und der Kenntnis des letzten Termins beim TL vielleicht auch erst einmal beim JC aufschlagen und "die Instrumente zeigen", und ggf. die Behörden-Haftpflichtversicherung einschalten lassen?
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Mietrückstand - Wohnungskündigung
Werde ich gerne vorschlagen, danke
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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