"Neue Regeln" für die EGV
"Neue Regeln" für die EGV
Ich sah heute beim JC Termin bereits zum zweiten Mal (unterschiedliche JC`s!) eine "neue" EGV.
Diese wird abgeschlossen "bis auf weiteres" und "solange Hilfebedürftigkeit besteht". "Zarte" Nachfrage meinerseits, warum nicht für 6 Monate ergab die mich verstummen lassende Antwort: Das sei jetzt neu ab 1.8.2016
Recht hat SB'chen - der § 15 SGB II wurde zum 1.8.2016 neugefasst, aber wo er diese "Ende offen" Regelung dort im Abs. 3 findet?
Ich bekomme aber die EGV noch mal gemailt (wurde natürlich nicht unterschrieben). Vielleicht steht da ja irgendwo etwas von - wird regelmäßig, spätestens alle 6 Monate überprüft.
Ist aber ok, so was kann man unterschreiben (wenn nix wirklich Schlimmes drin steht), denn dann isses ein öffentlich rechtlicher Vertrag und es gilt dafür § 60 Abs. 1 VwVfG. Der ist also festgeklöppelt und es muss schon wirklich "Dramatisches" passieren, um JC das Recht zu einer Änderung zu geben.
Diese wird abgeschlossen "bis auf weiteres" und "solange Hilfebedürftigkeit besteht". "Zarte" Nachfrage meinerseits, warum nicht für 6 Monate ergab die mich verstummen lassende Antwort: Das sei jetzt neu ab 1.8.2016
Recht hat SB'chen - der § 15 SGB II wurde zum 1.8.2016 neugefasst, aber wo er diese "Ende offen" Regelung dort im Abs. 3 findet?
Ich bekomme aber die EGV noch mal gemailt (wurde natürlich nicht unterschrieben). Vielleicht steht da ja irgendwo etwas von - wird regelmäßig, spätestens alle 6 Monate überprüft.
Ist aber ok, so was kann man unterschreiben (wenn nix wirklich Schlimmes drin steht), denn dann isses ein öffentlich rechtlicher Vertrag und es gilt dafür § 60 Abs. 1 VwVfG. Der ist also festgeklöppelt und es muss schon wirklich "Dramatisches" passieren, um JC das Recht zu einer Änderung zu geben.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Es bedeutet aber zugleich, dass eine "Erst-EGV", die dann Dauerwirkung bis auf weiteres entfaltet, künftig besonders sorgfältig verhandelt werden sollte. Denn falls doch irgendwelche Klauseln unterschrieben werden, die sich dann später als unvorteilhaft herausstellen, erlischt die EGV ja nicht mehr nach sechs Monaten, womit bisher noch die Möglichkeit zur Neuverhandlung eröffnet gewesen war.Koelsch hat geschrieben:Ist aber ok, so was kann man unterschreiben (wenn nix wirklich Schlimmes drin steht), denn dann isses ein öffentlich rechtlicher Vertrag und es gilt dafür § 60 Abs. 1 VwVfG. Der ist also festgeklöppelt und es muss schon wirklich "Dramatisches" passieren, um JC das Recht zu einer Änderung zu geben.
- kleinchaos
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Auf jeden Fall gibts wieder Arbeit für Richter und Anwälte.
Diese "neuen" EGV gibts bei uns auch
Diese "neuen" EGV gibts bei uns auch
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: "Neue Regeln" für die EGV
Gelten die auch für Selbständige? Ich bekam letztens wieder eine für 6 Monate, dann läuft die automatisch ab.
Re: "Neue Regeln" für die EGV
die EGV heute war für eine Selbstständige
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Bei uns gibt es die neuen EGV auch mit der Gültigkeit bis auf weiteres.
Mir sind auch schon einige der neuen EGV von Bekannten unter die Augen gekommen, sowohl Verfahren manche SB unterschiedlich mit der Gültigkeit der EGV und Schreiben sechs Monate Laufzeit rein und andere SB schreiben bis auf weiteres.
Mich selbst würde auch mal interessieren ob man eine unterschriebene EGV selbst kündigen kann ?
Mir sind auch schon einige der neuen EGV von Bekannten unter die Augen gekommen, sowohl Verfahren manche SB unterschiedlich mit der Gültigkeit der EGV und Schreiben sechs Monate Laufzeit rein und andere SB schreiben bis auf weiteres.
Mich selbst würde auch mal interessieren ob man eine unterschriebene EGV selbst kündigen kann ?
- marsupilami
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Im Prinzip ja.
Wenn eine Änderung eingetreten ist.
Aber die muss so wesentlich sein, dass einfaches Nachbessern der EGV nicht ausreicht.
Steht doch - wenn ich mir recht entsinne - in der EGV drinne.
Wenn eine Änderung eingetreten ist.
Aber die muss so wesentlich sein, dass einfaches Nachbessern der EGV nicht ausreicht.
Steht doch - wenn ich mir recht entsinne - in der EGV drinne.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Meiner Meinung nach kann man isbesondere eine EGV mit Gültigkeit bis auf weiteres auch selbst kündigen. Dort sollten andere Massstäbe angelegt werden als an eine EGV, die nach 6 Monaten automatisch verfällt. Wünschenswert wäre eine juristische Fallunterscheidung zwischen EGVs mit festgelegter Gültigkeit und solchen, bei denen die Gültigkeit unbestimmt ist.
- marsupilami
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Es gibt unbefristete Arbeitsverträge, unbefristete Mietverträge.
Warum also auch nicht unbefristete EGV's?
Ich sage nur: Vertragsfreiheit!
Die Frage ist nur: will ich das?
Ist das zu meinen Gunsten?
Nein?
Dann dränge ich bzw. der jeweilige Deliquent auf eine Befristung oder unterschreibe nicht.
Warum also auch nicht unbefristete EGV's?
Ich sage nur: Vertragsfreiheit!
Die Frage ist nur: will ich das?
Ist das zu meinen Gunsten?
Nein?
Dann dränge ich bzw. der jeweilige Deliquent auf eine Befristung oder unterschreibe nicht.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Eben, die Befristung ist in Zukunft Teil der Verhandlungsmasse.
Re: "Neue Regeln" für die EGV
Wenn es nicht zu einem Abschluss einer EGV gekommen ist und ersatzweise ein VA erlassen wurde.
Darf dieser VA dann immer weiter fortgeschrieben werden ?
Darf dieser VA dann immer weiter fortgeschrieben werden ?
Re: "Neue Regeln" für die EGV
Meiner Meinung nach nicht, denn das widerspricht dem Bestimmtheitsgebot. Ein Verwaltungsakt, der "bis auf weiteres" gilt, dürfte eigentlich nichtig sein.
- marsupilami
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Dürfen vielleicht schon.
Die Frage ist ob das Rechtens ist.
Der § 33 SGB X - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes gibt zwar nicht explizit her, dass ein Verwaltungsakt zeitlich befristet sein muss, aber ich kann mir vorstellen, dass das JC mit einem unbefristeten VA im Ernstfall durchkommt.
D.h. der VA müsst auf 6 Monate, 12 Monate befristet sein und dann müsste ein neuer kommen.
Der kann aber nach meiner Meinung nach nicht automatisch kommen, vorher muss SB neue EGV anbieten/verhandeln, bevor er/sie wieder einen VA erläßt.
Die Frage ist ob das Rechtens ist.
Der § 33 SGB X - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes gibt zwar nicht explizit her, dass ein Verwaltungsakt zeitlich befristet sein muss, aber ich kann mir vorstellen, dass das JC mit einem unbefristeten VA im Ernstfall durchkommt.
D.h. der VA müsst auf 6 Monate, 12 Monate befristet sein und dann müsste ein neuer kommen.
Der kann aber nach meiner Meinung nach nicht automatisch kommen, vorher muss SB neue EGV anbieten/verhandeln, bevor er/sie wieder einen VA erläßt.
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- kleinchaos
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Heute ging ein VA unbefristet in die Verlängerung. Seltsamerweise ohne RFB. Aber der Gute ist 63 und dem können sie nix mehr
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
KC... VA ohne RFB hört sich schon einmal komisch an.
Der VA ohne RFB dürfte somit auch nichtig sein.
Der VA ohne RFB dürfte somit auch nichtig sein.
- kleinchaos
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Na was meinste warum ich von da an das Pokerface aufhatte
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
KC... Pokerface ist da immer gut.
Re: "Neue Regeln" für die EGV
Hier mal das mir vorgelegte "Beispiel".
Ich habe vorgeschlagen, das zu unterschreiben. Das geforderte "Konzept" wird natürlich erstellt, solle es den "hohen Erwartungen" des JC nicht entsprechen kann man nix machen. Nicht jeder Selbstständige kann tolle Konzepte zusammen lügen.
Ich habe vorgeschlagen, das zu unterschreiben. Das geforderte "Konzept" wird natürlich erstellt, solle es den "hohen Erwartungen" des JC nicht entsprechen kann man nix machen. Nicht jeder Selbstständige kann tolle Konzepte zusammen lügen.
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- kleinchaos
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
So sehen die bei uns auch aus
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Wer bestimmt, wann eine Anpassung erforderlich ist? Nach welchen Kriterien bemisst sich das Erfordernis der Anpassung, und zwar eLB-seitig und JC-seitig?"Soweit eine Anpassung durch Fortschreibung erforderlich ist, ersetzt die neue Eingliederungsvereinbarung die bisherige Eingliederungsvereinbarung."
Was ist mit den umrahmten Kästchen, die gibts wohl nicht mehr? Bei den alten EGVen wusste man immer, was Standardbausteine sind und was nicht. Ist das auch bei den neuen EGVen so oder kann es nun sein, dass überall individuelle Regelungen auftauchen? Welche Ziffern sollte man ggf. besonders prüfen? Mir scheint, dass die Punkte 3, 4 und 5 die individuell vereinbarten Inhalte sind, auf die besonders geachtet werden sollte, oder?
Re: "Neue Regeln" für die EGV
Richtig erkannt, deshalb sach ich ja - unterschreiben. Das ist so unklar, da kann man im Zweifel sehr lange drüber streiten.
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Man merkt, dass bei euch Karneval ist, der Scanner ist besoffen und textet in Schlangenlinien.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: "Neue Regeln" für die EGV
So hab ich das bekommen .... Isch han doch jesaat, dat kütt vun d'r schääl Sick, do jeiht dat emme jet schwankend
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- marsupilami
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Re: "Neue Regeln" für die EGV
Ach!
Und ich Depp hab das auf den Rechner - insbesondere GraKa - geschoben bzw. auf meine Augen.
Und ich Depp hab das auf den Rechner - insbesondere GraKa - geschoben bzw. auf meine Augen.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: "Neue Regeln" für die EGV
Die neuen EGV enthalten keine Regelungen mehr zur Ortsabwesenheit.