SG KA,21.12.2015, Begleich.v.Energiekosten S 1 SO 4091/15 ER

Urteile rund um das SGB XII
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tigerlaw
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SG KA,21.12.2015, Begleich.v.Energiekosten S 1 SO 4091/15 ER

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Beitrag von tigerlaw »

Sozialgericht Karlsruhe - S 1 SO 4091/15 ER - Beschluss vom 21.12.2015

Begleichung von Energiekosten

Vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB XII, demzufolge Sozialhilfe nicht erhält, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält - dieser Nachranggrundsatz ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII in § 19 Abs. 2 SGB XII nochmals explizit ausformuliert -, sind zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen - wie hier die Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens zur Schuldentilgung - in Anspruch genommen werden dürfen. Dies muss in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten gelten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde. Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss Regulierungen zunächst weitgehend in dem zugrundeliegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis unterliegen, bevor ein etwaiger Einstand des Sozialleistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommen kann. Dementsprechend hat der Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen.

Quelle: http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2016_2.htm
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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