EGV erhalten bitte Überprüfen !

Maßnahmen, Ein-Euro-Jobs, Eingliederungsvereinbarungen, Praktika und was es sonst so gibt
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Günter
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#26

Beitrag von Günter »

Ich hab jetzt die §31 - 31b SGB II mehrfach durchgelesen, es steht dort nirgends (zumindest finde ich nix), dass die KV Beiträge bei 100 % Sanktionen entfallen, ich war mir eigentlich sicher es stand zumindest irgendwo im alten §13 SGB II. In dem Text der RFB steht allerdings bei Lebensmittelgutscheinen wird die KV bezahlt, die werden gewährt wenn kein Einkommen oder verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Ich fürchte also eine Klage vor dem BVerfG führt auch nicht zum Ziel.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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wipeout
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#27

Beitrag von wipeout »

Wie denn auch Günter....

Ich glaube das hier die Fürsorgepflicht dies nicht zulassen würde.... Darum ist der Passus

"Führen die Leistungsminderungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.“

wegen Pflichtverletzung und Verstoß gegen das SGB V, gegen SGB XI und gegen SGB VIII nach (etz kommts *g*) § 40/4 SGB X nichtig.

Zumindest sehe ich das so.... :brilleputzen1:
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Günter
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#28

Beitrag von Günter »

Das Gegenargument wäre, du hast es in der Hand, durch EGV konformes Verhalten Sanktionen zu vermeiden. Ich weiß, der jetzt folgende Vergleich hinkt aber trotzdem. :verlegen: Freiheitsentzug ist strafbar, aber unter bestimmten Umständen kann dich der Richter in den Knast schicken.

Und da hakt die Geschichte, es macht ein Richter, im SGB II wird (teilweise) sadistischen SBs ein Machtinstrument in die Hand gegeben, welches da nicht hingehört. Deswegen kippen ja so viele Sanktionen vor Gericht.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#29

Beitrag von Koelsch »

Ich denke, die sog. Fürsorgepflicht (wo steht die noch mal? Ich bin da jetzt überfordert) wird Dich nicht weiterbringen.

100% Sanktion = keine KV außer Du bekommst Sachleistungen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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wipeout
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#30

Beitrag von wipeout »

okay, ich hab das jetz gekürzt...

sieht so aus :
Ihrem neuen Antrag zur EGV, kann ich aufgrund von weiteren Unstimmigkeiten nicht zustimmen. Ich dachte eigentlich das wir dieses Gesetze und Vorschriften hin und her werfen überspringen könnten.

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich will keineswegs den Oberlehrer herauskehren. Wir haben uns im persönlichen Gespräch insoweit gut verstanden. Es ist nur, sollten Sie, aus irgendwelchen Gründen auch immer Abwesend sein, kann ich bei Ihrem Vertreter nicht auf besprochenes zählen sondern muss mit dem geschlossenen Vertrag zurecht kommen. Und da stimmt halt was nicht. Es wären somit keine „gleichlautenden Willenserklärungen“

Nun zur Begründung.

Sie teilen in Ihrem Anschreiben mit :

„ Den Passus bezüglich der Ortsabwesenheit ist herausgestrichen und muss nicht Teil der Eingliederungsvereinbarung sein, da dieses durch den § 7 Abs. 4a SGB II geregelt ist.“

Ich bin der Auffassung, wenn etwas in einem Vertrag steht und gegen das Grundgesetz und das EAO verstößt und/oder nicht teil der Vereinbarung ist, hat es nichts darin zu suchen und gehört nicht nur durchgestrichen sondern komplett entfernt. Was jedoch die geplante bzw. längerfristige und ungeplante Abwesenheit betrifft, gehen wir vollkommen Konform.

Was ich noch an diesem Passus zu bemängeln habe ist, das Sie in der Korrektur der EGV in keinem Punkt auf meine nebengewerbliche Tätigkeit eingehen wenn es um diese „Ortsabwesenheit“ geht. Nach dem was aufgeführt ist, schließt es meine gewerblichen Tätigkeiten aus. Es wäre jedoch nach dem Ziel was gesetzt wurde „Stabilisierung der nebenberuflichen Selbständigkeit“ sogar ein MUSS wenn Sie diesen Passus einsetzen wollen ! Aus diesem Grunde muss er vollständig entfernt werden.

Pauschalierung von Sanktionen.
In Ihrer EGV werden Sanktionen mit 30 % pauschaliert. Das SGB sieht zB. Bei einer Meldpflichtverletzung eine Sanktion von 10 % vor. Somit wäre die Pauschalierung mit 30 %, für mich eine Benachteiligung. Wenn Sie mich schon belehren müssen, nehmen Sie den Satzteil „um einen Betrag in höhe von 30 Prozent “ heraus. Somit ist die Belehrung vollständig sie gilt nach den im SGB aktuellen Regelsätzen und es besteht zu keiner Zeit eine Benachteiligung. Gleiches gilt für alle anderen Sanktionspauschalierungen die mit Prozentpunkten bedacht sind.

Zu Punkt 2 Bemühungen des Kunden

Wenn man das Vermittlungsbudget von 260 EUR / Jahr zu Grunde legt, sind die angedachten 10 „Pflichtbewerbungen“ die im EGV enthalten sind, zu hoch angesetzt. Sie sind deshalb zu hoch angesetzt weil ich nach dieser EGV, alle 10 Bewerbungen als mit der Post versandten Bewerbungsunterlagen, durchzuführen sind. Von unserer mündlichen Vereinbarung das eine Bewerbung auch Gültigkeit hat wenn ich sie telefonisch oder per E-Mail mache, steht hier nichts. Und wenn man nun den Regelsatz von 5 EUR / Bewerbung zu Grunde legt, übersteigt dass das Vermittlungsbudget von 260 EUR / Jahr. Zudem kann ich keine Verpflichtung sehen die das Job Center dazu veranlassen könnte die beantragten Bewerbungskosten überhaupt auszubezahlen. Hier steht nur das sie beantragt werden können.


Ferner bitte ich, aus diesem Abschnitt auch um die Entfernung „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“. Die Verpflichtung zur Bewerbung und der Arbeitsaufnahme einer solchen Stelle wäre in meiner Situation zum Ersten entgegen dem Ziel der von Ihnen aufgestellten EGV weil sie kontraproduktiv der nebenberuflichen Selbständigkeit wäre, weil ich dadurch eventuelle Aufträge die für das Gewerbe ertragreicher wären ablehnen müsste und zweitens auch einer Bewerbung zu einer Teilzeitstelle, was ja auch gesetztes Ziel der EGV ist, hinderlich, weil eine sofortige Arbeitsaufnahme bei einer erfolgreichen Bewerbung unter Umständen verhindert wird. Wenn Sie jedoch darauf bestehen, sollte es nur als freiwillige Entscheidung in der EGV Bedeutung finden.

Es tut mir Leid das man heute nichts mehr auf das gesagte Wort gibt und mehr und mehr nach den Gesetzen hechtet. Ich muss bei meiner Überprüfung von Dokumenten zu sehen das ich keine Benachteiligungen erleide selbst wenn man persönlich eher sagen kann das man dem Gegenüber vertrauen kann. Wie schon gesagt, es ist nichts persönliches. Jedoch kann es durchaus passieren das Sie nicht darüber entscheiden und Ihr Kollege es anders handhabt wie Sie.

Ich wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
so besser ?
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Koelsch
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#31

Beitrag von Koelsch »

Mein Gegenentwurf sähe so aus:
Ihrem neuen Antrag zur EGV, kann ich nicht zustimmen.
Es muss geregelt sein, dass die regeln zur Ortsabwesenheit nicht anwendbar sind bei beruflich bedingter Ortsabwesenheit.
Weiterhin ist klar zu regeln, welche Leistungen Ihrerseits erbracht werden, insbesondere gilt dies für die Bewerbungskosten.
Bitte bedenken Sie auch - Ausbau der Selbstständigkeit und geringfügige Beschäftigung sind nicht immer parallel miteinander zu vereinbaren, es sollte klar geregelt sein, dass hier der Ausbau der Selbstständigkeit vorrangig ist.

Ich bitte um Übersendung eines geänderten Entwurf.
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wipeout
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#32

Beitrag von wipeout »

*schmunzel*

kurz und knackig ! :Daumen:

so weit ist mein Deutsch noch nicht. Danke für den Vorschlag. Werd es mir überlegen.

Grüßle ! :brilleputzen1:
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#33

Beitrag von tigerlaw »

Günter hat geschrieben:Ich hab jetzt die §31 - 31b SGB II mehrfach durchgelesen, es steht dort nirgends (zumindest finde ich nix), dass die KV Beiträge bei 100 % Sanktionen entfallen, ich war mir eigentlich sicher es stand zumindest irgendwo im alten §13 SGB II. In dem Text der RFB steht allerdings bei Lebensmittelgutscheinen wird die KV bezahlt, die werden gewährt wenn kein Einkommen oder verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Ich fürchte also eine Klage vor dem BVerfG führt auch nicht zum Ziel.
Das findest Du in § 5 I Nr. 2a SGB V:
§ 5 Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

1. ...

2. ...

2a.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
Und wenn ALG II bei 100-%-Sanktion ganz wegfällt, dann bezieht man eben kein ALG-II.

Wer familienversichert ist, ist ja noch "gut dran", die anderen fallen in § 5 I Nr. 13 SGB V ("Bürgerversicherung") mit einer monatlichen Prämie KV und PflV von ca. 150 €.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Günter
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#34

Beitrag von Günter »

Danke.
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wipeout
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Re: EGV per Verwaltungsakt erhalten bitte Überprüfen !

#35

Beitrag von wipeout »

EGV nach VerwA DEZ 2012a web.jpg
EGV nach VerwA DEZ 2012b web.jpg
EGV nach VerwA DEZ 2012c web.jpg
Würdet ihr diese EGV per VA bitte mal überprüfen ? Ich hab so das Gefühl das hier etwas nicht stimmt.
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Re: EGV erhalten bitte Überprüfen !

#36

Beitrag von Koelsch »

Guck mal hier http://www.alg-ratgeber.de/f32t9696-lsg ... gv-va.html - da siehst Du wo es hapert.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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