Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
- kleinchaos
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Ich bin grad in der Dann-bekämpfen-sie-dich-Phase
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Also nur noch ein kleiner Schritt
der aber was dauern kann.
der aber was dauern kann.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- kleinchaos
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Leider
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Danke an Willy Voigt:
Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und des Bundes
Deutscher Sozialrichter zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung
(Bearbeitungsstand 12.10.2015)
http://www.drb.de/cms/index.php?id=941& ... %2Fenviron
DRB-Stellungnahme Nr. 23/15
http://www.drb.de/cms/fileadmin/docs/St ... achung.pdf
Stellungnahmen
http://www.drb.de/cms/index.php?id=886&L=0%20%2522
P.S.
Da sind sie wieder, wie bösen, gierigen PKH-scheffelnden Anwälte
Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und des Bundes
Deutscher Sozialrichter zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung
(Bearbeitungsstand 12.10.2015)
http://www.drb.de/cms/index.php?id=941& ... %2Fenviron
DRB-Stellungnahme Nr. 23/15
http://www.drb.de/cms/fileadmin/docs/St ... achung.pdf
Stellungnahmen
http://www.drb.de/cms/index.php?id=886&L=0%20%2522
P.S.
Da sind sie wieder, wie bösen, gierigen PKH-scheffelnden Anwälte
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Die weitgehendste Rechtsvereinfachung wird also unter anderem deswegen abgelehnt, weil sie zu mehr Rechten der Hilfeempfänger führen würde.Zitat Richterbund:
Die Einführung eines Regelbewilligungszeitraums von 12 Monaten ist abzulehnen.
Der Richterbund meint also, dass die Vorsprachefrequenz im Jobcenter, also das Kundenkontaktdichtekonzept, identisch wäre mit der Laufzeit des Bewilligungszeitraums. Erstens stimmt das nicht, zweitens ist es nicht die Kompetenz des Richterbundes, sich Gedanken über die Beratung der Hilfebedürftigen zu machen. Wie war das nochmal mit Legislative, Exekutive und Judikative?Nach § 14 Abs. 2 SGB II ist Aufgabe der Beratung u.a., die leistungsberechtigten Personen über die Berechnung der Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts aufzuklären und zu beraten. Diese Beratung kann kaum effektiv organisiert werden, wenn der Kontakt der leistungsberechtigten Personen mit der Leistungsabteilung auf eine einmalige Vorsprache im Jahr reduziert wird.
Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
[quote="Olivia Cole"](...)
Die weitgehendste Rechtsvereinfachung wird also unter anderem deswegen abgelehnt, weil sie zu mehr Rechten der Hilfeempfänger führen würde.
Nein, Olivia, grundsätzlich haben die "Kunden" der JC auch weiterhin ihre Rechte, nur ist es die Frage, ob es irgendwo eine Untergrenze geben sollte, wo die "Instanzenseligkeit" ein Ende hat. Bedenke: Jeder Richter am SG Düsseldorf hat etwa 600 offene Verfahren! Dies würde sich zwar nicht ändern, wenn der Regel-BWZ 12 Monate wäre, aber es würden sehr viel mehr Verfahren alleine durch den Streitwert "berufungsfähig" werden, und es wird befürchtet, dass dann eine große Welle in die LSG´s schwappt.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist die einzige Fachgerichtsbarkeit (dazu käme noch das Strafrecht), wo es zwei uneingeschränkte Tatsacheninstanzen gibt. Schau doch nur die Geschichte vom Koelsch singe Jong an: Da gibt es nur dann eine Berufung zum OVG, wenn sie entweder vom VG zugelassen worden ist, oder aber der unterlegene Kläger (zwingend mit Anwalt an seiner Seite!) eine "Nichtzulassungsbeschwerde" erfolgreich durchlaufen hat.
Irgendwo muss auch hier eine "Obergrenze" oder ein "Kontingent" gesetzt werden.
Und da bekanntlich im Bereich SGB II sehr schnell viele Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eintreten können (etwa ein normaler Arbeitnehmer auf Stundenlohnbasis ist Aufstocker), würden alle diese Bescheide mit in das lfd. Verfahren einbezogen werden, was die Beherrschbarkeit erheblich reduzieren wird!
Die weitgehendste Rechtsvereinfachung wird also unter anderem deswegen abgelehnt, weil sie zu mehr Rechten der Hilfeempfänger führen würde.
Nein, Olivia, grundsätzlich haben die "Kunden" der JC auch weiterhin ihre Rechte, nur ist es die Frage, ob es irgendwo eine Untergrenze geben sollte, wo die "Instanzenseligkeit" ein Ende hat. Bedenke: Jeder Richter am SG Düsseldorf hat etwa 600 offene Verfahren! Dies würde sich zwar nicht ändern, wenn der Regel-BWZ 12 Monate wäre, aber es würden sehr viel mehr Verfahren alleine durch den Streitwert "berufungsfähig" werden, und es wird befürchtet, dass dann eine große Welle in die LSG´s schwappt.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist die einzige Fachgerichtsbarkeit (dazu käme noch das Strafrecht), wo es zwei uneingeschränkte Tatsacheninstanzen gibt. Schau doch nur die Geschichte vom Koelsch singe Jong an: Da gibt es nur dann eine Berufung zum OVG, wenn sie entweder vom VG zugelassen worden ist, oder aber der unterlegene Kläger (zwingend mit Anwalt an seiner Seite!) eine "Nichtzulassungsbeschwerde" erfolgreich durchlaufen hat.
Irgendwo muss auch hier eine "Obergrenze" oder ein "Kontingent" gesetzt werden.
Und da bekanntlich im Bereich SGB II sehr schnell viele Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eintreten können (etwa ein normaler Arbeitnehmer auf Stundenlohnbasis ist Aufstocker), würden alle diese Bescheide mit in das lfd. Verfahren einbezogen werden, was die Beherrschbarkeit erheblich reduzieren wird!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
"Obergrenze" oder ein "Kontingent"
" Irgendwo muss auch hier eine "Obergrenze" oder ein "Kontingent" gesetzt werden."
Das darf doch nicht wahr sein! Rechte zu beschneiden weil Kapazitäten fehlen – ein solches Sonderrecht gibt es nur bei Hartz IV: Verkürzung der Überprüfungsfrist des § 44 SGB X, Neueinführung der Berufungszulässigkeit erst bei 750,-- Euro Streitwert – das ist Willkür. Nach dem Verlust des Glaubens an den "Sozialstaat" kam schon bald der Verlust des Glaubens an den Rechtsstaat hinzu.
Das obige Zitat mit den Worten " .. auch hier eine "Obergrenze" oder ein "Kontingent" ..." klingt auch sehr nach Seehofer. Klar dass die Herrschenden hart zuschlagen, wenn die Opfer ihrer Politik sich wehren wollen, seien es die von Hartz IV Betroffenen, oder seien es weltweit die von neokolonialer Ausbeutung und militärischen Interventionen Betroffenen. 10 Millionen werden jährlich dadurch verhungert.
Das darf doch nicht wahr sein! Rechte zu beschneiden weil Kapazitäten fehlen – ein solches Sonderrecht gibt es nur bei Hartz IV: Verkürzung der Überprüfungsfrist des § 44 SGB X, Neueinführung der Berufungszulässigkeit erst bei 750,-- Euro Streitwert – das ist Willkür. Nach dem Verlust des Glaubens an den "Sozialstaat" kam schon bald der Verlust des Glaubens an den Rechtsstaat hinzu.
Das obige Zitat mit den Worten " .. auch hier eine "Obergrenze" oder ein "Kontingent" ..." klingt auch sehr nach Seehofer. Klar dass die Herrschenden hart zuschlagen, wenn die Opfer ihrer Politik sich wehren wollen, seien es die von Hartz IV Betroffenen, oder seien es weltweit die von neokolonialer Ausbeutung und militärischen Interventionen Betroffenen. 10 Millionen werden jährlich dadurch verhungert.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
750€ Streitwert, das sind 2 Monate Regelbedarf und nach 2 Monaten ohne Lebensmittel oder Miete zahlen ist man auch der fülligste verhungert oder seine Wohnung kündbar. Zurück zur Sozialhilfe und der Staat kann Kosten sparen, denn die Verfahrenskosten sind meist um ein vielfaches höher als die eigentliche Summe.
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen
Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Eine gewisse CDU-Vizevorsitzende hat heute im Berlin direkt einen bemerkenswerten Satz gesagt. Sinngemäß etwa:
"Wenn man bei den Flüchtlingszahlen eine Obergrenze setzte z.B. 1 Million und dann kommt der Einemillioneinste, der noch dringender Asyl braucht, schickt man den dann weg?"
Genauso ist es mit der Obergrenze. Jemand der um 749 € vom SG "behumst" gebracht wird, darf nicht klagen, obwohl er das Geld genauso dringend braucht, wie jemand dem 751 € fehlen. Was für eine Großtat der Richter.
"Wenn man bei den Flüchtlingszahlen eine Obergrenze setzte z.B. 1 Million und dann kommt der Einemillioneinste, der noch dringender Asyl braucht, schickt man den dann weg?"
Genauso ist es mit der Obergrenze. Jemand der um 749 € vom SG "behumst" gebracht wird, darf nicht klagen, obwohl er das Geld genauso dringend braucht, wie jemand dem 751 € fehlen. Was für eine Großtat der Richter.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
wie wärs dann mit einer Verringerung der Klageberechtigten zu einer Vermehrung der Richter
2 Fliegen eine klappe verringerung der Arbeitslosenquote und der Rechtsstaat bleibt unangetastet
http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/ ... nanteil/2/Nach Angaben des Deutschen Richterbundes fehlen allein in NRW 500 Richter und 200 Staatsanwälte.
2 Fliegen eine klappe verringerung der Arbeitslosenquote und der Rechtsstaat bleibt unangetastet
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Die 750 Euro wurde meines Wissens nicht mal von den Richtern vorgeschlagen, das kam wohl "direkt" vom Gesetzgeber. Es ist auch falsch, dass man das als "Neuerung" beklagt, meines Wissens gab es im SGG von Anfang an eine "Berufungsgrenze". Die lag anfangs bei € 500 und wurde dann 2008 auf € 750 angehoben.
Das ist natürlich alles unbefriedigend, aber tigerlaws Hinweis ist leider ja auch korrekt. Im Übrigen gab es bereits in der Urform des SGG 1975 eine Einschränkung der Berufung. Sie war nicht zulässig bei einmaligen Leistungen und bei wiederkehrenden Leistungen, wenn nicht mehr als 3 Monate strittig waren.
Das ist natürlich alles unbefriedigend, aber tigerlaws Hinweis ist leider ja auch korrekt. Im Übrigen gab es bereits in der Urform des SGG 1975 eine Einschränkung der Berufung. Sie war nicht zulässig bei einmaligen Leistungen und bei wiederkehrenden Leistungen, wenn nicht mehr als 3 Monate strittig waren.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
@ sleepy und @Wehdorn:
Ja, ich gebe zu, ich habe etwas provoziert.
Ich bleibe aber dabei: nicht nur im Sozialrecht gibt es eine Schwelle, um in die Berufung zu gelangen, sondern auch u.a. im Zivilprozessrecht: Da ist die "Erwachsenheitssumme" bei 600 €.
Und, Sleepy: im Bereich SGB-II geht es um Dauerleistungen, d.h. die Schwelle liegt bei 750 € kumulativ im Halbjahr, also bereits bei einer monatlichen "Beschwer" von 125 € ist bereits die Berufungsschwelle genommen. Und wenn Kläger etwa eine BG aus zwei Perosnen und einem Kind sein sollte, müsste gemittelt jeder sich nur um ca. 42 € monatlich "behumst" fühlen. Andererseits entspricht 125 € in etwa einer 30-%-Sanktion (was für mich auch in vielen Verfahren eine Argumentationsschiene ist!).
Der Vorschlag des DRB mit der Anhebung der Berufungsschwelle auf 1.000 € bei Regel-BWZ von 12 Monaten würde auch darauf hinauslaufen, dass bereits eine Beschwer von monatlich ca. 83 € (und nicht, wie jetzt, 125 €) ausreicht, zum LSG gehen zu können.
Ja, ich gebe zu, ich habe etwas provoziert.
Ich bleibe aber dabei: nicht nur im Sozialrecht gibt es eine Schwelle, um in die Berufung zu gelangen, sondern auch u.a. im Zivilprozessrecht: Da ist die "Erwachsenheitssumme" bei 600 €.
Und, Sleepy: im Bereich SGB-II geht es um Dauerleistungen, d.h. die Schwelle liegt bei 750 € kumulativ im Halbjahr, also bereits bei einer monatlichen "Beschwer" von 125 € ist bereits die Berufungsschwelle genommen. Und wenn Kläger etwa eine BG aus zwei Perosnen und einem Kind sein sollte, müsste gemittelt jeder sich nur um ca. 42 € monatlich "behumst" fühlen. Andererseits entspricht 125 € in etwa einer 30-%-Sanktion (was für mich auch in vielen Verfahren eine Argumentationsschiene ist!).
Der Vorschlag des DRB mit der Anhebung der Berufungsschwelle auf 1.000 € bei Regel-BWZ von 12 Monaten würde auch darauf hinauslaufen, dass bereits eine Beschwer von monatlich ca. 83 € (und nicht, wie jetzt, 125 €) ausreicht, zum LSG gehen zu können.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Nein, lieber Günter, es gibt nun mal abstrakte Grenzen. Das war auch schon Ende der 60er Jahre so, als VW und VEBA zum Teil privatisiert wurden. Da wurde die Ausgabe von "Volksaktien" auch an einem gewissen Einkommen festgemacht, wer auch nur eine müde Mark darüber lag, bekam keine Zuteilung. Im entsprechenden Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gesagt, dass es durchaus zulässig ist, wenn abstrakte Grenzen gezogen werden, sie müssen nur nachvollziehbar sein und dürfen nicht auf den Einzelfall schielen.Günter hat geschrieben:Eine gewisse CDU-Vizevorsitzende hat heute im Berlin direkt einen bemerkenswerten Satz gesagt. Sinngemäß etwa:
"Wenn man bei den Flüchtlingszahlen eine Obergrenze setzte z.B. 1 Million und dann kommt der Einemillioneinste, der noch dringender Asyl braucht, schickt man den dann weg?"
Genauso ist es mit der Obergrenze. Jemand der um 749 € vom SG "behumst" gebracht wird, darf nicht klagen, obwohl er das Geld genauso dringend braucht, wie jemand dem 751 € fehlen. Was für eine Großtat der Richter.
Genau so ist es ja auch im SGB II: Der Regelsatz für einen Single liegt nun einmal in 2015 bei 399,00 €. Ob dieser Betrag zutreffend festgestellt wurde, ist - m.E. sehr zu recht - stark umstritten (auch ich bin da der Ansicht, dass "aufs Ergebnis geschielt wurde").
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Ich sehe da aber einen winzigen Unterschied zwischen Bemessungsgrenzen für Aktienbesitz und Existenzminimum und Überlebensmöglichkeit.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Richtig. Danke für alle Infos.
Im Sozialrecht war es aber immer so (und ist es teils immer noch), dass die Betroffenen "günstiger" gestellt werden/wurden als in anderen Rechtskreisen.
Weil es ja um Existentielles geht. Wie war noch mal in der Praxis die Grenze für die Zulasung eines EA? 100 Euro etwa?
Im Sozialrecht war es aber immer so (und ist es teils immer noch), dass die Betroffenen "günstiger" gestellt werden/wurden als in anderen Rechtskreisen.
Weil es ja um Existentielles geht. Wie war noch mal in der Praxis die Grenze für die Zulasung eines EA? 100 Euro etwa?
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Ich frag mich sowieso warum wir in Deutschland 3 verschiedene Exestenzminimum haben und bald 4 (Asylbewerber, ALG II und Schuldner). Wenn doch der Staat beschließt das ist das Minimum 1.049,99 bei Schuldner, ~800€ bei ALG II (also inklusive Wohnung) sowie die nochmal geringere für Asylbewerber. Das man ein Minimum immer noch weiter reduzieren kann ist dich wohl nicht wirklich GG konform im Sinne von alle Menschen sind gleich.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
So gewaltige Unterschiede gibt es beim Existenzminimum gar nicht.
Pfändungsfreigrenze € 1.049,00. Die kommt ja ohnehin nur praktisch zum Tragen, wenn Einkommen vorhanden ist, also im Normalfall Lohn/Gehalt.
€ 800 ALG II plus € 300 Freibetrag, weil eben Lohn/Gehalt erarbeitet wird - und schon sind wir wieder in etwa auf gleicher Höhe
Asylbewerber wird schwieriger, aber da geistert das Taschengeld von € 145 durch den Kopf
Unterkunft (so man das so nennen kann) und Essen und vieles andere haben die Asylbewerber erst mal frei
Ergibt also als Rechnung
800 minus 400 für Unterkunft minus ca. 250 für Essen, Strom/Gas, Bekleidung, Gesundheitspflege, Haushaltseinrichtung im Regelsatz, dann liegt man auch wieder bei dem "Taschengeld".
Pfändungsfreigrenze € 1.049,00. Die kommt ja ohnehin nur praktisch zum Tragen, wenn Einkommen vorhanden ist, also im Normalfall Lohn/Gehalt.
€ 800 ALG II plus € 300 Freibetrag, weil eben Lohn/Gehalt erarbeitet wird - und schon sind wir wieder in etwa auf gleicher Höhe
Asylbewerber wird schwieriger, aber da geistert das Taschengeld von € 145 durch den Kopf
Unterkunft (so man das so nennen kann) und Essen und vieles andere haben die Asylbewerber erst mal frei
Ergibt also als Rechnung
800 minus 400 für Unterkunft minus ca. 250 für Essen, Strom/Gas, Bekleidung, Gesundheitspflege, Haushaltseinrichtung im Regelsatz, dann liegt man auch wieder bei dem "Taschengeld".
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Wer die 300€ zusammenbekommt hat aber immer noch jmd. anderen (oder mehrere) mit zu versorgen Koelsch
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen
Leistung des AsylbLG
"Taschengeld" (für Hygieneartikel, Telefon, Fahrgeld, Medikamente ...) gibt es nur in der Sammelunterkunft, in der Einzelwohnung sieht es so aus:
("Taschengeld" + weiterer "notwendiger Bedarf" müssen addiert werden, z.B. Single: 145,-- + 219,-- = 364,-- Euro, knapp 10% weniger als der RB; + KdU, natürlich).
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016
Vom 26. Oktober 2015
Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt
a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1),
b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2),
c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6);
2. als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf anerkannt
a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1),
b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),
c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6).
Quelle: Auszug aus: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav? ... art=%2F%2F*[%40node_id%3D%27601761%27]&tf=xaver.component.Text_0&hlf=xaver.component.Hitlist_0#bgbl115041.pdf
Die relevanten Teile hier:
http://www.harald-thome.de/media/files/ ... e-2016.pdf
("Taschengeld" + weiterer "notwendiger Bedarf" müssen addiert werden, z.B. Single: 145,-- + 219,-- = 364,-- Euro, knapp 10% weniger als der RB; + KdU, natürlich).
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016
Vom 26. Oktober 2015
Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt
a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1),
b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2),
c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6);
2. als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf anerkannt
a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1),
b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),
c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6).
Quelle: Auszug aus: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav? ... art=%2F%2F*[%40node_id%3D%27601761%27]&tf=xaver.component.Text_0&hlf=xaver.component.Hitlist_0#bgbl115041.pdf
Die relevanten Teile hier:
http://www.harald-thome.de/media/files/ ... e-2016.pdf
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Dabei unterschlägt der Richterbund, dass der verlängerte 12-Monats-BWZ aber nicht für alle gelten wird. Wie soll denn dann die Ungeichbehandlung von verschiedenen ALG-II-Empfängern gerechtfertigt werden?tigerlaw hat geschrieben:Der Vorschlag des DRB mit der Anhebung der Berufungsschwelle auf 1.000 € bei Regel-BWZ von 12 Monaten würde auch darauf hinauslaufen, dass bereits eine Beschwer von monatlich ca. 83 € (und nicht, wie jetzt, 125 €) ausreicht, zum LSG gehen zu können.
Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Kölsch,
das mit dem Existenzminimum ist aber nicht komplett richtig.
SÄMTLICHE arbeitenden Rentner werden beschi....en, mittlerweile sind es 900.000!
Falls davon einer Grundsicherung bezieht (mehr als 400.000), kann er soviel arbeiten wie er will, die 1.049€ Pfändungsfreibetrag (meines Erachtens liegt dieser jetzt bei 1085€) kann er nie erreichen, weil er praktisch KEINEN Freibetrag hat.
Auch sind die 800€ Grundischerung für einen Single nur in sehr teuren Städten Tatsache, im Normalfall liegt der Betrag bei 725€ (Bei 450€-Arbeit = volle 450€/Monat). Bei vorgenannter Arbeit beträgt dann das Einkommen nur 860€, der nicht nur unter dem Pfändungsfreibetrag liegt, sondern sogar noch UNTER der Armutsgrenze, d.h. wer im Alter einer Arbeit nachgeht, wird EXTRA bestraft, damit er die Armtsgrenze nicht erreicht und laut statistischem Bundesamt 8-12 Jahre fürher elendig krepieren muß (Mangelernäöhrung, medizinische Unterversorgung usw. usw.).
Genau das ist EXTRA von unserer Regierung festgelegt worden (was ich davon halte = Massenmord, brauche in nicht besonders zu betonen).
Gruß
Ernie
das mit dem Existenzminimum ist aber nicht komplett richtig.
SÄMTLICHE arbeitenden Rentner werden beschi....en, mittlerweile sind es 900.000!
Falls davon einer Grundsicherung bezieht (mehr als 400.000), kann er soviel arbeiten wie er will, die 1.049€ Pfändungsfreibetrag (meines Erachtens liegt dieser jetzt bei 1085€) kann er nie erreichen, weil er praktisch KEINEN Freibetrag hat.
Auch sind die 800€ Grundischerung für einen Single nur in sehr teuren Städten Tatsache, im Normalfall liegt der Betrag bei 725€ (Bei 450€-Arbeit = volle 450€/Monat). Bei vorgenannter Arbeit beträgt dann das Einkommen nur 860€, der nicht nur unter dem Pfändungsfreibetrag liegt, sondern sogar noch UNTER der Armutsgrenze, d.h. wer im Alter einer Arbeit nachgeht, wird EXTRA bestraft, damit er die Armtsgrenze nicht erreicht und laut statistischem Bundesamt 8-12 Jahre fürher elendig krepieren muß (Mangelernäöhrung, medizinische Unterversorgung usw. usw.).
Genau das ist EXTRA von unserer Regierung festgelegt worden (was ich davon halte = Massenmord, brauche in nicht besonders zu betonen).
Gruß
Ernie
Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Meines Wissens kann doch auch der aufstockende Rentner hinzuverdienen. Es gilt dann doch auch § 82 SGB XII - also ein Freibetrag von 30% maximal aber 50% vom Regelbedarf.
Bleiben wir in unserem Beispiel
800,00 € Bedarf
200,00 € Freibetrag = 600 € Monatsverdienst
und wir sind wieder recht nah an der Pfändungfreigrenze
Bleiben wir in unserem Beispiel
800,00 € Bedarf
200,00 € Freibetrag = 600 € Monatsverdienst
und wir sind wieder recht nah an der Pfändungfreigrenze
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Hallo Kölsch,
ich will mich mit Dir nicht streiten, jedoch Deine Verdienstangabe dürfte in den meisten Fällen (über 90%) nicht hinkommen, DENN
Rentner, die arbeiten UND darauf angewiesen sind haben zu 90% einen Minijob!! Hier liegt dann brutto und netto gleich, gehen wir von 350€ aus ergibt sich lediglich 105€ Freibetrag. Dieser Wert ist realistisch.
Weiterhin sind 800€ Bedarf nicht die Regel, sondern weniger, das im Normalfalle in der Summe ein Betrag mit Verdienst von ca. 850-900€ zur Verfügung steht. Somit fehlt zum Existenzminimum JEDEN Monat rund 200€. Bei so geringen Einkommen sind ständig 200€/monatlich eine gigantiasche Summe.
Frage mal arme Rentner, die drehen jeden Cent um, 200€ kommt denen wie Millionen vor, wenn man das realistisch sieht.
Besonderes Bonbon:
Rentner die arbeiten UND Grundsicherung beziehen zahlen in die Rentenversicherung ein (durch Arbeitgeber), bekommen aber KEINE Rente dafür, selbst wenn sie eine Rente unter dem Regelsatz beziehen = Ausbeutung pur.
Gruß
Ernie
ich will mich mit Dir nicht streiten, jedoch Deine Verdienstangabe dürfte in den meisten Fällen (über 90%) nicht hinkommen, DENN
Rentner, die arbeiten UND darauf angewiesen sind haben zu 90% einen Minijob!! Hier liegt dann brutto und netto gleich, gehen wir von 350€ aus ergibt sich lediglich 105€ Freibetrag. Dieser Wert ist realistisch.
Weiterhin sind 800€ Bedarf nicht die Regel, sondern weniger, das im Normalfalle in der Summe ein Betrag mit Verdienst von ca. 850-900€ zur Verfügung steht. Somit fehlt zum Existenzminimum JEDEN Monat rund 200€. Bei so geringen Einkommen sind ständig 200€/monatlich eine gigantiasche Summe.
Frage mal arme Rentner, die drehen jeden Cent um, 200€ kommt denen wie Millionen vor, wenn man das realistisch sieht.
Besonderes Bonbon:
Rentner die arbeiten UND Grundsicherung beziehen zahlen in die Rentenversicherung ein (durch Arbeitgeber), bekommen aber KEINE Rente dafür, selbst wenn sie eine Rente unter dem Regelsatz beziehen = Ausbeutung pur.
Gruß
Ernie
Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Das musst Du mir nicht sagen - ich zähle zur Gruppe dieser "armen Rentner", hätte "eigentlich" einen GruSi-Anspruch in Höhe von ca. € 30.
Die € 800 wurden oben als Beispiel eingeführt. Der korrekte Wert für Single-BG liegt im bundesweiten Schnitt bei knapp € 710,00 (https://statistik.arbeitsagentur.de/Sta ... 06-zip.zip)
Damit ergibt sich dann allerdings schon eine nicht unerhebliche Diskrepanz zur Pfändungsfreigrenze.
Die € 800 wurden oben als Beispiel eingeführt. Der korrekte Wert für Single-BG liegt im bundesweiten Schnitt bei knapp € 710,00 (https://statistik.arbeitsagentur.de/Sta ... 06-zip.zip)
Damit ergibt sich dann allerdings schon eine nicht unerhebliche Diskrepanz zur Pfändungsfreigrenze.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Die geplanten Hartz IV Änderungen in der Übersicht
Zur geplanten Darlehens-Entlastung, obwohl die Hintereinander-Tilgungs doch eigentlich heute schon Praxis sein sollte:
http://www.hartziv.org/news/20151204-en ... kommt.html
http://www.hartziv.org/news/20151204-en ... kommt.html