2) In diesem Rechtsstreit war umstritten, ob die Klägerin in der Zeit, in der sie als Franchisenehmerin selbstständig tätig war, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war, solange sie selbst keine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigte.
Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin von Dezember 2002 bis November 2003 als selbstständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war. In dieser Zeit war sie nur für einen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber tätig. Aufgrund des mit diesem abgeschlossenen "Partner- und Systemvertrags" verkaufte sie von diesem gelieferte Waren im eigenen Namen in einem vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Ladenlokal. Im Rahmen eines solchen Vertriebs- oder Franchisesystems, bei dem der Franchisenehmer für den Franchisegeber tätig wird, seinerseits aber selbstständig ist, ist der Franchisegeber in der Regel der einzige Auftraggeber. Der Franchisenehmer ist vom Franchisegeber wirtschaftlich abhängig. Damit liegt genau die Situation vor, die für die Versicherungspflicht der Selbstständigen vorausgesetzt wird. Die Versicherungspflicht entfällt allerdings dann, wenn der Franchisenehmer, dh hier die Klägerin, selbst wiederum zumindest einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dies war bei der Klägerin im hier streitigen Zeitraum nicht der Fall.
SG Berlin - S 7 R 595/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 8 R 585/05 -
Bundessozialgericht - B 12 R 3/08 R -
B 12 R 3/08 R - RVpflicht bei Franchisenehmer ohne Angestell
B 12 R 3/08 R - RVpflicht bei Franchisenehmer ohne Angestell
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 9&nr=11226
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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