Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

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Emmaly
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#26

Beitrag von Emmaly »

@ Christoph,
Augenmaß? Dazu müßte man seinen LeistungsSB kennen und er mich. Ist bei uns leider nicht der Fall. Der SB kennt die Akte und die Schriftstücke drin und nicht den Menschen, der dahinter steht.

Für fehlendes (Fach)wissen sind doch die Hilfeempfänger nicht schuld. Und wer sich bei einer ARGE bewirbt, der sollte schon wissen, was ihn erwartet, auch mit den Nachteilen.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Koelsch
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#27

Beitrag von Koelsch »

Augenmaß heißt zunächst mal, dass der ALG II Bezieher nach Möglichkeit nicht einfach mal einen "Wunschzettel" bei der ARGE einreicht mit dem Hintergedanken - mal sehn, vielleicht wird ja irgendwas daraus genehmigt. Man darf sicher sein, diese Wunschzettel finden ihren Weg in die interessierte Presse und werden dort dann wieder als Beweis hingehalten, wie maßlos und unverschämt die arbeitsscheue, dem Alkohol verfallene Bande der ALG II Bezieher ist.

Ich schreibe bewußt nach Möglichkeit, denn das hängt sicher auch in erheblichem Maße davon ab, wie hoch dem Einzelnen das Wasser schon steht, und von manch anderen individuellen Faktoren.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Anonym22010

Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#28

Beitrag von Anonym22010 »

Christoph hat geschrieben:
Kannst Du dich auch nur ansatzweise in Lage eines SB (vielleicht einer mit Zeitvertrag ohne Fachkenntnisse) versetzen, der so eine prallgefüllte Akte mit allen möglichen und unmöglichen Anträgen auf seinem Schreibtisch hat? Versuch es mal.........
Muß ich nicht! mein SB weiß: Ich bin diejenige, die Anräge stellt, und er ist derjenige, der sie zu bearbeiten hat.

Außerdem diskutiere ich meine Anträge mit ihm... er kann sie nachvollziehen - und wenn ich ihm gute Argumente liefere, warum ich der Meinung bin, daß sie zu genehmigen sind, dann bemüht er sich, und geht zu seiner Vorgesetzten, wenn er unsicher ist. So hats auch 2 Jahre gedauert, bis meine Tochter aus der BG war... aber ich hab sie raus bekommen... dank meiner Argumente...und ohne Klage.

Christoph, ich rede nicht von unsinnigen Anträgen - gut begründet heißt bei mir wirklich gut begründet, und nicht: Ich will euch nur ärgern!
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Koelsch
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#29

Beitrag von Koelsch »

Andrea hat geschrieben: Christoph, ich rede nicht von unsinnigen Anträgen - gut begründet heißt bei mir wirklich gut begründet, und nicht: Ich will euch nur ärgern!
So sieht das Christoph garantiert auch, und alle im Team denke ich ebenfalls. Wenn's dann noch die Mehrzahl der ALG II Bezieher so sieht, dann hat man eine Basis.
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Anonym22010

Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#30

Beitrag von Anonym22010 »

zu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp ... from=HP.10
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Koelsch
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#32

Beitrag von Koelsch »

Zu der Thematik erhielt ich von BK48 und von Norbert Hermann die folgende Stellungnahme:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/foru ... Id=1337586

Beiträge offensichtlich eines Sozialrichters zu Auswirkungen auf seine Rechtsprechungspraxis:

Noch einmal Klarstellung des BVerfG-Urteils

Text: Klarstellend auf die Reaktionen, die in den Medien umhergeistern, wie z.B. die Meldungen und Äußerungen vonseiten der Politik über die geplante Kürzung der Regellsätze etc.:

Liebe Betroffene,

mich persönlich verärgert es auch, dass ein Herr Kauder öffentlich nach einem verlorenen Rechtsstreit in den Medien verlautbaren lässt, dass alsbald die Kinderregelsätze einer genauen Prüfung unterzogen werden, und dass hieraus auch eine Reduktion dieser Regelsätze resultieren kann.

Ich bin zwar nicht persönlich von den Hartz IV-Regelsätzen betroffen, doch befasse ich mich Tag ein, Tag aus bis in Detail mit diesem Rechtsgebiet und kann Ihnen versichern, dass es dem Gesetzgeber -den Anforderungen des BVerfG entsprechend- NICHT gelingen wird, eine Stagnation oder gar eine Reduktion der Regelsätze herbeizuführen.

Denn die über die Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) gewonnen Werte entbehren oftmals einer sachlichen Berechnung.

Auch kann der Gesetzgeber künftig nicht mehr die Kosten für Verkehr, Internet, Sportverein, Kino- und Museenkarte etc. derart unvollständig oder gar unberücksichtigt in der Regelsatzbemessung be- lassen.

Eine Erhöhung aller Regelsätze liegt also in der Natur der Sache.

Das gestrige Urteil ist besser als sein Ruf!!!!

Re: Noch einmal Klarstellung des BVerfG-Urteils

Ich versichere Ihnen, dass ich das Urteil mehrfach gelesen und kann Ihre Enttäuschung verstehen.

Doch lassen Sie sich von einem Juristen sagen, dass SIe als NICHTJURIST die Tragweite dieses Urteils unterschätzen.

Das BVerfG hat es zwar für zulässig erkannt, die EVS als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des soz. Existenzminimums heranzuziehen, doch eindeutig den Weg einer unsachlichen Nichtberücksichtigung zahlreicher Positionen verperrt, wie Beispiel das Internet, Schülerfahrkarte.

Sie sollten mal zwischen den Zeilen lesen und die Tragweite des Urteils in Ruhe bedenken.

Und eins noch zuletzt: Das BVerfG musste die konkrete Ausgestaltung des Existenzminimums dem Gesetzgeber überlassen, weil die Gewalten in Deutschland getrennt sind, Art. 20 Abs. 3 GG.

Lesen Sie erstmal ein Lehrbuch im Staatsorganisationsrecht, denn dann wissen Sie, welcher falschen Auffassung Sie unterliegen.

Glauben Sie wirklich, dass ich ab dem Zeitpunkt der Verkündigung des gestrigen Urteils noch irgendwelche Bedenken an der Verfassungskonformität der RL habe???

Ich habe schon lange Bedenken an den über das SGB II (SGB XII) bereitgestellten Regelsätzen, auch wenn ich nicht so vorlagefreudig, wie die hessischen Richter gewesen wäre.

Die tägliche Rspr. wird aber dahingehen, dass der vom BVerfG geforderte Tenor seine Berücksichtigung finden wird, denn hieran sind die Fachgerichte seit gestern gebunden, Art. 1 Abs. 3 GG


So werde ich ab morgen entscheiden:

Ich würde als einen Anspruch auf Art. 1 I GG gestützt zulassen:
  1. Schülerfahrkarte für den ÖPNV
  2. Sportverein für Kinder
  3. Büchereiausweis/-gebühr
  4. Leistungen für die Schule, wie die Anschaffung eines Dudens, Atlanten, fachspezifischer Lehrbücher etc.; obwohl nicht immer wiederkehrend
  5. Internetanschlussgebühr (Monatsgebühr)
  6. Brillen/Kontaktlinsen
  7. kontinuierlich benötigte gesundheitserhaltende Medikamente, deren Anschaffung nicht über das SGB V abgedeckt werden
  8. NACHHILFEUNTERRICHT!!!
  9. eine Theaterkarte, Kinokarte, Zooeintrittskare etc.
  10. der regelmäßige notwendige Bedarf des nicht erziehenden Elternteiles für die anfallenden Umgangskosten (+)
    hier muss seit gestern nicht mehr auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden (vgl. noch Urteil des BSG -7b AS 14/06-)
  11. regelmäßig anfallender Bedarf für ärztlich verschriebene Arzneimittel oder sonstige Salben/Tees/etc, die nicht von der Kasse übernommen werden (+), soweit sie unabwendbar anfallen
  12. der regelmäßig anfallende Bedarf eines "gehandicapten" Leistungsempfängers, der aufgrund fehlender Pflegestufe und fehlendem notwendigen GdB trotzdem regelmäßige zu finanzierende Fremdhilfe benötigt" -- eher nein, weiß aber noch nicht ganz genau


Harald Thome dazu:

von meiner Seite dazu ...

Hallo Samuel, das ist aber mutig, was du da sagst. Ich würde in die Richtig gehen:
  1. laufende wiederkehrende atypische Bedarfe bei Krankheit
    • notwendige, aber nicht verschreibbare Medikamente
    • medizinische Bedarfe, wie med. notwendige Fußkosmetik
    • med. notwendige Verbandsstoffe, Salben, Pflegemittel
    • Strom für Beatmungsgerät
    • Warmwasserkosten wegen erhöhten Hygienebedarf bei Krankheit
    In der Gesamtheit diese Dinge die aus medizinischen Gründen notwendig sind und bisher z.T. über § 73 SGB XII oder sog. Nulldarlehn oder reines Darlehn nach § 23,1 SGB II gewährt wurden.
  2. Kategorie Schulmaterialien und Lernmitteln von bis zu 25-Jährigen

    Hier sind ja die Regelleistungen von der erwachsenen RL prozentual abgeleitet worden und da Schulmaterialien und Lernmitteln üblicherweise nicht zu den Bedarfen Erwachsener gehören, würde ich hier das Charaktermerkmal von atypisch festhalten und einen Anspruch sehen, das könnten m.E. sein:
    • eintägige Klassenfahrten
    • Kopiergeld
    • Schulmaterialien
    • Taschenrechner
    • all das was tagtäglich anfällt, die als solches zwar einmalig sind, da sie in der Gesamtheit aber den Lernmitteln zuzuordnen sind, die genau nicht in den RL enthalten sind, auf das Jahr betrachtet, zumindest in der Zeit bis 31.12.2010 als laufend zu betrachten sind.
  3. Kategorie: Kinderkleidung
    Auch hier ist es wieder so, dass Erwachsene üblicherweise nicht mehr wachsen, daher liegt bei Kinder gegenüber Erwachsenen ein atypischer Bedarf vor, der auch laufend und wiederkehrend ist und weswegen ich hier der Meinung bin, dass könnte sich darunter auch subsumieren lassen.
  4. Umgangskosten/Kosten von inhaftierten Partner/Eltern
  5. Krankenkassenzahlungen
    • Differenzbetrag vom GKV zum Grundbetrag PKV
    • Ausgleichsausgabe der Krankenkassen, insofern nicht über erweiterter Auslegung nach § 26 SGB II zu übernehmen ist.
  6. Auf Internet komme ich auch, Sportverein usw. finde ich gewagt, da ich das atypische nicht drin sehe.
Das mal von meiner Seite dazu. Gruß, Harald
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Anonym22010

Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#33

Beitrag von Anonym22010 »

Nun müßte man noch wissen für welches gebiet dieser Richter zuständig is ;-)
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Koelsch
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#34

Beitrag von Koelsch »

Andrea hat geschrieben:Nun müßte man noch wissen für welches gebiet dieser Richter zuständig is ;-)
Ob dann aber ein Umzug lohnt? :kopfkratz: :kopfkratz:
So Richter werden auch gerne mal versetzt, befördert oder was weiß ich sonst noch.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#35

Beitrag von Chaldo »

Wir sollten aber nicht vergessen das sich das ganze Ding "Grundsicherung" nennt.Dabei bedarf es nicht einen Haufen sinnloser Anträge, sondern erst einmal der Durchsetzung der jetzigen Ansprüche.Damit sind die Argen so schon völlig überfordert.Sie sollen erst einmal das grundsätzliche sichern und nichts utopisches.
Es hat alles zwei Seiten. Aber erst wenn man erkennt, daß es drei sind,erfasst man die Sache.
Anonym22010

Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#36

Beitrag von Anonym22010 »

Chaldo hat geschrieben:Wir sollten aber nicht vergessen das sich das ganze Ding "Grundsicherung" nennt.Dabei bedarf es nicht einen Haufen sinnloser Anträge, sondern erst einmal der Durchsetzung der jetzigen Ansprüche.Damit sind die Argen so schon völlig überfordert.Sie sollen erst einmal das grundsätzliche sichern und nichts utopisches.
Chaldo, wer will denn sinnlose Anträge stellen? Der Einzige, der hier dran denkt, scheinst du zu sein :aufgemerkt:
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#37

Beitrag von Chaldo »

one_eyed_jack hat geschrieben:hausrat- und haftpflichtversicherung
reisen zu familienmitgliedern oder freunden (soweit es ueber den anteil im regelsatz hinausgeht)
geschenke zu geburtstagen, weihnachten etc
ist zwar alles nicht wirklich laufend (monatlich), aber doch regelmaessig. und fuer ein menschenwuerdiges leben notwendig.
Erst lesen !!! Danke für den Smilie.
Es hat alles zwei Seiten. Aber erst wenn man erkennt, daß es drei sind,erfasst man die Sache.
Anonym22010

Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#38

Beitrag von Anonym22010 »

Chaldo hat geschrieben:
one_eyed_jack hat geschrieben:hausrat- und haftpflichtversicherung
reisen zu familienmitgliedern oder freunden (soweit es ueber den anteil im regelsatz hinausgeht)
geschenke zu geburtstagen, weihnachten etc
ist zwar alles nicht wirklich laufend (monatlich), aber doch regelmaessig. und fuer ein menschenwuerdiges leben notwendig.
Erst lesen !!! Danke für den Smilie.
Ist nicht notwendig? Und: entscheidest du das?
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#40

Beitrag von sleepy5580 »

Mir wurde heute die Frage gestellt ob wohl die KFZ Steuern eines Aufstockers in den Bereich des unabweisbare,atypische immer wieder kehrende Bedarfs fallen. Wie seht ihr das?
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Koelsch
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#41

Beitrag von Koelsch »

Kfz.-Steuer würde ich eigentlich nicht so sehen. Es fehlt an der Unabweisbarkeit - man kann das Töff-Töff abmelden, verkaufen .....

Aber da gibts eben die kleine Krux, nicht erst seit dem Urteil:

Auf der einen Seite kann Kfz.-Versicherung vom Einkommen abgesetzt werden, Kfz.-Steuer aber nicht - das verstehe, wer will.
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#42

Beitrag von sleepy5580 »

Nunja abmelden ist ja nicht da sonst Job weg, da ich den Arbeitsweg kenne weiß ich das ein pünktliches erscheinen bei der Arbeit mit den ÖPNV ein Ding der Unmöglichkeit wäre. Und da es nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann kam ja auch die Frage von Ihm auf ob das denn nu gehen würde, ich hab zu ihm dann gesagt ich mach mich mal schlau wie das denn andere sehen.

P.S.: Wegen der gleichen Strecke wurde mir vor dem 1.1.09 auch ein gewisser Betrag zum Kauf eines Autos genehmigt, er arbeitet jetzt da wo ich zu dem Zeitpunkt gearbeitet hatte.
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Re: Nach dem Urteil des BVG - was sollten wir jetzt beantragen?

#43

Beitrag von Koelsch »

Ich würde das eher mal über die allgemeinen Förderungen nach § 16 SGB II versuchen. Mal mit der ARGE sprechen.
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