Koelsch hat geschrieben: ↑So 11. Nov 2018, 11:12
Der Beklagte kann sich im Übrigen an die Begutachteung recht gut erinnern. Sie fand im Beisein seiner Betreuerin (Schwester) statt und diese habe der Ärztin praktisch diktiert, was ihrem Bruder fehle. Mit ihm habe die Ärztin fast nix gesprochen.
In der Betreuungsakte gibt es sicherlich ein Gutachten, welches zuvor die Intelligenzminderung festgestellt hat ...
marsupilami hat geschrieben: ↑So 11. Nov 2018, 11:51
Ich meinte mit zu lang die Frist bis zur nächsten Entscheidung Aufhebung/Verlängerung der Betreuung.
Ich denke, dass man da in kürzeren Intervallen neu begutachten und neu entscheiden sollte.
Und Begutachten eben nicht im Beisein und nach Diktat der/des aktuellen BetreuersIn.
Die Richter legen die Fristen ja nicht willkürlich fest, sondern denken sich was dabei (grundsätzlich sind sie bemüht, die Fristen so gering wie nur möglich zu halten, wegen den
Kosten und dem Justizbudget Rechten der Betreuten). Eine Intelligenzminderung geht ja nun wirklich nicht einfach so weg. Die ist halt da. Und dann macht eine lange Überprüfungsfrist (max. 7 Jahre) Sinn. Außerdem ist ja
spätestens zu prüfen! Das bedeutet, sofern sich der Betreuungsbedarf ändert, kann jederzeit überprüft werden.
Sich also an die Frist festzubeißen ist nicht zielführend.
(mal zum Nachdenken: Bundeshaushalt Zahlen aus 2016: 129.888,98 MIO. für Soziales und nur lächerliche 745,49 MIO. für die Justiz!)
Koelsch hat geschrieben: ↑So 11. Nov 2018, 12:01
Richtig, Pkt. 2 könnte allenfalls durch Befragung des Beklagten geklärt werden. Bringt aber nix, es geht hier ja nicht um den Beschluss des Betreuungsgerichts sondern allein darum, ist der vom Beklagten geschlossene Arbeitsvetrag auch gültig, ohne dass die Betreuerin mit dem Kopp genickt hat.
Zu Punkt zwei: es handelt sich nicht um eine Begutachtung durch den Arzt, sondern (nur) um ein ärztliches Zeugnis (Attest). Ein durchaus normals Verfahren, wenn ich mir die Diagnose ansehe. Eine schon bei Geburt bestehende geistige Behinderung geht ja nicht einfach von alleine weg. Und eine Befragung der Betreuerin/Schwester fällt durchaus unter die Fremdamnese.
Koelsch hat geschrieben: ↑So 11. Nov 2018, 12:01
Im Übrigen hab ich "etwas Bauchschmerzen" bei der Frage, warum die gegnerische Anwältin nur einen Beschluss vom 6.6.18 einreicht, also lange nach Unterzeichnung des strittigen Arbeitsvertrages ergangen. Angefordert hatten wir ausdrücklich den "alten" Beschluss und den jetzt vorgelegten "neuen" Bechluss, denn die Anwältin argumentiert ja in ihrer Klageerwirderung auch mit dem "alten" uns aber nicht vorliegenden Beschluss.
Werden wir also erneut anfordern.
Da brauchst Du schonmal keine Bauchschmerzen haben, da
a) der Beschluss nicht relavant ist, sondern die Bestellungsurkunde (Beschlüsse sind den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen)
b) im Beschluss doch steht: bleibt der Aufgabenkreis der Betreuerin
unverändert! Also hat sich doch nichts geändert
tigerlaw hat geschrieben: ↑So 11. Nov 2018, 11:34
Nein, nicht aus dem Vermögen des Betreuten, sondern aus seinem "Einkommen". Die Pflegekasse zahlt (rechtlich gesehen) an ihn das Pflegegeld, sie hat mit der "Arbeitnehmerin" keine Rechtsbeziehung. Sie zahlt allenfalls auf Anweisung des Betreuten unmittelbar an die Klägerin.
Das ist so ähnlich wie mit der KdU-Zahlung des JC unmittelbar an den Vermieter.
Das sehe ich genauso. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist eindeutig dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge zuzuordnen. Selbst bei Unkenntnis des Einwilligungsvorbehaltes durch die Arbeitnehmerin (und die wußte vermutlich sehr genau, das der Betreute einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt und sie daher zunächst das OK der Betreuerin benötigt) geht sie leer aus, sprich der Arbeitsvertrag ist unwirksam. Da gibt es auch nichts dran zu rütteln.
Und: 22.08.2018
Tester hat geschrieben: ↑Mi 22. Aug 2018, 22:36
Ich finde aber, hier wird das Pferd von der falschen Seite aufgezäumt. Klage vor dem AG? Gegen den Betreuten? Den man eigentlich unterstützen will?
Hier wäre der Weg über die Betreuungsstelle der Stadt **** oder/und dem Betreuungsgericht am sinnvollsten gewesen. Ggf. über eine Dritte eher wenig involvierte Person (Du Koelsch?), der den Sachverhalt dem Gericht/Behörde schildert.
1. Schlagen des Betreuten
2. Handlungen gegen das Wohl des Betreuten
3. eigene Interessen wahrend (Insichgeschäft)
4. Eignung der Betreuerin
5. Anregung einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen oder die Betreuerin aus dem Amt zu entlassen
Wurde das schon gemacht?
Ganz ehrlich: das hat schon Peterpanik Züge. Der tote Gaul müsste schon ordentlich müffeln.