Neue EGV

Maßnahmen, Ein-Euro-Jobs, Eingliederungsvereinbarungen, Praktika und was es sonst so gibt
Aurora
Benutzer
Beiträge: 1675
Registriert: Fr 21. Mai 2010, 14:47

Re: Neue EGV

#151

Beitrag von Aurora »

Merci
Aurora
Benutzer
Beiträge: 1675
Registriert: Fr 21. Mai 2010, 14:47

Re: Neue EGV

#152

Beitrag von Aurora »

Hallo meine Lieben,

mein Widerspruch zur EGV / VA wurde als unbegründet zurückgewiesen, zur Wahrung meiner Rechte muss ich wohl klagen.

Herzhaft lachen, weil die von einer Selbstständigkeit schreiben, die noch keinen anrechenbaren Gewinn ausweist.
Ja wie denn, wenn noch kein Unternehmen angemeldet ist. Verstanden hat das der sach- u. fachkundigee JC-Mitarbeiter nicht. Soviel zur Kompetenz.

Zur Unterstützung beim Aufsetzen der Klageschrift, bitte ich um Unterstützung. Den Widerspruch u. die Ablehnung stell ich hier mal ein.

Die Klage wird vorab fristwahrend eingereicht werden, die Begründung folgt später. Wobei bei Beantragung von PHK evtl. eine Begründung notwendig sein wird, ...

Lieben Dank

:Auri:
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Neue EGV

#153

Beitrag von Koelsch »

Moin, moin Sonnenschein :Auri: - mein Erstrat:

Sag 15-20 mal hintereinander, gaaaannnnzzz laaaaaaaaaaaangsam und immer tiiiiiieeeeeeef durchatmen: Mööööbelwäääägelchen

das soll (angeblich) beruhigen und den Blutdruck senken.

Und dann werfe ich auch noch einen Blick in die Kristallkugel:

EGV war irgendwann im Januar
Widerspruchsbescheid jetzt im Mai
Klage also irgendwann im Juni
Klage abgewiesen, da Streitgegenstand wegen Zweitablauf "verschwunden" - irgendwann im Juli, hei0t im Klartext, Du klagst gegen einen dann nicht mehr vorhandenen VA. Daher wird die Klage abgewiesen werden.

Zusätzliches Argument - Dir werden in der EGV diverse Pflichten auferlegt. Diese Pflichten an sich "beschweren" Dich aber noch nicht, Du wirst erst beschwert, wenn wegen Verstoßes gegen diese Pflichten die Sanktionskeule o.ä. geschwungen wird.

Irgendwie hoffe ich aber, dass ich hier falsch liege, das schmeckt mir nämlich gar nicht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Aurora
Benutzer
Beiträge: 1675
Registriert: Fr 21. Mai 2010, 14:47

Re: Neue EGV

#154

Beitrag von Aurora »

Da ich ins Sachen Gründung unterwegs war, liegt dieser Bescheid ca. 3 Wochen, wenn Klage dann in einer Woche.
Mit der Argumentation hast Du vollkommen Recht, allerdings verärgert es mich, weil das bei der nächsten EGV wahrscheinlich ähnlich sein wird. EGV - Widerspruch - 6 Monate Bearbeitungszeitraum, da wird der Ablehnungsbescheid wahrscheinlich ähnlich zeitnah verschickt werden. Technisches KO oder ähnlich, als LB muss ich "vorlegen"(diesen mtl.Termin irgendwie wahrnehmen), weil ich ansonsten sanktionierbar bin.
Fair ist anders!
Und auf den kosten, die ich als ALGII-Bezieher direkt aus dem Regelsatz für die Vorlage, pardon "Ablage in AKte" Unterlagen bezahle ist schnuppe, obwohl eine kostenlose Vorlage unmöglich ist.

Fax habe ich (noch) nicht,kann es in nächster EGV gerne beantragen. Die Post erhebt meines Wissens nach Portogebühren. Mailversand....

Und nun vermute ich mal,kann/brauche ich gegen die anderen Ablehnungen auch nichts zu unternehmen, weil es ja nur Fahrkosten ...

Sorry ich finde das zum :kotz:
Aurora
Benutzer
Beiträge: 1675
Registriert: Fr 21. Mai 2010, 14:47

Re: Neue EGV

#155

Beitrag von Aurora »

Das es noch keine angemeldete Firma gibt haben die Typen auch nicht.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Neue EGV

#156

Beitrag von Koelsch »

Weiß ich, dass das ausgesprochen blöd ist, und dass Du verärgert bis, irgendwie hab ich das geahnt, deswegen die Erwähnung des Möbelwägelchens.

Konzentrier Dich auf die Gründung, dass der Laden ans Laufen kommt, und leg gegen den nächsten EGV - VA den (fast) gleichen Widerspruch ein, in den wir dann nur so einige "Feinheiten" aus dem Widerspruchsbescheid einbauen. Das regt den Widerspruchssachbearbeiter dann vielleicht zu erneuter Geistestätigkeit an.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8233
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Neue EGV

#157

Beitrag von tigerlaw »

Sagen wir doch mal so:

Gegen jeden EG-VA legst Du Widerspruch ein, mit entsprechenden Argumenten z.B. zu OA, Abstimmung von > 150 € - Investitionen etc.

Kannst Du immer wieder aus dem letzten Halbjahr duplizieren. Musst aber auch jedesmal beantragen die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da nach § 39 SGB II sofort vollziehbar. JC wird das natürlich ablehnen --> dann musst Du entsprechenden Antrag nach § 86b Abs 1 S. 1 Nr. 2 SGG an das SG stellen. In diesem Zusammenhang werden die Fragen bereits vorab beim SG verhackstückt werden, und danach weiß jeder, was los ist (entweder stimmt das SG Dir zu, oder Du konntest es nicht von Deiner Ansicht/Rechtsauslegung überzeugen).

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Aurora
Benutzer
Beiträge: 1675
Registriert: Fr 21. Mai 2010, 14:47

Re: Neue EGV

#158

Beitrag von Aurora »

n‘ Abend.

Die neue EGV kam auf dem Postweg, ohne vorangehendes Gespräch im Jobcenter, in den häuslichen Briefkasten geflattert.
Obwohl mangels Termin nicht ein Wort über meine Lippen kam, kann Herr SB die Situation einschätzen und bastelt aus Textbausteinen der noch gültigen sogleich die neue Vereinbarung.

Vorteile:
Einstiegsgeld wird zugesichert. Sie verzichten auf die bisher geforderten Informationen zu Einnahmen/Ausgaben/Kontakten/Kunden, die sie eh nicht bekommen hätten.

Nachteil:
150 € Regelung bei Anschaffungen und die OA Regelung (mit Info wann der LB sich wo Ab- /Rückmelden muss) der Passus das die EGV mit mir besprochen wurde und somit aufgeklärt wurde.

Ein Widerspruch scheint aufgrund der nachteiligen Regelungen sinnvoll, doch stellt sich auch die Frage, ob diese Vereinbarung ohne Gespräch rechtswirksam ist.
Den Faden weiter gesponnen, weil das Ding unwirksam ist … keine Unterschrift … VA abwarten …vor Gericht oder nicht … bei Ablehnung gewisser Ausgaben, ganz unschuldig Herrn SB oder Richter fragen „ja, warum hat er das denn nicht gesagt“…

Für den Fall eines Widerspruchs, wie genau sollen die bisher vorgetragenen Argumente aufgrund evtl. geänderter Rechtsprechung angepasst werden.

Dank + Gruß
Aurora
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Neue EGV

#159

Beitrag von Koelsch »

Kannst Du die EGV mal hochladen oder mir mailen.

Ich denke, wenn da das Einstiegsgeld verbindlich drin steht, würde ich daran derzeit nicht rütteln. € 150,00 ok, ist natürlich Quatsch, aber was soll's. Das kann ja nur für planbare Investitionen gelten. Und wenn Du z.B. schon seit langem den "Super-PC" für € 500 in's Auge gefasst hattest, und der ist auf einmal als Superschnäppchen für € 250 im Angebot, aber nur bis morgen, ja dann schlägt man eben zu, da kann man nicht vorher noch beim JC anklopfen.

OA muss man mal schauen, was dort steht.

Ich persönlich bin ja nicht grundsätzlich gegen eine EGV-Unterschrift, wie heißt es so schön: Man muss den Einzelfall prüfen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8233
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Neue EGV

#160

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben:(...), wie heißt es so schön: Man muss den Einzelfall prüfen.
:jojo: :jojo:

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Aurora
Benutzer
Beiträge: 1675
Registriert: Fr 21. Mai 2010, 14:47

Re: Neue EGV

#161

Beitrag von Aurora »

Voilà, ein Auszug der aktuellen EGV. im Wortlaut fast identisch mit der noch aktuellen.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Neue EGV

#162

Beitrag von Koelsch »

Ich würde da einen VA abwarten.

Grund: Die EGV verbietet Dir, mit Deinen Kunden und Lieferanten Bargeschäfte durchzuführen
...zu den diversen Nachweisen wird außerdem ein Nachweis über den Zu- bzw. Abfluss (anhand eines Kontoauszuges) benötigt.
Die € 150 würden mich nicht stören, denn die stehen doch unter der dicken, fetten Überschrift: SONDERANSCHAFFUNGEN
so stellt also z.B. ein Fortbildungskurs eindeutig keine Anschaffung dar, und ob die Anschaffung eine Sonderanschaffung :arge: ist, auch darüber kann man trefflich streiten.

Also nicht mal ein Päckchen Seife gegen Cash kaufen, nein, das muss über's Konto laufen. :arge:

OA, da ist immer die große Frage, wird das im täglichen Geschäft tatsächlich stören?

Wenn Du z.B. längere Zeit irgendwo auf Messebesuch gehen willst, dann dürfte auch ein SG sagen - OA. Ob das dann unter die 3 Wochen Regel fällt, darüber wird man trefflich streiten können, aber einfach ab und weg, da wird ein SG im Zweifel kaum mitspielen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35559
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Neue EGV

#163

Beitrag von marsupilami »

Zusätzlich zu dem, was Aurora schon bemängelt hat, frage ich mich, was das Bewerber-Profil auf dem Portal soll, wenn man doch ihre Selbständigkeit fördern will.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Neue EGV

#164

Beitrag von Koelsch »

Auch wahr
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Aurora
Benutzer
Beiträge: 1675
Registriert: Fr 21. Mai 2010, 14:47

Re: Neue EGV

#165

Beitrag von Aurora »

Koelsch hat geschrieben:Ich würde da einen VA abwarten.

Grund: Die EGV verbietet Dir, mit Deinen Kunden und Lieferanten Bargeschäfte durchzuführen
...zu den diversen Nachweisen wird außerdem ein Nachweis über den Zu- bzw. Abfluss (anhand eines Kontoauszuges) benötigt.
Also nicht mal ein Päckchen Seife gegen Cash kaufen, nein, das muss über's Konto laufen. :arge:
Bisher interpretierte ich diese Aussage so, das ein Kontoauszug vorgelegt werden muss, jedoch nicht als Verbot von Bargeschäften.
Bargeschäfte sind in diesem Bereich üblich!
Koelsch hat geschrieben:
OA, da ist immer die große Frage, wird das im täglichen Geschäft tatsächlich stören?

Wenn Du z.B. längere Zeit irgendwo auf Messebesuch gehen willst, dann dürfte auch ein SG sagen - OA. Ob das dann unter die 3 Wochen Regel fällt, darüber wird man trefflich streiten können, aber einfach ab und weg, da wird ein SG im Zweifel kaum mitspielen.
Meine Pläne kennend, erinnerst Du Dich vielleicht, das es gut und gerne mehr als 30 Tage werden könnten. :verlegen:

In den letzten Tagen habe ich Kontakt zu einen Interessenten, der geschäftlich immerzu auf Reisen ist. Termine sollen dann an seinem aktuellen Aufenthaltsort
stattfinden. Und wenn dieser Kontakt nun anruft und sagt Aurora komme, das JC nach 13:30 Uhr nicht mehr erreichbar ist, müsste ich den nächsten Tag abwarten um OA zu beantragen. Dies dazu noch PERSÖNLICH, ohne das dafür die Fahrtkosten erstattet werden sollen.

Fahre ich nach Darmstadt zu einem befreundeten Therapeuten, um über geschäftliche Themen zu sprechen, bedarf es eines OA Antrags. Fahre wegen des Heilpraktikers zu einer Bekannten, um mit ihr zu lernen oder auch zu arbeiten, müsste ich wieder OA beantragen.

Im Prinzip mache ich mich sanktionierbar wie das mir unbekannte Teritoritum des "zeit und ortsnahen Bereichs" verlasse.
Die Flughäfen Stuttgart und Baden Airpark befinden sich in nächster Nähe und ich könnte innerhalb des Zeitbereichs nach Berlin, was außerhalb des Ortsbereichs wäre. Nur mal so als Beispiel.

Mit dem Bewerberprofil könnte ich durchaus leben, allerdings sollen dann evtl. notwendige Ausgaben für Bewerbungen, Termin auch erstattet werden!
Unter Strich mach der gleichzeitige Tanz auf zwei Hochzeiten - Grünndung und Jobsuche - keinen Sinn.

Bei Notwendigkeit ließe ich es ehrlich gesagt auf eine Ausseinandersetzung ankommen.
Unabhängi davon vielleicht für Dritte einen guten Eindruck, wenn ich mich Bedenken und daraus resultierende Änderungsvorschläge
schriftlich benenne.

Bisher unbeantwort blieb die Frage ob diese Vereinbarung ohne stattfindendes Halbjahresgespräch überhaupt rechtkräftig ist.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Neue EGV

#166

Beitrag von Koelsch »

So interpretier ich den zeit- und ortsnahen Bereich. Ich kann von jedem Ort in Deutschland am nächsten Tag bei jedem JC in Deutschland aufrauschen, aus China würde es was schwieriger.

Und ich stehe unverändert auf dem Standpunkt, wenn ich beruflich mal für 1-2 Tage irgendwohin muss, dann ist das keine OA. Das ist durch die EAO nicht gedeckt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35559
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Neue EGV

#167

Beitrag von marsupilami »

Aurora hat geschrieben:Bisher unbeantwort blieb die Frage ob diese Vereinbarung ohne stattfindendes Halbjahresgespräch überhaupt rechtkräftig ist.
Ich kann dazu keine rechtssichere Antwort geben, aber ich würde eh die EGV nicht unterschreiben sondern den VA auf mich zukommen lassen.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Neue EGV

#168

Beitrag von Günter »

Die einschlägige Rechtssprechung sagt, erst muss das JC versuchen eine einvernehmliche Regelung zu erreichen, dann der VA.

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/zw ... ech-429056

Die können dir nicht einfach eine EGV per VA verpassen.

Also Widerspruch mit Begründung, dann Verhandlung und notfalls Klage gegen den VA.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Aurora
Benutzer
Beiträge: 1675
Registriert: Fr 21. Mai 2010, 14:47

Re: Neue EGV

#169

Beitrag von Aurora »

Schönenen Sonntag.

Und vielen Dank für die Hinweise, die ich in das Anwortschreiben eingebaut habe.

Wer mag kann, darf im Entwurf mit dem Korrekturstift der persönlichen Farbwahl, schmieren was das Zeug hält.
Rein rechtlich bin ich mir in einigen Formilierungen unsicher, weil die diese in der Ablehung meines VA-Widerspruchs zerlegt wurden.

... weil sich die Datei nicht zufügen ließ, fängt der Entwurf hinter den drei Strichen :verlegen:

---

Guten Tag,

zur dem vorliegenden Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom ; voraussichtlich gültig ab dem , bestehen Fragen.

Ziel der Vereinbarung sollen a) die Ausübung der Selbständigkeit im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit im Haupterwerb sein und b) der Wegfall aus der Hilfsbedürftigkeit.

Wie in Punkt 1 aufgeführt fördern Sie den Leistungsbezieher hinsichtlich dieser Zielsetzung. Welche weiteren Ziele mit der Aufnahme ins Beratungsangebot und in das Bewerberprofil in http://www.arbeitsagentur.de, gefördert werden sollen, ist nicht erkennbar. Es scheint eher schädlich für das o.g. zu erreichende Ziel.

Was genau der Verfasser erreichen will, soll in nachvollziehbarer Weise erklärt werden.
Welche hieraus zu erstattenden Kosten anerkannt werden, ist ebenfalls zu klären.

Die gesetzlich vorgesehenen Zeiträume und Vorgaben, werden im Rahmen der vorläufigen EKS erfüllt, die planbare Ausgaben berücksichtigt.

Da sich in § 3 I-V SGBII weder direkt noch indirekt Hinweise auf eine Obergrenze für fiktive Betriebsausgaben aller Art i. H. von 150,00 € finden, noch darauf, dass Mitarbeiter des Jobcenter über die notwendige branchenbezogene Fachkompetenz verfügen, diese unternehmerische Entscheidung zu treffen, ist dieser Passus aus dem VA zu streichen.

Die Forderung, dass zu den aufgeführten Nachweisen außerdem ein Nachweis über den Zu- bzw. Abfluss (anhand eines Kontoauszugs) benötigt wird ist inakzeptabel.
Denn dieser Passus verbietet es Bargeschäfte durchzuführen.
Wenn es für diese Forderung eine gültige Rechtsgrundlage gibt, ist diese zu benennen. Gibt es diese nicht, ist dieser Passus zu streichen. In diesem Fall wird Ihnen wie bisher ein Kontoauszug vorgelegt werden. Und natürlich wird der Leistungsbezieher wie im Leben alltäglich zu beobachten ist, Bargeschäfte ausführen.

Weiterhin wird angeführt, dass ich mich als selbständiger Unternehmer innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten habe, um mit Briefpost täglich erreichbar zu sein und auch um zeitnah vorsprechen zu können.
Als selbständiger Unternehmer muss ich in der Lage sein, kurzfristig Termine mit Klienten und Geschäftspartnern auch außerhalb von Karlsruhe wahrnehmen zu können oder auch Fachmessen, Konferenzen, Kongresse und Aus- u. Weiterbildungen zu besuchen.

Dadurch ergibt sich, dass die sogenannte OA wie bei einem aufstockenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu regeln ist – keine Zustimmung, auch eine Information über die OA verstößt gegen den Schutz der Sozialdaten gem. § 35 Abs 4 SGB I. Es geht niemanden etwas an, wann und wie lange ich meiner Arbeit außerhalb meiner Geschäftsräume nachgehen werde. Auch Besuche von Fachmessen, Aus- u. Weiterbildungen oder anderen Veranstaltungen unterliegen dem Sozialdatenschutz.

Bei der von Ihnen geforderten persönlich zu beantragende Ortsabwesenheit vor Abreise/nach Rückkehr in Zimmer , handelt es sich um einen Pflichttermin, für den dem Leistungsbezieher Fahrtkosten zu erstatten sind. Daher ist die Kostenübernahme in Punkt 1 aufzunehmen.

Sollten Sie auf Ihren Forderungen beharren, erklären auf einfach Art und Weise, wie eine kurzfristig eintretende OA rechtzeitig gemeldet und genehmigt werden kann, wenn sich die Kundenanfrage außerhalb Ihrer Öffnungs- und Erreichbarkeitszeiten (7:30 – 12:30 Uhr; DO 7:30-12:30 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr) ergibt.

Eine Terminabsprache zwischen Geschäftspartner/Anbieter sollte unkompliziert abgesprochen werden können, verzögerndes Verhalten, weil das Jobcenter nicht erreichbar ist, ist gegenüber einem Geschäftspartner kaum erklärbar. Mögliche negative Konsequenzen lassen sich durch logisches Denken ableiten.

Letztendlich verfolgen das Jobcenter und der Leitungsbezieher ein Ziel: So schnell als möglich raus aus dem Bezug. Hier macht aus Sicht des Leistungsbeziehers durchaus Sinn, dieses Ziel seitens der Behörde nicht zu torpedieren.

Das im Entwurf benannte Merkblatt „Arbeitslosengeld II / Sozialgeld“ hat der Leistungsbezieher nicht erhalten, noch wurde die EGV mit diesem besprochen. Weder wurden unklare Punkte nicht erläutert, noch daraus resultierende Rechtsfolgen erklärt.

Eine geänderte EGV lassen Sie mir bitte bis spätestens zum zukommen.

Mit freundlichen Grüßen
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Neue EGV

#170

Beitrag von Koelsch »

Rot = raus, Blau = rein
Aurora hat geschrieben:
zur dem vorliegenden Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom ; voraussichtlich gültig ab dem , bestehen Fragen.

Ziel der Vereinbarung sollen a) die Ausübung der Selbständigkeit im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit im Haupterwerb sein und b) der Wegfall aus der Hilfsbedürftigkeit.

Wie in Punkt 1 aufgeführt fördern Sie den Leistungsbezieher hinsichtlich dieser Zielsetzung. Welche weiteren Ziele mit der Aufnahme ins Beratungsangebot und in das Bewerberprofil in http://www.arbeitsagentur.de, gefördert werden sollen, ist nicht erkennbar. Es scheint eher schädlich für das o.g. zu erreichende Ziel.

Was genau der Verfasser erreichen will, soll in nachvollziehbarer Weise erklärt werden.
Welche hieraus zu erstattenden Kosten anerkannt werden, ist ebenfalls zu klären.

Die gesetzlich vorgesehenen Zeiträume und Vorgaben, werden im Rahmen der vorläufigen EKS erfüllt, die planbare Ausgaben berücksichtigt.

Da sich in § 3 I-V SGBII weder direkt noch indirekt Hinweise auf eine Obergrenze für fiktive Betriebsausgaben aller Art i. H. von 150,00 € finden, noch darauf, dass Mitarbeiter des Jobcenter über die notwendige branchenbezogene Fachkompetenz verfügen, diese unternehmerische Entscheidung zu treffen, ist dieser Passus aus dem VA zu streichen.

Die Forderung, dass zu den aufgeführten Nachweisen außerdem ein Nachweis über den Zu- bzw. Abfluss (anhand eines Kontoauszugs) benötigt wird ist inakzeptabel.
Denn dieser Passus verbietet es Bargeschäfte durchzuführen.
Wenn es für diese Forderung eine gültige Rechtsgrundlage gibt, ist diese zu benennen. Gibt es diese nicht, ist dieser Passus zu streichen. In diesem Fall wird Ihnen wie bisher ein Kontoauszug vorgelegt werden. Und natürlich wird der Leistungsbezieher wie im Leben alltäglich zu beobachten ist, Bargeschäfte ausführen.

Weiterhin wird angeführt, dass ich mich als selbständiger Unternehmer innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten habe, um mit Briefpost täglich erreichbar zu sein und auch um zeitnah vorsprechen zu können.
Als selbständiger Unternehmer muss ich in der Lage sein, kurzfristig Termine mit Klienten und Geschäftspartnern auch außerhalb von Karlsruhe wahrnehmen zu können oder auch Fachmessen, Konferenzen, Kongresse und Aus- u. Weiterbildungen zu besuchen.

Dadurch ergibt sich, dass die sogenannte OA wie bei einem aufstockenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu regeln ist – keine Zustimmung, auch eine Information über die OA verstößt gegen den Schutz der Sozialdaten gem. § 35 Abs 4 SGB I. Es geht niemanden etwas anist allein meine unternehmerische Entscheidung, wann und wie lange ich meiner Arbeit außerhalb meiner Geschäftsräume nachgehen werde. Auch Besuche von Fachmessen, Aus- u. Weiterbildungen oder anderen Veranstaltungen unterliegen dem Sozialdatenschutz.

Bei der von Ihnen geforderten persönlich zu beantragende Ortsabwesenheit vor Abreise/nach Rückkehr in Zimmer , handelt es sich um einen Pflichttermin, für den dem Leistungsbezieher Fahrtkosten zu erstatten sind. Daher ist die Kostenübernahme in Punkt 1 aufzunehmen.

Sollten Sie auf Ihren Forderungen beharren, erklären Sie bitte auf einfacheArt und Weise, wie eine kurzfristig eintretende OA rechtzeitig gemeldet und genehmigt werden kann, wenn sich die Kundenanfrage außerhalb Ihrer Öffnungs- und Erreichbarkeitszeiten (7:30 – 12:30 Uhr; DO 7:30-12:30 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr) ergibt.

Eine Terminabsprache zwischen Geschäftspartner/Anbieter sollte unkompliziert abgesprochen werden können, verzögerndes Verhalten, weil das Jobcenter nicht erreichbar ist, ist gegenüber einem Geschäftspartner kaum erklärbar. Mögliche negative Konsequenzen lassen sich durch logisches Denken ableiten.

Letztendlich verfolgen das Jobcenter und der Leitungsbezieher ein Ziel: So schnell als möglich raus aus dem Bezug. Hier macht aus Sicht des Leistungsbeziehers durchaus Sinn, dieses Ziel seitens der Behörde nicht zu torpedierendurch so wenige bürokratische Hürden wie möglich zu unterstützen.

Das im Entwurf benannte Merkblatt „Arbeitslosengeld II / Sozialgeld“ hat der Leistungsbezieher nicht erhalten, noch wurde die EGV mit diesem besprochen. Weder wurden unklare Punkte nicht erläutert, noch daraus resultierende Rechtsfolgen erklärt.

Eine geänderte EGV lassen Sie mir bitte bis spätestens zum zukommen.

Mit freundlichen Grüßen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Neue EGV

#171

Beitrag von Günter »

In diesem Fall wird Ihnen nach Ende des Bewilligungszeitraums und Abgabe der endgültigen der jeweils zugehörige Kontoauszug vorgelegt werden. Und natürlich wird der Leistungsbezieher wie im Leben alltäglich zu beobachten ist, Bargeschäfte ausführen.
Mögliche negative Konsequenzen lassen sich durch logisches Denken ableiten.
Du verlangst unmögliches von einem SB.

Als Schlußabsatz vielleicht folgendes.
Eine Eingliederungsvereinbarung stellt einen Vertrag zwischen zwei gleichberechtigten Partnern dar. Daher sind auch die Belange des Hilfeberechtigten durch das JC zu berücksichtigen. Sie sind bisher in keiner Form auf meine Wünsche eingegangen, sondern versuchen mir ihre Vorstellungen aufzuzwingen. Das Bundessozialgericht hat in seiner aktunellen Rechtsprechung die JC verpflichtet Verträge zu verhandeln und nicht einseitig ihre Vorstellungen per Zwang durchzusetzen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35559
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Neue EGV

#172

Beitrag von marsupilami »

"zur dem vorliegenden Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom ; voraussichtlich gültig ab dem , bestehen Fragen."
Da sich in § 3 I-V SGBII weder direkt noch indirekt Hinweise auf eine Obergrenze für fiktive Betriebsausgaben aller Art i. H. von 150,00 € finden, noch darauf, dass Mitarbeiter des Jobcenter über die notwendige branchenbezogene Fachkompetenz verfügen, diese unternehmerische Entscheidung zu treffen, ist dieser Passus aus dem VA zu streichen.

Mein Vorschlag:
In in den einschlägigen Paragraphen des SGB II finde ich keine direkten oder indirekten Hinweise auf eine Obergrenze von 150 € für Betriebsausgaben.
Außerdem hätte ich gerne einen schriftlichen Beleg über die branchenbezogene Fachkomptenz der Mitarbeiter des Jobcenter, um solche geschäftlichen Entscheidungen in meinem Unternehmen zu treffen.

Weiter:
Wenn Sie meine unternehmerische Freiheit in dieser Weise beschränken bzw. in meine Handlungen eingreifen wollen, wünsche ich eine schriftliche Versicherung, daß der/die MitarbeiterIn bzw. das Jobcenter bei möglichen unternehmerischen Fehlentscheidungen die entstehenden Kosten (auch Folgekosten) in voller Höhe trägt.
Ich bin noch nicht ganz glücklich mit der Formulierung, aber zumindest ist damit der direkte Angriff auf Mitarbeiter des JC gemindert, aber eine gewisse Schärfe behalten.

Den expliziten Paragraphen raus, das ist deren Job, mit §§ zu belegen.
Du nagelst Dich damit unnötig fest.
Denn dieser Passus verbietet es, Bargeschäfte durchzuführen.
Ansonsten wie Koelsch schon vorgeschlagen hat.

Den Schlußabsatz von Günter find ich gut.
Allerdings bitte nochmal auf Rechtschreibung und Satzzeichen, insbesondere Kommata überprüfen.
Mit denen ist er - getreu seinem Motto - sparsam umgegangen.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35559
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Neue EGV

#173

Beitrag von marsupilami »

Meinen obigen Vorschlag krieg ich nicht besser hin.

Unabhängig davon bin ich nach wie vor der Auffassung, daß der direkte Angriff auf JC-MA raus sollte.
Signatur?
Muss das sein?
Antworten

Zurück zu „Maßnahmen, EEJobs Eingliederungsvereinbarungen“