Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Hallo Zusammen,
es ist folgende Situation. Der Heizungs- und der Haushaltsstrom laufen über nur einen Zähler. Der Stromanbieter rechnet vom Verbrauch 70% für Heizungs- und 30% für Haushaltsstrom.
Ist diese Abrechnungsmethode so zulässig? Oder darf nur der im Regelsatz enthaltene Strom als Haushaltsstrom und der Rest als Heizungsstrom verrechnet werden?
Danke für Eure Antworten.
LG
Tantrix
es ist folgende Situation. Der Heizungs- und der Haushaltsstrom laufen über nur einen Zähler. Der Stromanbieter rechnet vom Verbrauch 70% für Heizungs- und 30% für Haushaltsstrom.
Ist diese Abrechnungsmethode so zulässig? Oder darf nur der im Regelsatz enthaltene Strom als Haushaltsstrom und der Rest als Heizungsstrom verrechnet werden?
Danke für Eure Antworten.
LG
Tantrix
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Nachtstrom oder nicht?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Hallo Kölsch, es handelt sich um einen Nachtspeicher Ofen.
LG
Tantrix
LG
Tantrix
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Das ist letztlich die übliche, blöde Kiste bei Nachtspeicherofen.
Üblich ist da ja, dass z.B. um 22:00 auf ein zweites Zählwerk umgeschaltet wird und dann der Verbrauch z.B bis morgens 6:00 als "günstiger" Nachtstrom bezeichnet wird. Natürlich lässt man dann in dieser Zeit auch die Waschmaschine, Spülmaschine und den Durchlauferhitzer laufen, was eben eindeutig keine Heizkosten sind. Da der Energieanbieter das aber weiß, rechnet er heimlich still und leise diese "Schummelei" in seinen NT Tarif mit rein. Natürlich tut er das nicht beim Tagstrom, obwohl er genauso gut weiß, wenn's draußen knackig kalt ist, dann zieht der Nachtspeicherofen auf tagsüber fröhlich Energie aus dem Netz. Und das der Ventilator im Ofen das ohnehin tut, interessiert den Anbieter auch nicht.
Heißt also im Klartext, beim Nachtspeicherofen ist die genaue Ermittlung der Heizkosten noch "unmöglicher" als bei einer normalen Öl- oder Gasheizung - Stichwort z.B. Stromverbrauch der Heizungspumpe.
Das hat die Rechtsprechung ja nun auch geschluckt, aber nicht richtig verdaut. Heraus kommen so dolle Formulierungen z.B. beim BSG, in solchen Fällen sei der Verbrauch "realitätsnah" zu schätzen. Und genau diese "realitätsnahe" Schätzung wird man in Deinem Beispiel unterstellen. Wenn der Energieanbieter schätzt 70% für warm und 30% für lecker, dann wird der ja wohl schon wissen, wovon er spricht.
Fragwürdig an dieser Sichtweise ist für mich erstens, warum die Rechtsprechung bei dieser realitätsnahen Schätzung nicht die gleichen, harten Maßstäbe anlegt, wie bei der "realitätsnahen Schätzung" der angemessenen Kaltmiete. Da muss eine ausreichende Datenbasis nachgewiesen werden etc. etc., alles zusammengefasst unter dem Begriff "schlüssiges Konzept". Beim Stromverbrauch aber fragt anscheinend niemand nach schlüssigem Konzept und Datenbasis.
Zweitens aber ist die Sichtweise der Rechtsprechung noch in einem weiteren Punkt fragwürdig. Wenn hier von einer "realitätsnahen Schätzung" ausgegangen wird, diese aber abweicht von den im Regelbedarf verankerten Sätzen, muss man dann nicht konsequenterweise sagen, dann kann der Regelbedarf nicht realitätsnah sein? Zwei "realitätsnahe Schätzungen" müssten doch eigentlich ziemlich genau zum gleichen Ergebnis kommen.
Üblich ist da ja, dass z.B. um 22:00 auf ein zweites Zählwerk umgeschaltet wird und dann der Verbrauch z.B bis morgens 6:00 als "günstiger" Nachtstrom bezeichnet wird. Natürlich lässt man dann in dieser Zeit auch die Waschmaschine, Spülmaschine und den Durchlauferhitzer laufen, was eben eindeutig keine Heizkosten sind. Da der Energieanbieter das aber weiß, rechnet er heimlich still und leise diese "Schummelei" in seinen NT Tarif mit rein. Natürlich tut er das nicht beim Tagstrom, obwohl er genauso gut weiß, wenn's draußen knackig kalt ist, dann zieht der Nachtspeicherofen auf tagsüber fröhlich Energie aus dem Netz. Und das der Ventilator im Ofen das ohnehin tut, interessiert den Anbieter auch nicht.
Heißt also im Klartext, beim Nachtspeicherofen ist die genaue Ermittlung der Heizkosten noch "unmöglicher" als bei einer normalen Öl- oder Gasheizung - Stichwort z.B. Stromverbrauch der Heizungspumpe.
Das hat die Rechtsprechung ja nun auch geschluckt, aber nicht richtig verdaut. Heraus kommen so dolle Formulierungen z.B. beim BSG, in solchen Fällen sei der Verbrauch "realitätsnah" zu schätzen. Und genau diese "realitätsnahe" Schätzung wird man in Deinem Beispiel unterstellen. Wenn der Energieanbieter schätzt 70% für warm und 30% für lecker, dann wird der ja wohl schon wissen, wovon er spricht.
Fragwürdig an dieser Sichtweise ist für mich erstens, warum die Rechtsprechung bei dieser realitätsnahen Schätzung nicht die gleichen, harten Maßstäbe anlegt, wie bei der "realitätsnahen Schätzung" der angemessenen Kaltmiete. Da muss eine ausreichende Datenbasis nachgewiesen werden etc. etc., alles zusammengefasst unter dem Begriff "schlüssiges Konzept". Beim Stromverbrauch aber fragt anscheinend niemand nach schlüssigem Konzept und Datenbasis.
Zweitens aber ist die Sichtweise der Rechtsprechung noch in einem weiteren Punkt fragwürdig. Wenn hier von einer "realitätsnahen Schätzung" ausgegangen wird, diese aber abweicht von den im Regelbedarf verankerten Sätzen, muss man dann nicht konsequenterweise sagen, dann kann der Regelbedarf nicht realitätsnah sein? Zwei "realitätsnahe Schätzungen" müssten doch eigentlich ziemlich genau zum gleichen Ergebnis kommen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Mir stellt sich im Moment eher spontan die Frage
Tag und Nachtstrom über einen Zähler, welches E-Werk macht sowas überhaupt mit
Tag und Nachtstrom über einen Zähler, welches E-Werk macht sowas überhaupt mit
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Zumindest eines gibt's da, die Frage von Tantrix hat einen realen Hintergrund. Mich wundert das zwar auch, aber ist ein Faktum.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Habe ich aber auch noch vor wenigen Jahren gesehen, daß Doppelzähler eingebaut waren mit einem Zeiger, welcher Zähler aktuell läuft.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Das ist absolut Standard, ein Zähler 2 Zählwerke die nach Uhr umgeschaltet werden.tigerlaw hat geschrieben:Habe ich aber auch noch vor wenigen Jahren gesehen, daß Doppelzähler eingebaut waren mit einem Zeiger, welcher Zähler aktuell läuft.
Hier aber gibts wohl nur ein Zählwerk und der Energieversorger sagt 70% Nachtstrom 30% Tagstrom oder umgekehrt. Auf jeden Fall keine wenigsten nach Uhrzeit exakte Erfassung.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Ach so! :idea: :idea:Koelsch hat geschrieben:
Hier aber gibts wohl nur ein Zählwerk und der Energieversorger sagt 70% Nachtstrom 30% Tagstrom oder umgekehrt. Auf jeden Fall keine wenigsten nach Uhrzeit exakte Erfassung.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Danke für Eure Antworten,
in diesem Fall handelt es sich um einen Drehstrom-Doppeltarifzähler. Die Zählernummer ist identisch. Am 22.08.2011 ein Zählerstand 62.298 und der andere 155.092. Hier müßte wohl nach dem jeweils aktuellen Zählerstand abgerechnet werden.
Liebe Grüße
Tantrix
in diesem Fall handelt es sich um einen Drehstrom-Doppeltarifzähler. Die Zählernummer ist identisch. Am 22.08.2011 ein Zählerstand 62.298 und der andere 155.092. Hier müßte wohl nach dem jeweils aktuellen Zählerstand abgerechnet werden.
Liebe Grüße
Tantrix
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Dann muss doch deine Stromabrechnung die Positionen NT (Niedertarif) und HT (Hochtarif) mit den entsprechenden Verbräuchen enthalten.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Ich habe genau diesen Fall aktuell wieder in der Beratung.
Verbrauch Lt . Letzter STAWAG Abrechnung
HT = 15,79% NT = 84,21%
JC berechnet HT = 27,5% NT = 72,5%
Das bedeutet für 2 Personen 102,30€ Haushaltsstrom. Finde ich heftig.
Lt. Regelsatz 55,96€ Haushaltsstrom für 2 Personen.
Aber in dieser BG ist es noch heftiger.
Tochter wohnt in der BG und bekommt wegen nicht erreichter Punktzahl kein Bafög mehr. Studiert aber weiter. Macht Jobs und bekommt Kindergeld (wird im September 24)
Der BG fehlen deshalb monatlich (das ist wohl rechtens) für die Tochter:
Grundmiete 116,67€
Heizkosten 89,90€
Nebenkosten 28,33
Was kann man hier tun?
Danke für Eure Hilfe
Verbrauch Lt . Letzter STAWAG Abrechnung
HT = 15,79% NT = 84,21%
JC berechnet HT = 27,5% NT = 72,5%
Das bedeutet für 2 Personen 102,30€ Haushaltsstrom. Finde ich heftig.
Lt. Regelsatz 55,96€ Haushaltsstrom für 2 Personen.
Aber in dieser BG ist es noch heftiger.
Tochter wohnt in der BG und bekommt wegen nicht erreichter Punktzahl kein Bafög mehr. Studiert aber weiter. Macht Jobs und bekommt Kindergeld (wird im September 24)
Der BG fehlen deshalb monatlich (das ist wohl rechtens) für die Tochter:
Grundmiete 116,67€
Heizkosten 89,90€
Nebenkosten 28,33
Was kann man hier tun?
Danke für Eure Hilfe
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Mein Vorschlag - muss man gucken was günstiger ist:
Aufteilung Strom nach Kopfteilen oder nach m² (Tochter wird ja nicht 1/3 der Fläche bewohnen) und dann Auftteilung des Elternanteils nach STAWAG.
Wie kommt JC auf diese eigenartigen 27,5% - das muss doch (eigentlich) irgend einen nachvollziehbaren Grund haben.
Aufteilung Strom nach Kopfteilen oder nach m² (Tochter wird ja nicht 1/3 der Fläche bewohnen) und dann Auftteilung des Elternanteils nach STAWAG.
Wie kommt JC auf diese eigenartigen 27,5% - das muss doch (eigentlich) irgend einen nachvollziehbaren Grund haben.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Danke Koelsch,
die STAWAG zweifelt nicht an den von ihnen aufgelisteten Verbrauch. Die rechnen nach HT und NT wie aufgelistet ab. Den Einsparversuch macht das JC.
Ich habe noch etwas gefunden. Bezieht sich zwar auf Gas, aber ansonsten wohl gleich gelagert.
Besonders der vorletzte und der letzte Absatz.
(1686 BSG U. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R –)
Die Umlagevereinbarung muss die Vorgaben von § 556 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB iVm. der
BetrKV (v. 25.11.2003) beachten. Die dort genannten Betriebskosten sind maßgebend. Es ist
zulässig auf vorliegende Daten aus „Betriebskostenübersichten“ zurückzugreifen, wobei
regionale Unterschiede berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Gewichtung ist jedoch
nicht notwendig. Nicht mehr aktuelle Werte sind durch Rückfragen bei örtlichen Verbänden
anzupassen. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vom Deutschen Mieterbund
für die „gesamte“ BRD erstellten Übersichten „das örtliche Niveau besser abbilden“, kann auf
diese Werte zurückgegriffen werden.
(Rdnr. 34, S. 13f.)
Das LSG hat die Heizkosten „getrennt“ von den Unterkunftskosten zu bestimmen (vgl. Urt.
Nr. 1588 BSG U. v. 02.07.2009, -B 14 AS 36/08 R-, Rdnr. 18, S. 4f.). Die monatliche
Abschlagszahlung beträgt hier 89 Euro. Dieser Betrag ist um die Kosten der
Warmwasserbereitung „zu bereinigen“, wenn feststeht, dass die Warmwasserversorgung
über eine Gasetagenheizung (Gastherme) erfolgt (vgl. Urt. Nr. 1329 BSG U. v. 27.02.2008, -
B 14/11b AS 15/07 R-, Rdnr. 19, S. 5f.).
(Rdnr. 35, S. 14)
Dem Urteil des SG lässt sich entnehmen, dass der Ltr. „zusätzlich eine Pauschale für
Kochenergie abgezogen“ hat. Da hier mit einem Gasherd gekocht wird, ist nicht von der
Hand zu weisen, dass diese Kosten „bereits in der Regelleistung“ als Haushaltsenergie
enthalten sind. Gleichwohl ist die Höhe der Pauschale, die der Ltr. abgezogen hat, unklar.
Maßgeblich kann nur der Anteil sein, der in der RL für das Kochen enthalten ist. Der Ltr.
vertritt die Ansicht, dass dieser Anteil 22,3 % der Haushaltsenergie betrage. Das LSG hat zu
ermitteln, ob dies eine realistische Abbildung des Anteils für das Kochen darstellt; dies
erscheint jedoch „zumindest zweifelhaft.“ Ohne realitätsnahe Schätzung des Anteils für das
Kochen, hat ein „entsprechender Abzug“ von den Heizkosten bei der Versorgung mit Gas „zu
unterbleiben.“
(Rdnr. 35, S. 14)
Die tatsächlichen Heizkosten sind solange anzuerkennen und zu übernehmen, wie diese den
vom BSG gezogenen Grenzwert nicht überschreiten (vgl. Urt. Nr. 1587 BSG U. v.
02.07.2009, -B 14 AS 33/08 R-, Rdnr. 32f., S. 9f.).
(Rdnr. 36, S. 14)
die STAWAG zweifelt nicht an den von ihnen aufgelisteten Verbrauch. Die rechnen nach HT und NT wie aufgelistet ab. Den Einsparversuch macht das JC.
Ich habe noch etwas gefunden. Bezieht sich zwar auf Gas, aber ansonsten wohl gleich gelagert.
Besonders der vorletzte und der letzte Absatz.
(1686 BSG U. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R –)
Die Umlagevereinbarung muss die Vorgaben von § 556 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB iVm. der
BetrKV (v. 25.11.2003) beachten. Die dort genannten Betriebskosten sind maßgebend. Es ist
zulässig auf vorliegende Daten aus „Betriebskostenübersichten“ zurückzugreifen, wobei
regionale Unterschiede berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Gewichtung ist jedoch
nicht notwendig. Nicht mehr aktuelle Werte sind durch Rückfragen bei örtlichen Verbänden
anzupassen. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vom Deutschen Mieterbund
für die „gesamte“ BRD erstellten Übersichten „das örtliche Niveau besser abbilden“, kann auf
diese Werte zurückgegriffen werden.
(Rdnr. 34, S. 13f.)
Das LSG hat die Heizkosten „getrennt“ von den Unterkunftskosten zu bestimmen (vgl. Urt.
Nr. 1588 BSG U. v. 02.07.2009, -B 14 AS 36/08 R-, Rdnr. 18, S. 4f.). Die monatliche
Abschlagszahlung beträgt hier 89 Euro. Dieser Betrag ist um die Kosten der
Warmwasserbereitung „zu bereinigen“, wenn feststeht, dass die Warmwasserversorgung
über eine Gasetagenheizung (Gastherme) erfolgt (vgl. Urt. Nr. 1329 BSG U. v. 27.02.2008, -
B 14/11b AS 15/07 R-, Rdnr. 19, S. 5f.).
(Rdnr. 35, S. 14)
Dem Urteil des SG lässt sich entnehmen, dass der Ltr. „zusätzlich eine Pauschale für
Kochenergie abgezogen“ hat. Da hier mit einem Gasherd gekocht wird, ist nicht von der
Hand zu weisen, dass diese Kosten „bereits in der Regelleistung“ als Haushaltsenergie
enthalten sind. Gleichwohl ist die Höhe der Pauschale, die der Ltr. abgezogen hat, unklar.
Maßgeblich kann nur der Anteil sein, der in der RL für das Kochen enthalten ist. Der Ltr.
vertritt die Ansicht, dass dieser Anteil 22,3 % der Haushaltsenergie betrage. Das LSG hat zu
ermitteln, ob dies eine realistische Abbildung des Anteils für das Kochen darstellt; dies
erscheint jedoch „zumindest zweifelhaft.“ Ohne realitätsnahe Schätzung des Anteils für das
Kochen, hat ein „entsprechender Abzug“ von den Heizkosten bei der Versorgung mit Gas „zu
unterbleiben.“
(Rdnr. 35, S. 14)
Die tatsächlichen Heizkosten sind solange anzuerkennen und zu übernehmen, wie diese den
vom BSG gezogenen Grenzwert nicht überschreiten (vgl. Urt. Nr. 1587 BSG U. v.
02.07.2009, -B 14 AS 33/08 R-, Rdnr. 32f., S. 9f.).
(Rdnr. 36, S. 14)
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Damit kann man argumentieren. Denn es dürfte ja auch hier unstrittig sein, dass NT keineswegs bedeutet "Nur Thermometer hoch" = Heizung
In der Praxis sieht es doch bei rein zeitgesteuerten Zählern so aus, dass auch durchaus am Tag geheizt wird.
In der Praxis sieht es doch bei rein zeitgesteuerten Zählern so aus, dass auch durchaus am Tag geheizt wird.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Danke! ich werde das mal in Angriff nehmen. Auch wenn´s dauert. Das JC müsste auch an einer endgültigen Klärung
durch Richterspruch interessiert sein.
Wie denkst du über den 2. Teil?
Aber in dieser BG ist es noch heftiger.
Tochter wohnt in der BG und bekommt wegen nicht erreichter Punktzahl kein Bafög mehr. Studiert aber weiter. Macht Jobs und bekommt Kindergeld (wird im September 24)
Der BG fehlen deshalb monatlich (das ist wohl rechtens) für die Tochter:
Grundmiete 116,67€
Heizkosten 89,90€
Nebenkosten 28,33
Was kann man hier tun?
durch Richterspruch interessiert sein.
Wie denkst du über den 2. Teil?
Aber in dieser BG ist es noch heftiger.
Tochter wohnt in der BG und bekommt wegen nicht erreichter Punktzahl kein Bafög mehr. Studiert aber weiter. Macht Jobs und bekommt Kindergeld (wird im September 24)
Der BG fehlen deshalb monatlich (das ist wohl rechtens) für die Tochter:
Grundmiete 116,67€
Heizkosten 89,90€
Nebenkosten 28,33
Was kann man hier tun?
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Bei der studierenden Tochter sieht es ausgesprochen trübe aus. Ich sehe da leider keine wirklich aussichtsreiche Möglichkeit.
Aber Versuch macht kluch:
Tochter muss ja "irgendwie" ihren Bedarf selber decken durch KG und Jobs. Zu prüfen ist dann für Tochter Wohngeld. Weiter ist zu prüfen, und das würde ich versuchen, ob Tochter denn dann noch in der BG ist. Ich würde argumentieren sie ist kein BG Mitglied (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Dann aber kann Tochter mit den Eltern einen Untermietvertrag schließen basierend auf den von ihr tatsächlich genutzten m². Der ist auch Voraussetzung für Wohngeld.
Diese Untermiete kürzt die KdU der Eltern, aber der Rest wäre dann vom JC zu übernehmen (im Rahmen der Angemessenheit für 2 Personen!)
Wie gesagt, etwas wacjkelige Konstruktion, aber was hat man zu verlieren.
Aber Versuch macht kluch:
Tochter muss ja "irgendwie" ihren Bedarf selber decken durch KG und Jobs. Zu prüfen ist dann für Tochter Wohngeld. Weiter ist zu prüfen, und das würde ich versuchen, ob Tochter denn dann noch in der BG ist. Ich würde argumentieren sie ist kein BG Mitglied (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Dann aber kann Tochter mit den Eltern einen Untermietvertrag schließen basierend auf den von ihr tatsächlich genutzten m². Der ist auch Voraussetzung für Wohngeld.
Diese Untermiete kürzt die KdU der Eltern, aber der Rest wäre dann vom JC zu übernehmen (im Rahmen der Angemessenheit für 2 Personen!)
Wie gesagt, etwas wacjkelige Konstruktion, aber was hat man zu verlieren.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
- kleinchaos
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Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Wenn die Uni/Hochschule mitmacht kann man das Studium vielleicht als Teilzeitstudium laufen lassen und dann hat sie auch Anspruch auf ALG 2
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Heizungs- und Haushaltsstrom auf einen Zähler
Wohl eher nein, es kommt wohl nur auf die Ausgestaltung des Studiengangs an und die Frage, ober er "grundständig" ist. An der KFHA läuft derzeit ein Studiengang, der sich speziell an Frauen wendet und die Vorlesungen auf Freitag/Samstag konzentriert hat. Dennoch läuft er wohl als "normaler" Studiengang mit BAFöG-Fähigkeit.kleinchaos hat geschrieben:Wenn die Uni/Hochschule mitmacht kann man das Studium vielleicht als Teilzeitstudium laufen lassen und dann hat sie auch Anspruch auf ALG 2
Und bei den heutigen Studentenzahlen hast Du in den Hochschulen auch nur noch "Massenverwaltung".
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!