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Anrechnung Kindergeld - das bekannte Leiden

Verfasst: So 2. Dez 2018, 18:03
von Koelsch
eLB lebt mit erwachsenem "Kind" zusammen.
"Kind" deckt seinen Bedarf durch eigenes Einkommen zu 100%. eLB veranlasst, dass das Kindergeld direkt auf das Konto des "Kindes" überwiesen wird.

JC sagt, interessiert uns nicht, nach § 11 SGB II ist das bei Dir anzurechnen. Dementsprechend erging auch soeben Widerspruchsbescheid.

Ich befürchte, JC sieht das korrekt und find's zum :kotz:

Re: Anrechnung Kindergeld - das bekannte Leiden

Verfasst: So 2. Dez 2018, 18:41
von marsupilami
Aber dann kriegt ja nicht das Kind das Kindergeld - kann seinen Bedarf nicht decken - muss ALG II beantragen?

Re: Anrechnung Kindergeld - das bekannte Leiden

Verfasst: So 2. Dez 2018, 19:11
von Koelsch
Nein "Kind" deckt seinen Bedarf mit ohne Kindergeld

Re: Anrechnung Kindergeld - das bekannte Leiden

Verfasst: So 2. Dez 2018, 23:11
von tigerlaw
So leid es mir für eLB tut, neige ich auch dem "Het" zu.

Denn sonst hat es jeder in seiner eigenen Hand, sich bedürftig(er) zu machen, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Die Situation dürfte so sein:

1. Nachwuchs ist Ü17 und macht Lehre.
2. eLB hat FamKasse gebeten, KiG direkt an Nachwuchs zu zahlen
3. JC sagt, ist ja schön, das Kindergeld zählen wir gleichwohl zu deinen Einnahmen

M.E. ist das nur möglich, wenn noch eine (Rest-) Bedürftigkeit beim Nachwuchs besteht.

Die Fragen sind im BGB zu klären, §§ 1601 ff BGB
§ 1601 BGB : Verwandte in gerader Linie = Großeltern - Eltern - Kinder - Enkel
(--> Geschwister wären einander nicht zum Unterhalt verpflichtet [wenn sie es trotzdem tun, dann allenfalls aus einer sittlichen Pflicht heraus]).
§ 1602 BGB: Berechtigung nur, wenn man nicht sich selber unterhalten kann. Grundsätzlich muss man dafür vorher sein eigenes Vermögen aufknabbern. Nur bei mj Kindern ist es anders, die brauchen nicht an den Stamm des Vermögens zu gehen, sie müssen nur die "Erträge" = Zinsen, Mieteinnahmen etc. für den eigenen Unterhalt verwenden.
§ 1603 BGB: Pflichtig nur, wenn man leisten kann, ohne den angemessenen eigenen Unterhalt zu gefährden. Aber: Bei minderjährigen, sowie zusätzlich Kindern, wenn sie U21 sind und noch eine allgemeinbildende Schule (max. Gymnasium) besuchen, muss man gleichmäßig in der Familie aufteilen. (Liegt aber in unserem Fall wohl nicht vor).
(...)
§ 1609 BGB: Rangfolge der Unterhaltsansprüche. Hier unproblematisch, Nachwuchs würde erst an 4. Stelle stehen (allerdings gibt es keine [theoretisch] vorrangigen Unterhaltsberechtigte, so dass Nachwuchs tatsächlich schon an 1. Stelle stehen würde).

M.E.: 1. Ansatzpunkt: Nachwuchs ist Ü17 und macht Lehre. D.h. eLB braucht nur über dem angemessenen Bedarf abzudrücken, wenn Nachwuchs selber bedürftig ist. Dürfte er aber nicht sein, da Ausbildungsvergütung > ALG-II-Bedarf incl. Freibeträgen und KdU-Bedarf ist.
2. eLB ist Kindergeldberechtigte(r), hat "nur" eine "Zahlungsanweisung" an die Familienkasse erteilt. KiG dürfte deshalb gleichwohl als "bereites Einkommen" anzusehen sein. :heul:

Re: Anrechnung Kindergeld - das bekannte Leiden

Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 01:17
von kleinchaos
So lange der Filius nicht 18 ist kann er auch nicht aus der BG herausfallen. Mit 18 kann er, die BG würde dann folgerichtig zur HG.

Re: Anrechnung Kindergeld - das bekannte Leiden

Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 08:04
von tigerlaw
Ja, so ist es, die wohnen in HG. Gleichwohl die Frage: Kindergeld wird gezahlt. Aber Empfänger ist eLB, auch wenn er/sie hat umleiten lassen auf Konto von Nachwuchs.
JC will Kindergeld bei eLB gleichwohl anrechnen.

Re: Anrechnung Kindergeld - das bekannte Leiden

Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 09:42
von kleinchaos
Noch ist der Azubi nicht 18 und damit wird es ja eh zuerst bei ihm angerechnet. Und es ist völlig egal, auf wessen Konto das Kindergeld geht. Auch wenn er 18 ist ist egal, so lange er im Haushalt der Mutter lebt

Re: Anrechnung Kindergeld - das bekannte Leiden

Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 10:07
von ernest1950
Kindergeld ist ausschliesslich Einkommen der Eltern. Kindergeld hat nichts mit Kindern zu tun, so zumindest der Gesetzgeber. Es wird zwar immer gesagt: Kindergeld ist für die Kinder, jedoch rechtlich weit gefehlt, es ist Einkommen der Eltern und sie SOLLEN dieses Geld für die Kinder verwenden. Ausnahme ist bei HartzIV, dann ist es rechtlich ZWANGSLÄUFIG zur Deckung des Existenzminimums des Kindes zu verwenden, ist das Existenzminimum wiederum gedeckt, verliert das Kind das Anrecht auf Kindergeld, sondern es wird zum EIGENTUM; der Eltern, Wie dieses Geld dann verwandt wird, muss es NICHT für das Kind verwandt werden. Ausnahme liegt lediglich vor, WENN das Kind NICHT im Haushalt der Eltern wohnt, dann wird es zur Deckung seines Bedarfes verwandt, selbst wenn das Kind Millionär ist!!
Diese Ungerechtigkeiten haben SPD und Grüne im Jahre 2004 beschlossen, das hungernde Kinder, falls sie mal Einkommen haben, um das Kindergeld betrogen werden dürfen (sofern sie über HartzIV-Einkommen verfügen)-
JEDEM Nicht HartzIV-Kind kann kein Cent des Kindegeldes genommen werden.
JEDEM Hartz_IV-Kind wird das Kindergeld enteignet, sofern es einkommesmässig über den HartzIV-Betrag (der die Vernichtung der Existenz bedeutet = 10 Jahre früherer Tod) verfügt. Das geht sogar soweit, das Teile des Unterhaltes, der RECHTLICH EIGENTUM des Kindes ist, sogar enteignet wird!!
Begründung:
Im Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle wird die Hälfte des Kindergeldes auf den zu zahlenden Betrag angerechnet, d.h. weniger Unterhalt gezahlt. liegt der Unterhalt jetzt höher als der HartzIV-Betrag, wird das GESAMTE Kindergeld (also auch Teile des Unterhaltes) auf den Alleinerziehenden angerechnet. Das Kind finanziert also durch seinen Unterhalt teilweise den Alleinerziehenden. Selbst Gerichte in Deutschland halten diese Enteignung (=DIEBSTAHL Eigentums) für gerechtfertigt.
Deutschland ist ein Bananenstaat, sofern um die ärmere Bevölkerung geht.

Gruß
Ernie