Vollstreckungsklage - Teil II
Vollstreckungsklage - Teil II
Zuletzt geändert von Tester am Mi 3. Jul 2019, 16:38, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Bestünde denn eine realistische Chance, dass bei Teilanerkenntnis die Restschuld plus Gerichtskosten plus Anwaltskosten bezahlt werden können? Sonst würde man durch Anerkenntnis meines Erachtens den Ärger vergrößern, besser wäre dann Urteil und danach ggf. Verögensauskunft = Nachweis Tasche leer.
Aber warte mal, was Tigerlaw sagt.
Ich denke aber auch, Restschuld = Anfangsschuld minus alles, was gezahlt wurden.
Aber warte mal, was Tigerlaw sagt.
Ich denke aber auch, Restschuld = Anfangsschuld minus alles, was gezahlt wurden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Zuletzt geändert von Tester am Mi 3. Jul 2019, 16:38, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Der Kreditvertrag erinnert mich an "Otto - der Film" aus 1984, wo auch ein Kreditgeber namens "Shark" auftrat.
"Ach, die Details brauchen Sie gar nicht so genau zu lesen ..."i
Versuchen wir die Sache systematisch anzugehen: Der Tilgungsplan ist Teil des Vertrags, die Bank hat noch also einen Anspruch auf Zahlung von 10 Raten je 115 € und die Schlusszahlung vom 69,47 €. Darin enthalten ist die jeweilige Pro-rata-Verzinsung. Im Gegenzug schreibt die Bank die eingesparten Zinsen gut (62,19 €).
Nach dem Tilgungsplan darf sie weiterhin 0,5 % der Restkreditsumme berechnen, also von 1.042,74 €.
Also 10 * 115,0 € + 69,47€ - 62,19 € + 5,21 € = 1.162,49 €.
Zzgl Zinsen ab 31.03.2017 in Höhe von 5 % über Basiszinssatz.
Schreibe also:
Die "Verwahrung gegen die Kostenlast" nenne ich immer die "Abseitsfalle im Prozessrecht": § 93 ZPO. Andererseits zeige ich hier natürlich auch eine gehörige Portion Chuzpe! Denn der Darlehensnehmer hat ja weiß Gott Veranlassung zur Klage gegeben. Nur zum Schluss dann mit einem "sfortigen" Anerkenntnis noch aus der Kostenlast herauskommen zu wollen, ist schon mutig.
Andererseits: "Frechheit siegt!" (manchmal)
Versuchs einfach, und viel Glück!
"Ach, die Details brauchen Sie gar nicht so genau zu lesen ..."i
Versuchen wir die Sache systematisch anzugehen: Der Tilgungsplan ist Teil des Vertrags, die Bank hat noch also einen Anspruch auf Zahlung von 10 Raten je 115 € und die Schlusszahlung vom 69,47 €. Darin enthalten ist die jeweilige Pro-rata-Verzinsung. Im Gegenzug schreibt die Bank die eingesparten Zinsen gut (62,19 €).
Nach dem Tilgungsplan darf sie weiterhin 0,5 % der Restkreditsumme berechnen, also von 1.042,74 €.
Also 10 * 115,0 € + 69,47€ - 62,19 € + 5,21 € = 1.162,49 €.
Zzgl Zinsen ab 31.03.2017 in Höhe von 5 % über Basiszinssatz.
Schreibe also:
Und dann übernimmst Du meine Argumentation.In o.g. Sache wird der Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.162,49 € nebst 5 % Zinsen seit 31.03.2019 anerkannt unter Verwahrung gegen die Kosten; im Übrigen wird Klageabweisung beantragt.
Die "Verwahrung gegen die Kostenlast" nenne ich immer die "Abseitsfalle im Prozessrecht": § 93 ZPO. Andererseits zeige ich hier natürlich auch eine gehörige Portion Chuzpe! Denn der Darlehensnehmer hat ja weiß Gott Veranlassung zur Klage gegeben. Nur zum Schluss dann mit einem "sfortigen" Anerkenntnis noch aus der Kostenlast herauskommen zu wollen, ist schon mutig.
Andererseits: "Frechheit siegt!" (manchmal)
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Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
- marsupilami
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Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Man kann's ja mal versuchen!
Vielleicht merkt's die Gegenpartei nicht.
Wenn doch: 'tschuldigung, Schreibfehler!
Vielleicht merkt's die Gegenpartei nicht.
Wenn doch: 'tschuldigung, Schreibfehler!
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Es gibt aufmerksame Leser und Moderatoren ...Wampe hat geschrieben: ↑Do 13. Jun 2019, 01:51Müsste das nicht heißen "5 % Zinsen über Basiszinssatz"?tigerlaw hat geschrieben: ↑Mi 12. Jun 2019, 23:50 Zzgl Zinsen ab 31.03.2017 in Höhe von 5 % über Basiszinssatz.
Schreibe also:
In o.g. Sache wird der Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.162,49 € nebst 5 % Zinsen seit 31.03.2019 anerkannt unter Verwahrung gegen die Kosten; im Übrigen wird Klageabweisung beantragt.
Und das Datum beinhaltet auch einen Schreibfehler.
Den Text hatte ich auf die Schnelle in die Tastatur gekloppt, wegen der Zinshöhe hast Du natürlich recht.
Andererseits: Es gab auch schon mal bis in die höheren Instanzen einen Prozess, ob "5 % über dem Basiszinssatz" ausreiche, wenn (offenkundig) 5 %-Punkte gemeint sind (ja, es reicht aus!).
Und die "2017" ist tatsächlich falsch, die Klage lautete auf Verzinsung ab 31.03.2019.
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Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Zuletzt geändert von Tester am Mi 3. Jul 2019, 16:39, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Ja, das widerspricht auch meinem Judiz.Tester hat geschrieben: ↑Do 13. Jun 2019, 09:53
(...)
Det versteh ich auch nicht. gem. § 93 ZPO, da heißt es doch
"Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt."
Der Beklagte hat ja nicht mehr zahlen können, ergo hat der § 93 ZPO doch keinerlei relevanz in dem Fall und führt nur zu einem Schriftsatz hin und her mehr ... oder !?
Dann lass diese Klausel raus, und Dein Betreuter wird in die (anteiligen) Kosten verurteilt. Ist dann halt so. Flapsig ausgedrückt: "Geld hat man zu haben ..."
Die 1.042,74 € habe ich der Ratenrtabelle entnommen.
Woher die Zinsrückvergütung kommt und wie sie sich errechnet, weiß ich auch nicht, ich nehme sie einfach - da für den Mandanten vorteilhaft - ohne Hinterfragen hin.
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Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Kann man nicht einfach an das Gericht schreiben.
Ich erkenne die Forderung in Höhe von ..... an. Ich bin zahlungswillig, aber nicht zahlungsfähig, da ich derzeit ALG II-Bezieher bin und sich das aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen bis zum Erreichen des Rentenalters nicht ändern wird.
Daher werde ich im Anschluß an das Gerichtsverfahren Antrag auf die Eröffnung des Privatinsolvenz-Verfahrens mit dem Ziel einer baldigen Restschuldbefreiung stellen.
Ich erkenne die Forderung in Höhe von ..... an. Ich bin zahlungswillig, aber nicht zahlungsfähig, da ich derzeit ALG II-Bezieher bin und sich das aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen bis zum Erreichen des Rentenalters nicht ändern wird.
Daher werde ich im Anschluß an das Gerichtsverfahren Antrag auf die Eröffnung des Privatinsolvenz-Verfahrens mit dem Ziel einer baldigen Restschuldbefreiung stellen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Danke Tiger
Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Zuletzt geändert von Tester am Mi 3. Jul 2019, 16:39, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Meines Erachtens ja, also Klageabweisung weil Gericht nicht zuständig.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Zuletzt geändert von Tester am Mi 3. Jul 2019, 16:39, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Genau so, nix mehr schreiben derzeit.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Vollstreckungsklage - Teil II
Das Anwalt-Office habe ich abonniert ...
Der Musterschriftsatz ist sehr ausführlich.
Andererseits bist Du kein Anwalt, da müsste ein simpler Zweizeiler ausreichen:
Der Musterschriftsatz ist sehr ausführlich.
Andererseits bist Du kein Anwalt, da müsste ein simpler Zweizeiler ausreichen:
Ich rüge die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts.
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