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LSG Hessen L 6 SO 78/07 Fristversäumnis fehlender Briefkaste

Verfasst: Mi 17. Jun 2009, 22:00
von kleinchaos
Die Fristversäumnis lässt sich auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beheben. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind indes nicht erfüllt. Der Kläger hat bereits im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 29. März 2006 eingeräumt, dass sich am Eingangstor der Hofeinfahrt weder an der Klingel noch am Briefkasten sein Name befindet bzw. befunden hat. Vielmehr hat der Briefkasten lediglich den Namen der von dem Kläger betriebenen Firma "D. B. e.K." getragen sowie den Hinweis, dass die Post an sein Postfach weiterzuleiten sei. Dieser Sachverhalt ist von dem Kläger nochmals im Senatstermin bestätigt worden. Davon ausgehend ist ein Verschulden des Klägers zu bejahen, das zu der Fristversäumnis geführt hat, denn der Kläger war gehalten, eine ordnungsgemäße Postempfangsvorrichtung zu betreiben bzw. sicherzustellen, dass an ihn gerichtete Post ihn auch erreicht. Daran mangelte es jedoch hier. Zum einen setzt eine solche ordnungsgemäße Postempfangsvorrichtung voraus, dass sich an dem Briefkasten der vollständige Name befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, Az. V ZB 7/90 = NJW 1991, 109), was hier nicht der Fall war. Vielmehr war lediglich an dem für den Postzusteller nicht zugänglichen zweiten Briefkasten im Hof der Name des Klägers angebracht. Die Pflicht, den vollständigen Namen auf dem Briefkasten anzugeben, gilt hier um so mehr, als der Kläger unter der Wohnanschrift C-Straße in A-Stadt sowohl gewohnt als auch sein Unternehmen betrieben hat. Der Briefkasten hätte deshalb sowohl Angaben zum Unternehmen als auch den Namen des Klägers tragen müssen (vgl. BGH aaO). Zum anderen reicht - soweit sich der Kläger auf sein Postfach berufen hat - die Einrichtung eines Postfachs allein nicht aus (vgl. BGH aaO). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Nachsendeauftrag gestellt worden wäre (an dem es hier allerdings fehlt).
L 6 SO 78-07 LSG Hessen Fehlender Briefkasten.pdf