EGV erhalten bitte Überprüfen !

Maßnahmen, Ein-Euro-Jobs, Eingliederungsvereinbarungen, Praktika und was es sonst so gibt
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wipeout
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EGV erhalten bitte Überprüfen !

#1

Beitrag von wipeout »

Hallo Zusammen !

Ich war heute im JC (Job Center) und habe von meinem SB (Sachbearbeiter) eine neue EGV (Eingliederungsvereinbarung) erhalten. Würdet ihr diese bitte mal überprüfen ob da nicht ein paar verstekte Fallen drinne sind ?

Vielen Dank für euiere Mühe. :Daumenhoch:

Gruß aus Nürnberg :brilleputzen1:
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marsupilami
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#2

Beitrag von marsupilami »

Gerne.
Wenn Du sie auch anonymisiert hier einstellst ...

Wenn ich mich recht entsinne, kannst Du das schon.
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wipeout
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#3

Beitrag von wipeout »

Eingl.vereinb.10.2012 (2)Web.jpg
Eingl.vereinb.10.2012 (1)Web.jpg


Dann probieren wir es nochmals... mal sehen ob es funzt...
lag wohl an der Größe des Bildes... :brilleputzen1:
Zuletzt geändert von Koelsch am Fr 26. Okt 2012, 20:56, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Klarname entfernt
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Koelsch
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#4

Beitrag von Koelsch »

JC tut absolut gar nix, zu dem es nicht ohnehin verpflichtet ist. Es muss aber nach meiner Meinung dort schon ein "Gleichgewicht" herrschen, Du sollst was tun, dann muss auch das JC was tun. Ob Du darauf bestehen solltest, wage ich aber zu bezweifeln, denn dann heißt es - na gut, also verordnen wir eine Maßnahme. Weiterhin fehlt es aber an einer klaren Übernahme der Bewerbungskosten - guckst Du hier http://www.alg-ratgeber.de/f32t9696-lsg ... gv-va.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#5

Beitrag von marsupilami »

Damit es das nächste Mal garantiert funktioniert mit dem Hochladen, kannst Du hier nachlesen:
http://www.alg-ratgeber.de/f22t6150-anl ... eiten.html
http://www.alg-ratgeber.de/f22t5958-anl ... 7-bzw.html
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pfiffi
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#6

Beitrag von pfiffi »

Ziel: sollte die Verringerung bzw. Beendigung des ALG II sein, hier könnte konkret das Wie drin stehen.

Plichten JC, stehen alles Allgemeinplätze die im SGB I § 13 - 15 eindeutig geregelt sind, also dort nicht nochmals geregelt werden sollten.
Unter Pflichten des JC sollen konkret Sachen drin stehen wie und in welcher Form das JC für Dich tätig wird, also z.B. wir stellen 5 Stellenangebote und übernehmen die dafür anfallenden Kosten für Bewerbung usw.

Pflichten Betroffener: 10 Bewerbungen in 8 Wochen (2 Monaten) das würde wenn man das Vermittlungsbudget von 260 € im Jahr annimmt 60 Bewerbungen im Jahr x 5 € = 300 € ausmachen, aber diese Summe soll konkret benannt werden. Nächster Punkt wie ist der Nachweis über die Bewerbungsbemühungen zu führen? Dies sollte ebenfalls konkret, klar verständlich und nachvollziehbar geschehen. Ganz wichtig, Du rufst an und bittest um einen Temin? Nein wenn das JC etwas möchte soll es Dich einladen und die Kosten hierfür sind auch zu übernehmen, sehe ich als den Versuch an, (Man kann es ja mal versuchen).

Du bist selbständig? Und wie ist dies in der Ortsabwesenheitsklausel geregelt?

Auch wenn Dir Dein SB etwas erzählt, EGV wäre nicht änderbar usw. alles ist veränderbar und anpassbar.

Mitnehmen, genauestens prüfen, im Hinblick auf Sanktionen und die beschriebenen Tatsachverhalte sind oft Fehler drin, da werden Meldepflichtverletzungen mit 30 % sanktioniert obwohl das SGB nur 10 % vorsieht, hat man dann unterschrieben, werden auch 30 % sanktioniert, dies nur mal als Hinweis.

Eine Empfehlung ob Du unterzeichnen solltest oder nicht, wirst Du von mir nicht erhalten, dies bleibt in Deiner Verantwortung, Du solltest wissen das Rechtsmittel gegen eine unterzeichnete EGV eindeutig schlechter sind als gegen einen VA den das JC erlassen kann. Und on Du verhandelst oder nicht auch das liegt in Deiner Verantwortung.
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#7

Beitrag von wipeout »

Also, ich kann Bewerbungen per Telefon, per E.Mail und Schriftlich erstellte Bewerbungen machen. Ich muss sie nur in einer Liste aufführen mit Bemerkungen über Erfolg oder Abweisungen. Da ich mich telefonisch oder per E-Mail Bewerbe, fallen so keine Bewerbungskosten in dem Sinne an. Ich werde sie jedoch testen und ein paar Kosten für schriftliche Bewerbungen einfordern.

Die Abwesenheitsklausel habe ich mit einem Zusatzschreiben bemängelt und aufgefordert die Änderung zu unterschreiben und an mich zurück zu senden da ansonsten die Unterschrift auf der original EGV unglültig ist. Ich habe dies auf die orig. EGV mit aufgeführt.

Das mit den 30 % habe ich überlesen. Leider.... Sollten sie meine Änderung annehmen, habe ich Pech ansonsten werden sie mir eh eine VA zuschicken und dann gehts vor das SG.

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hatte leider bis dto. keine Zeit zum Zurückschreiben.
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Neue EGV erhalten

#8

Beitrag von wipeout »

Danke für die Hinweise von euch. Wie ich es erwartet habe, hat man mir eine neue EGV zugeschickt. Mit dieser bin ich jedoch auch nicht einverstanden. Ich werde sie hier später auch posten und bitte euch euere Bedenken zu äußern.

@ Koelsch
darf ich deine Erklärung zu dem o.a. Link für mein Schreiben an das JC für den Änderungsantrag des EGV verwenden ? Finde ich gut und ist um vieles kürzer als der Beschluß des LSG NRW....

@ pfiffi
"werden Meldepflichtverletzungen mit 30 % sanktioniert obwohl das SGB nur 10 % vorsieht, "
wo steht das ? gibt es einen Text den man Zittieren kann ?

Nochmals vielen Dank für euere Hilfe !

Gruß aus Nürnberg
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#9

Beitrag von Koelsch »

Selbstverständlich kannst Du das verwenden. :Daumen:
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#10

Beitrag von wipeout »

Danke für die Erlaubnis. Ach ja, danke auch für die Dokumentenbearbeitung. Ich hoffe nun alles erwischt zu haben bei dem neuen EGV...

Nun die neue, zugesandte EGV.
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#11

Beitrag von wipeout »

Kann keiner dazu etwas sagen ??
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#12

Beitrag von Koelsch »

Was auffällt - Du sollst Dich bewerben, Du kannst gnädigerweise Kostenübernahme beantragen und das isses. Das JC tut keinen Handschlag, außer dem, wozu es nach Gesetz ohnehin verpflichtet ist.

Das LSG NRW Urteil kennst Du http://www.alg-ratgeber.de/f32t9696-lsg ... gv-va.html

Das SG Nürnberg verlangt hier https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=, dass für eine wirksame EGV auch das JC was tun muss, und nicht nur leeres bla, bla, bla verzapft.
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#13

Beitrag von wipeout »

ok, Danke. Ich stelle meine Korrektur am Wochenende hier rein. Vielleicht könnt ihr mal drüberschauen ob man es so wegschicken kann....

Danke
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#14

Beitrag von Koelsch »

Machen wir
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Neue EGV erhalten bitte meine Antwort Überprüfen !

#15

Beitrag von wipeout »

So, habs endlich durchgekaut....
Schaut bitte drüber und sagt mir euere Meinung dazu.
Sehr geehrte Herr SB des JC,

Ihrem neuen Antrag zur EGV, kann ich aufgrund von weiteren Unstimmigkeiten nicht zustimmen. Ich dachte eigentlich das wir dieses Gesetze und Vorschriften hin und her werfen überspringen könnten.

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich will keineswegs den Oberlehrer herauskehren. Wir haben uns im persönlichen Gespräch insoweit gut verstanden. Es ist nur, sollten Sie, aus irgendwelchen Gründen auch immer Abwesend sein, kann ich bei Ihrem Vertreter nicht auf besprochenes zählen sondern muss mit dem geschlossenen Vertrag zurecht kommen. Und da stimmt halt was nicht. Es wären somit keine „gleichlautenden Willenserklärungen“

Nun zur Begründung.

Sie teilen in Ihrem Anschreiben mit :

„ Den Passus bezüglich der Ortsabwesenheit ist herausgestrichen und muss nicht Teil der Eingliederungsvereinbarung sein, da dieses durch den § 7 Abs. 4a SGB II geregelt ist.“

Ich bin der Auffassung, wenn etwas in einem Vertrag steht und gegen das Grundgesetz und das EAO verstößt, hat es nichts darin zu suchen und gehört nicht nur durchgestrichen sondern komplett entfernt. Was jedoch die geplante bzw. längerfristige und ungeplante Abwesenheit betrifft, gehen wir vollkommen Konform.

Was ich noch an diesem Passus zu bemängeln habe ist, das Sie in der Korrektur der EGV in keinem Punkt auf meine nebengewerbliche Tätigkeit eingehen wenn es um diese „Ortsabwesenheit“ geht. Nach dem was aufgeführt ist, schließt es meine gewerblichen Tätigkeiten aus. Es wäre jedoch nach dem Ziel was gesetzt wurde „Stabilisierung der nebenberuflichen Selbständigkeit“ sogar ein MUSS wenn Sie diesen Passus einsetzen wollen ! Aus diesem Grunde muss er vollständig entfernt werden.


Seite 2 von 3
Zu BG Nr. XXXXX BG XXXXXXXX Schreiben vom 10.11.2012


Pauschalierung von Sanktionen.
In Ihrer EGV werden Sanktionen mit 30 % pauschaliert. Das SGB sieht zB. Bei einer Meldpflichtverletzung eine Sanktion von 10 % vor. Somit wäre die Pauschalierung mit 30 %, für mich eine Benachteiligung. Wenn Sie mich schon belehren müssen, nehmen Sie den Satzteil „um einen Betrag in höhe von 30 Prozent “ heraus. Somit ist die Belehrung vollständig sie gilt nach den im SGB aktuellen Regelsätzen und es besteht zu keiner Zeit eine Benachteiligung. Gleiches gilt für alle anderen Sanktionspauschalierungen die mit Prozentpunkten bedacht sind.

Bemühungen des Kunden

Wenn man das Vermittlungsbudget von 260 EUR / Jahr zu Grunde legt, sind die angedachten 10 „Pflichtbewerbungen“ die im EGV enthalten sind, zu hoch angesetzt. Sie sind deshalb zu hoch angesetzt weil ich nach dieser EGV, alle 10 Bewerbungen als mit der Post versandten Bewerbungsunterlagen, durchzuführen sind. Von unserer mündlichen Vereinbarung das eine Bewerbung auch Gültigkeit hat wenn ich sie telefonisch oder per E-Mail mache, steht hier nichts. Und wenn man nun den Regelsatz von 5 EUR / Bewerbung zu Grunde legt, übersteigt dass das Vermittlungsbudget von 260 EUR / Jahr. Zudem kann ich keine Verpflichtung sehen die das Job Center dazu veranlassen könnte die beantragten Bewerbungskosten überhaupt auszubezahlen. Hier steht nur das sie beantragt werden können.

Hinweis :

In der Literatur (Berlit, in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn 24) sowie in der Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER = juris Rn 5 - zu Bewerbungskosten) wird die Auffassung vertreten, dass in dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss. Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 45 SGB III - wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER = juris Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese Entscheidung auch den Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12).


Ferner bitte ich, aus diesem Abschnitt auch um die Entfernung „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“. Die Verpflichtung zur Bewerbung und der Arbeitsaufnahme einer solchen Stelle wäre in meiner Situation zum Ersten entgegen dem Ziel der von Ihnen aufgestellten EGV weil sie kontraproduktiv der nebenberuflichen Selbständigkeit wäre, weil ich dadurch eventuelle Aufträge die für das Gewerbe ertragreicher wären ablehnen müsste und zweitens auch einer Bewerbung zu einer Teilzeitstelle, was ja auch gesetztes Ziel der EGV ist, hinderlich, weil eine sofortige Arbeitsaufnahme bei einer erfolgreichen Bewerbung unter Umständen verhindert wird. Wenn Sie jedoch darauf bestehen, sollte es nur als freiwillige Entscheidung in der EGV Bedeutung finden.





Seite 3 von 3
Zu BG Nr. XXXXX BG XXXXXX Schreiben vom 10.11.2012



Wegfall von Kranken- und Pflegeversicherung

In der Rechtsfolgebelehrung steht folgender Passus :

„ Führen die Leistungsminderungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.“

Dies verstößt gegen SGB V, gegen SGB XI und gegen SGB VIII denn diese sind Pflichtversicherungen und gesetzlich vorgeschrieben. Somit wäre der Passus und die Handlung seitens des Job Centers rechtswidrig und aufgrund

§ 44 Satz 4 VwVfG (Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes)

ersatzlos zu entfernen.

Es tut mir Leid das man heute nichts mehr auf das gesagte Wort gibt und mehr und mehr nach den Gesetzen hechtet. Ich muss bei meiner Überprüfung von Dokumenten zu sehen das ich keine Benachteiligungen erleide selbst wenn man persönlich eher sagen kann das man dem Gegenüber vertrauen kann. Wie schon gesagt, es ist nichts persönliches. Jedoch kann es durchaus passieren das Sie nicht darüber entscheiden und Ihr Kollege es anders handhabt wie Sie.

Ich wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Wipeout
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#16

Beitrag von Koelsch »

Wenn Du es so ausführlich machen willst, gerne.

Ich persönlich halte überhaupt nichts davon, als Laie mit Rechtsvorschriften um mich zu werfen. Dabei kommt dann so etwas heraus, wie Deine Anmerkungen zu der KV. Richtig, es ist Pflichtversicherung, aber wo steht, wer die Pflichtversicherung zu zahlen hat? Zahlungspflichtig ist nach meiner Meinung der Versicherungsnehmer - und der bist Du.

Ich hätte mich mit wenigen Worten darauf beschränkt: OA im Zusammenhang mit Gewerbe keine Anwendung, Bewerbungskosten müssen klar zugesichert sein.
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#17

Beitrag von marsupilami »

Den Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung auf jeden Fall weglassen.
Es ist nicht Dein Job, SB's weiterzubilden.

Ansonst wie Koelsch schon angemerkt hatte.

Der Hinweis, daß Dich geringfügige Teilzeitbeschäftigungen in der Selbständigkeit einschränken, kann bleiben.
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#18

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben:...

Ich persönlich halte überhaupt nichts davon, als Laie mit Rechtsvorschriften um mich zu werfen. Dabei kommt dann so etwas heraus, wie Deine Anmerkungen zu der KV. Richtig, es ist Pflichtversicherung, aber wo steht, wer die Pflichtversicherung zu zahlen hat? Zahlungspflichtig ist nach meiner Meinung der Versicherungsnehmer - und der bist Du.

Ich hätte mich mit wenigen Worten darauf beschränkt: OA im Zusammenhang mit Gewerbe keine Anwendung, Bewerbungskosten müssen klar zugesichert sein.
:jojo:

Das VwVfG hat hier gar nichts zu suchen, das mag für das Bauamt z.B. oder das Landratsamt zutreffend sein, bei den Sozialbehörden gilt das SGB X.

Und "Nichtigkeit"? Da muß es schon knüppeldick kommen, die Rechtswidrigkeit muß gleichsam "auf die Stirn gesiegelt sein".

Auch die Einstellung von Leistungen an die GKV bei 100 %-Sanktionen ist so vom Gestz zwingend vorgesehen - da muß sich eine Behörde schon daran halten. Diese Vorschrift kann nur auf dem Weg der Politik im Gesetzgebungsverfahren abgeschafft werden, oder durch eine (erfolgreiche!) Verfassungsbeschwerde. Und die kann man erst einreichen, wenn alle Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit durchlaufen sind.

:jojo: :jojo:
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#19

Beitrag von kleinchaos »

Nun, er könnte ja für die Weiterbildung des SB eine Rechnung schreiben ;)
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#20

Beitrag von Koelsch »

kleinchaos hat geschrieben:Nun, er könnte ja für die Weiterbildung des SB eine Rechnung schreiben ;)

:unschuld: :unschuld: Bringt doch nix, würde doch als sonstiges Einkommen zu 100% angerechnet. :zwinker:
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#21

Beitrag von wipeout »

@ Koelsch und marsupilami

Ich schicke voraus das wir hier nur Diskutieren.....

Okay, ist schon einzusehen das man mit Vorschriften nicht so um sich schmeissen soll. Was jedoch die Kranken- und Pflegeversicherung angeht, sehe faktisch ich ein bisschen anders.

Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber überwiesen. Ab dem Zeitpunkit wo ich beim JC gemeldet bin und Gelder beziehe, bin ich bei denen "Angestellt". Sie haben die Pflicht diese Beiträge, wie es jedem anderen Arbeitgeber zusteht, direkt vom Arbeitsentgelt, abzuführen. Der nächste Punkt ist das das JC eine Fürsorgepflicht mir gegenüber hat. Sie darf mich nicht durch einen Verwaltungsakt den sie in Gang bringen, in Schwierigkeiten bringen. Das wäre gegeben wenn ich keine Leistungen zu meinem Lebensunterhalt, aufgrund von Sanktionen, beziehe und sie die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht überweisen würden.

Gut, kann ich verschmerzen wenn es in der EGV stehen bleibt da es bei mir eh nicht passieren wird.

@ Tigerlaw
Das VwVfG ist das Verwaltungsverfügungsgesetz. Es ist in von ALLEN Behörden einzuhalten. Es ist die Richtschnur für Verwaltungsakte wie beim Bund also auch bei den Ländern, Städte und Gemeinden. Der § 44 Satz 4 VwVfG (Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes) begründet eine Einstellung oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes sobald er in die Rechtswidrigkeit und/oder eine Unzulässigkeit abdriftet.

Zitat: § 44 Satz 4 VwVfG
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.) –Zitat ende-

Nachdem o.a. Beispiel mit den LV- Beiträgen, würden sie ihre Fürsorgepflicht verletzen und bei mir vorsätzlich einen finanziellen Schaden anrichten den ich aus eigenen Mittlen nicht verhindern könnte. Denn ab dem zweiten Monat, nachdem man die KV Beträge nicht entrichtet hat, ruht die KV und man kann sie erst wieder beanspruchen wenn alle Beiträge einbezahlt sind. Vor Allem wäre ich dann ohne Kranken versicherung. Und wer kommt dann für die Kosten auf wenn was passiert ?
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#22

Beitrag von wipeout »

Bedanke mich bei euch für euere Ausführungen und werde meinen Vorschlag zur EGV nochmals umschreiben....

Gruß aus Nürnberg
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#23

Beitrag von Koelsch »

wipeout hat geschrieben: @ Tigerlaw
Das VwVfG ist das Verwaltungsverfügungsgesetz. Es ist in von ALLEN Behörden einzuhalten. Es ist die Richtschnur für Verwaltungsakte wie beim Bund also auch bei den Ländern, Städte und Gemeinden. Der § 44 Satz 4 VwVfG (Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes) begründet eine Einstellung oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes sobald er in die Rechtswidrigkeit und/oder eine Unzulässigkeit abdriftet.

Zitat: § 44 Satz 4 VwVfG
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.) –Zitat ende-

Nachdem o.a. Beispiel mit den LV- Beiträgen, würden sie ihre Fürsorgepflicht verletzen und bei mir vorsätzlich einen finanziellen Schaden anrichten den ich aus eigenen Mittlen nicht verhindern könnte. Denn ab dem zweiten Monat, nachdem man die KV Beträge nicht entrichtet hat, ruht die KV und man kann sie erst wieder beanspruchen wenn alle Beiträge einbezahlt sind. Vor Allem wäre ich dann ohne Kranken versicherung. Und wer kommt dann für die Kosten auf wenn was passiert ?
VwVfG ist Verwaltungsverfahrensgesetz und eben nicht anwendbar. Es gilt seit den alten Römern der Grundsatz Lex specialis derogat legi generalis - das speziellere Gesetz bricht das allgemeine Gesetz und daher ist hier nur § 40 SGB X anwendbar.
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#24

Beitrag von tigerlaw »

wipeout hat geschrieben:...
@ Tigerlaw
Das VwVfG ist das Verwaltungsverfügungsgesetz. Es ist in von ALLEN Behörden einzuhalten. Es ist die Richtschnur für Verwaltungsakte wie beim Bund also auch bei den Ländern, Städte und Gemeinden. Der § 44 Satz 4 VwVfG (Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes) begründet eine Einstellung oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes sobald er in die Rechtswidrigkeit und/oder eine Unzulässigkeit abdriftet.

Zitat: § 44 Satz 4 VwVfG
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.) –Zitat ende-

Nachdem o.a. Beispiel mit den LV- Beiträgen, würden sie ihre Fürsorgepflicht verletzen und bei mir vorsätzlich einen finanziellen Schaden anrichten den ich aus eigenen Mittlen nicht verhindern könnte. Denn ab dem zweiten Monat, nachdem man die KV Beträge nicht entrichtet hat, ruht die KV und man kann sie erst wieder beanspruchen wenn alle Beiträge einbezahlt sind. Vor Allem wäre ich dann ohne Kranken versicherung. Und wer kommt dann für die Kosten auf wenn was passiert ?
Sorry, aber da liegst Du immer noch nicht richtig. Außerdem: Wenn Du in meine Absenderzeile genau hinschaust, siehst Du einen Spruch, der zuerst etwas merkwürdig vorkommt. Wenn Du dann aber z.B. das Pendant bei Günter oder Koelsch ansiehst, kommst Du vielleicht auf die richtige Idee: Mir erlaubt das Gesetz, andere Menschen in Rechtsdingen zu beraten, denn ich bin Rechtsanwalt. Genauer: Sogar auch Fachanwalt für Sozialrecht.

Das schließt nicht aus, daß ich auch mal - auch in diesem Forum - unzutreffendes darlege :verlegen: . Aber dann muß man sich trösten damit, was die EHE bedeutet: Errare Humanum Est (auf gut deutsch: Irren ist menschlich) ...

Oder noch anders ausgedrückt: Nobody is perfect - ich bin nobody!
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#25

Beitrag von wipeout »

Okay, dann lass ich mich eines Besseren belehren und behaupte ab sofort fast das Gegeteil. (Asche auf mein Haupt)

Jedoch wenn ich ins § 40 SGB X rein schaue, steht da das Selbe drinn wie im § 44 / 4 VwVfG... Ist halt nur das falsche Gesetzbuch jedoch die gleiche Bedeutung.

:brilleputzen1: (ja der Smiley hats mir angetan. find den irgendwie Putzig)
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