L 23 SO 169/09 B ER - Schuldenübernahme nur bei Erhalt der W

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Emmaly
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L 23 SO 169/09 B ER - Schuldenübernahme nur bei Erhalt der W

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Beitrag von Emmaly »

http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... true&bs=10
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 23. Senat
Entscheidungsdatum: 12.10.2009
Aktenzeichen: L 23 SO 169/09 B ER
Dokumenttyp: Beschluss


Schuldenübernahme
Leitsatz

Für einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 34 SGB XII muss die Unterkunft noch gesichert werden können.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, Mietrückstände für eine von ihr gemietete Wohnung in B, W, zu übernehmen.

2 Die Antragstellerin hat am 24. Juli 2009 vor dem Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietrückstände, die am 28. März 2009 in Höhe von 2137,84 bestanden, zu übernehmen. Unter dem 05. August 2009 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass seinerseits eine Mietübernahmeerklärung für eine von der Antragstellerin zur Anmietung vorgesehene Mietwohnung erklärt worden sei.

3 Mit Beschluss vom 13. August 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Übernahme von Mietschulden nach § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - sei nicht gerechtfertigt.

4 Gegen den ihr am 15. August 20099 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. August 2009 eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass der Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Wohnung nicht zustande gekommen sei.

5 Die Antragstellerin hat u. a. einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten ihrer Vermieterin in einem gegen die Antragstellerin vor dem Amtsgericht Schöneberg geführten Rechtsstreit () vom 11. August 2009 sowie das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. August 2009 zur Gerichtsakte gereicht, nach dem die Antragstellerin verurteilt worden ist, die Wohnung im W an die Vermieterin herauszugeben.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.
7 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

8 Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

9 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf die Übernahme der Schulden könnte sich allein aus § 34 Abs. 1 SGB XII ergeben. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und anderenfalls Wohnungslosigkeit droht.

10 Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb nicht vor, weil die Unterkunft der Antragstellerin in der Wohnung W in B durch die Übernahme der Mietschulden durch den Antragsgegner nicht gesichert werden kann. Die Antragstellerin ist mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. August 2009 - unabhängig von der Begleichung der Schulden - verpflichtet, die Wohnung an die Vermieterin herauszugeben. Die Vermieterin hat auch in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 11. August 2009 erklärt, sie sei nicht vergleichsbereit und bestehe auf der Herausgabe der Wohnung. Damit ist die Unterkunft für die Antragstellerin nicht zu sichern, so dass für eine Schuldenübernahme nach § 34 Abs. 1 SGB XII kein Raum mehr ist, da diese nicht der reinen Begleichung von Mietschulden beim Vermieter dient, sondern den Erhalt der Unterkunft für den Hilfeempfänger bezweckt. Dieser Zweck kann vorliegend durch Begleichung der Mietschulden durch den Antragsgegner nicht mehr erreicht werden.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

12 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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