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LSG RLP - L 5 SO 78/15 - Offenlegung von Einkommen

Verfasst: Do 25. Feb 2016, 19:43
von Koelsch
LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.02.2016 - L 5 SO 78/15

Pressemeldung 5/2016 des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz - http://tinyurl.com/h6d8kwl

Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen

Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Mit einem entsprechenden Beschluss hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz sowie die Bescheide des Sozialhilfeträgers bestätigt.

Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hatte der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt. Wie von der Tochter der Hilfeempfängerin verlangte sie auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zur Prüfung, ob seine Ehefrau für an die Mutter geleistete Sozialhilfe etwas an die Kreisverwaltung zahlen müsse, müsse sie feststellen, ob diese gegenüber der Hilfeempfängerin nach dem Zivilrecht unterhaltspflichtig gewesen sei. Dabei hätte die Tochter der Mutter auch dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe, soweit ihr Einkommen wegen des vom Ehepartner erzielten Einkommens nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt der Familie der Tochter benötigt werde oder soweit die Tochter von ihrem Ehemann ein Taschengeld erhalte. Die Klage des Schwiegersohns gegen dieses Auskunftsbegehren blieb vor dem Sozialgericht und dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht erfolglos. Entgegen der Auffassung des Schwiegersohns verstoße das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, wenn der nicht getrennt lebende Ehegatte sei nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe, vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz) sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt