LSG Hessen L 8 KR 52/09 B ER zur Zuzahlung beim Doc

Urteile zu den gesetzlichen Versicherungen
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kleinchaos
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LSG Hessen L 8 KR 52/09 B ER zur Zuzahlung beim Doc

#1

Beitrag von kleinchaos »


Kein Anspruch auf komplette Befreiung von Zuzahlungspflicht



Das Hessische LSG hat entschieden, dass sich die persönliche Belastungsgrenze, bis zu der gesetzlich Krankenversicherte Zuzahlungen zu leisten haben, nach den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten richtet.

Ein Rentner-Ehepaar aus dem Main-Taunus-Kreis wurde von der AOK über seine persönliche Belastungsgrenze informiert. Daraufhin beantragten die Rentner beim Sozialgericht per einstweilige Anordnung vollständig von "Zuzahlungen aller Art" befreit zu werden. Zudem beriefen sie sich darauf, dass die Krankenkasse anstelle des Bruttobetrages nur den Nettobetrag ihrer Renten zur Berechnung der Belastungsgrenze hätte heranziehen dürfen. Das Sozialgericht hat den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt.

Das Hessische LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Seit Anfang 2004 müssten Versicherte Zuzahlungen, z.B. zu Heilmitteln und stationären Maßnahmen, bis zu einer Belastungsgrenze leisten. Diese betrage zwei Prozent der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt – für chronisch Kranke ein Prozent. Nach der gesetzlichen Regelung seien dabei die Bruttoeinnahmen maßgeblich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
http://www.fachportal-sozialrecht.de/jp ... s.Maximize
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