BSG - B 1 KR 31/14 R - AU-Bescheinigung
Verfasst: Di 16. Dez 2014, 20:13
Krankengeld-Bescheinigung frühzeitig einreichen
Erkrankte Arbeitnehmer müssen für den Anspruch auf Krankengeld frühzeitig die erforderliche ärztliche Bescheinigung einreichen. Versicherte müssen sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf jeden Fall besorgen, bevor die vorausgehende Bescheinigung abgelaufen ist, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigte. Dies gilt auch, wenn eine Bescheinigung am Wochenende ausläuft, wenn die Praxis geschlossen hat oder ein Arzt falsch beraten hat (Az.: B 1 KR 31/14 R; B 1 KR 25/14 R; B 1 KR 19/14 R).
Beim Wechsel von der Lohnfortzahlung zum Krankengeld müssen Versicherte also aufpassen. Denn laut Gesetz „entsteht“ ein Krankengeldanspruch erst am Folgetag der Bescheinigung. Entgegen bisheriger BSG-Rechtsprechung in mehreren Fällen meinte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen, dass dies auf die Folgebescheinigungen nicht übertragbar ist.
Das BSG hielt nun aber an seiner Auffassung fest. Trotz langjähriger Rechtsprechung habe der Gesetzgeber nicht mit einer gegenteiligen Klarstellung reagiert, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung. Ausnahmen gebe es lediglich, wenn die Krankenkasse falsch beraten hat oder wenn der Versicherte „wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit“ nicht in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen. Nach einem weiteren Urteil gilt dies auch, wenn die Praxis geschlossen hat.
Eine rückwirkende Bescheinigung muss die Krankenkasse nicht akzeptieren. Auch eine Falschberatung durch einen Arzt muss sich die Krankenkasse nicht zurechnen lassen.
Besonders schwerwiegend sind die Folgen dieser Rechtsprechung für Versicherte, die von ihrem Arbeitgeber entlassen wurden. Sie haben noch Anspruch auf Krankengeld, wenn ein Arzt dies spätestens am letzten Beschäftigungstag bescheinigt. Wird eine Folgebescheinigung zu spät eingeholt, laufen aber der gesamte „nachwirkende“ Versicherungsschutz und damit auch der Anspruch auf Krankengeld endgültig aus.
Bei Arbeitnehmern, die in einem durchgehenden Beschäftigungs- und damit auch Versicherungsverhältnis stehen, ruht bei einer verspäteten Bescheinigung der Anspruch auf Krankengeld. Er lebt am Folgetag der nächsten Bescheinigung aber wieder auf.
http://m.aerzteblatt.de/news/61235.htm
BSG Terminvorschau: http://tinyurl.com/q3nkavl
BSG Terminbericht: http://tinyurl.com/n9b7d6y
Erkrankte Arbeitnehmer müssen für den Anspruch auf Krankengeld frühzeitig die erforderliche ärztliche Bescheinigung einreichen. Versicherte müssen sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf jeden Fall besorgen, bevor die vorausgehende Bescheinigung abgelaufen ist, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigte. Dies gilt auch, wenn eine Bescheinigung am Wochenende ausläuft, wenn die Praxis geschlossen hat oder ein Arzt falsch beraten hat (Az.: B 1 KR 31/14 R; B 1 KR 25/14 R; B 1 KR 19/14 R).
Beim Wechsel von der Lohnfortzahlung zum Krankengeld müssen Versicherte also aufpassen. Denn laut Gesetz „entsteht“ ein Krankengeldanspruch erst am Folgetag der Bescheinigung. Entgegen bisheriger BSG-Rechtsprechung in mehreren Fällen meinte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen, dass dies auf die Folgebescheinigungen nicht übertragbar ist.
Das BSG hielt nun aber an seiner Auffassung fest. Trotz langjähriger Rechtsprechung habe der Gesetzgeber nicht mit einer gegenteiligen Klarstellung reagiert, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung. Ausnahmen gebe es lediglich, wenn die Krankenkasse falsch beraten hat oder wenn der Versicherte „wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit“ nicht in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen. Nach einem weiteren Urteil gilt dies auch, wenn die Praxis geschlossen hat.
Eine rückwirkende Bescheinigung muss die Krankenkasse nicht akzeptieren. Auch eine Falschberatung durch einen Arzt muss sich die Krankenkasse nicht zurechnen lassen.
Besonders schwerwiegend sind die Folgen dieser Rechtsprechung für Versicherte, die von ihrem Arbeitgeber entlassen wurden. Sie haben noch Anspruch auf Krankengeld, wenn ein Arzt dies spätestens am letzten Beschäftigungstag bescheinigt. Wird eine Folgebescheinigung zu spät eingeholt, laufen aber der gesamte „nachwirkende“ Versicherungsschutz und damit auch der Anspruch auf Krankengeld endgültig aus.
Bei Arbeitnehmern, die in einem durchgehenden Beschäftigungs- und damit auch Versicherungsverhältnis stehen, ruht bei einer verspäteten Bescheinigung der Anspruch auf Krankengeld. Er lebt am Folgetag der nächsten Bescheinigung aber wieder auf.
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