VG Köln - 19 L 877/13 - naher Betreuungsplatz

Urteile zu Kindergeld, Kinderzuschlag, Familienrecht, Unterhaltsrecht, Sorgerecht u.ä
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Koelsch
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VG Köln - 19 L 877/13 - naher Betreuungsplatz

#1

Beitrag von Koelsch »

Danke an WillyV

Anspruch auf wohnortnahen Kinderbetreuungsplatz (U 3)

Das VG Köln hat entschieden, dass Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben (U-3-Betreuung), ab dem 01.08.2013 einen gesetzlichen Anspruch auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung haben.

Es hat daher die Stadt Köln verpflichtet, den Kindern der Antragsteller ab dem 01.08.2013 einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Die Grenze der Wohnortnähe im städtischen Bereich des Kölner Stadtgebiets sei überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass Kinder, deren Eltern sich für eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung entschieden haben, von der Stadt nicht auf ein Angebot in der Kindertagespflege (Tagesmütter/Tagesväter) verwiesen werden können. Der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung begründe ein Recht auf die zwei nebeneinander bestehenden Betreuungsformen der Förderung in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege, für die sich die Eltern des Kindes alternativ entscheiden könnten.

Gegen diese Beschlüsse kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.
Quelle: juris - Anspruch auf wohnortnahen Kinderbetreuungsplatz (U 3)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Koelsch
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Re: VG Köln - 19 L 877/13 - naher Betreuungsplatz

#2

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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