Selbstständig mit Auto, Ärger vorprogrammiert.
Verfasst: Mi 17. Jun 2009, 14:50
Unsere Userin Turtle39 hat ja gestern ein Schreiben Ihrer ARGE hier eingestellt http://www.alg-ratgeber.de/f16t1450-hil ... ?start=100 das sehr schön zeigt, wie ARGE an die Frage Kfz.-Kosten herangeht.
Das Problem:
Wie sind die Kfz.-Kosten bei der Gewinnermittlung anzurechnen, wenn das Auto teils geschäftlich und teils privat genutzt wird.
Hierzu hat es zum 1.1.2009 eine Änderung in der ALG II-V gegeben. § 3 Abs. 7 ALG II-V sagt jetzt:
Wenn das Auto zu mindestens 50% geschäftlich genutzt wird, dann zählt es zum Betriebsvermögen und alle Kfz.-Kosten sind als Betriebsausgaben von den Einnahmen abzusetzen. Für Privatfahrten sind die Betriebsausgaben dann um € 0,10 pro Kilometer zu kürzen.
Ist die geschäftliche Nutzung weniger als 50% sind keine Kfz.-Kosten von den Betriebseinnahmen abzusetzen. Als Betriebsausgaben können in diesem Fall nur anerkannt werden entweder € 0,10 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer oder die für die geschäftlich gefahrenem Kilometer nachgewiesenen Kraftstoffkosten.
Diese 50%-Regel gab es bis 2004 auch im Steuerrecht. Im Jahr 2004 hat dann der BFH erkannt, dass dies zu einer erheblichen Verzerrung bei der Gewinnermittlung führen kann. Der BFH hat diese 50% Regel dann "gekippt" http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2004/xx040985.html und entschieden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens des Autos 10% beträgt, entscheidet der Steuerzahler, ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört oder nicht. Bei mehr als 50% betrieblicher Nutzung gehört das Auto immer zum Betriebsvermögen. Im Bereich von 10 - 50% kann also der Steuerzahler das Auto als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen seinem Betrieb zurechnen. Dies hielt der BFH für notwendig, weil es ohne diese Regelung zu einer nicht mehr mit Art. 3 GG zu vereinbarenden Ungleichheit bei der Gewinnermittlung gekommen wäre.
Leider hat das BMAS diese Problematik bei der Neuregelung der ALG II-V ganz offensichtlich übersehen. Auch bei der Berechnung des auf das ALG II anrechenbaren Einkommens kommt es zu ganz massiven Ungleichbehandlungen, wenn darauf bestanden wird, dass nur bei mind. 50% geschäftlicher Nutzung von einem Betriebsfahrzeug ausgegangen werden kann.
Ich habe dazu die anliegende, kleine Excel-Tabelle erstellt. Diese kann jeder durch Veränderung der farbig hinterlegten Eingabefelder leicht auf seine individuellen Belange anpassen um damit der ARGE und/oder dem Sozialgericht zu verdeutlichen, dass der § 3 Abs. 7 ALG II-V zu einer nicht mehr mit Art. 3 GG zu vereinbarenden Ungleichbehandlung führt.
Wenn ihr Fehler in der Tabelle findet, bitte unbedingt hier posten.
1. Ergänzung:
Die Tabelle wurde etwas geändert. Die Betriebskosten sind jetzt, ausgehend von einer Fahrleistung von 15000 km laut ADAC Aufstellung als variable Größe von der individuell eingegebenen Laufleistung abhängig. Wenn ihr also eine geringere oder höhere Laufleistung als 15.000 km eingebt, ändern sich die berechneten Betriebskosten entsprechend. Gleiches gilt jetzt für die Werkstattkosten, hier aber wurden nur 50% der Werkstattkosten als abhängig von der Laufleistung angesetzt.
Es wurde der Hinweis ergänzt, dass in der Tabelle keinerlei Wertminderung für das Auto berücksichtigt ist, die Wertminderung interessiert die ARGE ja mit Sicherheit nicht.
Das Problem:
Wie sind die Kfz.-Kosten bei der Gewinnermittlung anzurechnen, wenn das Auto teils geschäftlich und teils privat genutzt wird.
Hierzu hat es zum 1.1.2009 eine Änderung in der ALG II-V gegeben. § 3 Abs. 7 ALG II-V sagt jetzt:
Wenn das Auto zu mindestens 50% geschäftlich genutzt wird, dann zählt es zum Betriebsvermögen und alle Kfz.-Kosten sind als Betriebsausgaben von den Einnahmen abzusetzen. Für Privatfahrten sind die Betriebsausgaben dann um € 0,10 pro Kilometer zu kürzen.
Ist die geschäftliche Nutzung weniger als 50% sind keine Kfz.-Kosten von den Betriebseinnahmen abzusetzen. Als Betriebsausgaben können in diesem Fall nur anerkannt werden entweder € 0,10 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer oder die für die geschäftlich gefahrenem Kilometer nachgewiesenen Kraftstoffkosten.
Diese 50%-Regel gab es bis 2004 auch im Steuerrecht. Im Jahr 2004 hat dann der BFH erkannt, dass dies zu einer erheblichen Verzerrung bei der Gewinnermittlung führen kann. Der BFH hat diese 50% Regel dann "gekippt" http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2004/xx040985.html und entschieden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens des Autos 10% beträgt, entscheidet der Steuerzahler, ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört oder nicht. Bei mehr als 50% betrieblicher Nutzung gehört das Auto immer zum Betriebsvermögen. Im Bereich von 10 - 50% kann also der Steuerzahler das Auto als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen seinem Betrieb zurechnen. Dies hielt der BFH für notwendig, weil es ohne diese Regelung zu einer nicht mehr mit Art. 3 GG zu vereinbarenden Ungleichheit bei der Gewinnermittlung gekommen wäre.
Leider hat das BMAS diese Problematik bei der Neuregelung der ALG II-V ganz offensichtlich übersehen. Auch bei der Berechnung des auf das ALG II anrechenbaren Einkommens kommt es zu ganz massiven Ungleichbehandlungen, wenn darauf bestanden wird, dass nur bei mind. 50% geschäftlicher Nutzung von einem Betriebsfahrzeug ausgegangen werden kann.
Ich habe dazu die anliegende, kleine Excel-Tabelle erstellt. Diese kann jeder durch Veränderung der farbig hinterlegten Eingabefelder leicht auf seine individuellen Belange anpassen um damit der ARGE und/oder dem Sozialgericht zu verdeutlichen, dass der § 3 Abs. 7 ALG II-V zu einer nicht mehr mit Art. 3 GG zu vereinbarenden Ungleichbehandlung führt.
Wenn ihr Fehler in der Tabelle findet, bitte unbedingt hier posten.
1. Ergänzung:
Die Tabelle wurde etwas geändert. Die Betriebskosten sind jetzt, ausgehend von einer Fahrleistung von 15000 km laut ADAC Aufstellung als variable Größe von der individuell eingegebenen Laufleistung abhängig. Wenn ihr also eine geringere oder höhere Laufleistung als 15.000 km eingebt, ändern sich die berechneten Betriebskosten entsprechend. Gleiches gilt jetzt für die Werkstattkosten, hier aber wurden nur 50% der Werkstattkosten als abhängig von der Laufleistung angesetzt.
Es wurde der Hinweis ergänzt, dass in der Tabelle keinerlei Wertminderung für das Auto berücksichtigt ist, die Wertminderung interessiert die ARGE ja mit Sicherheit nicht.