Seit einiger Zeit besteht Kontakt zu einer älteren Person, die weder Grundsicherung noch Strom bezieht.
Dies so meinte Sie, wurde über ihre Betreuerin/Rechtsanwältin geklärt.
Laut Betreuerin bekäme sie monatlich wohl 1,00 Euro zuviel.
Obwohl offene Zahlungen die zu Auseinandersetzungen (liegt wohl längerere Zeit zurück) mit dem Energieversorger führten, beglichen sind (wie weiß ich noch nicht), wäre es normal das Energieversorgen keinen Strom zu Verfügung stellt.
Was das bedeutet kann sich wahrscheinlich jeder von Euch vorstellen.
In dieser Menschen unwürdigen Lebenssituation müsse die alte Dame wohl noch 2 Jahre leben, erst dann müsste der Energieversorger sie ans Netz schließen.
Vorsichtig herantasentend,
- ist der Schriftverkehr, sofern vorhanden (laut Anwälting muss der Energievorsroger keine Endabrechnung stellen) einzusehen.
- Anspruch auf Grundsicherung zu prüfen
- und das Ziel zeitnah den Haushalt ans Stromnetz anzuschließen.
Gibt es Eures Wissens nach eine Gesetzgrundlage, die dem örtlichen Energieversorger erlaubt die Leistung zu verweigern?
Anspruch auf Grundsicherung, Strom oder ähnliche Unterstütung
Re: Anspruch auf Grundsicherung, Strom oder ähnliche Unterstütung
Nur wenn noch Rückstände offen sind. Wenn die nicht begrlichen werden können, dringend GruSi prüfen und ggf. Eilantrag auf Darlehen für Stromschulden
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
- marsupilami
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Re: Anspruch auf Grundsicherung, Strom oder ähnliche Unterstütung
Doch, gibt es:
Etwas genauer:
https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__19.html
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... -nun-11674Nach den gesetzlichen Vorschriften kann der Energieversorger die Belieferung eines Kunden mit Strom oder Gas einstellen und somit eine Energiesperre verhängen, wenn
- er die Sperre vier Wochen vorher androht,
- den Vollzug der Sperre drei Werktage vorher ankündigt,
- der Verbraucher mindestens einen Betrag von 100 Euro nicht gezahlt hat und
- die Sperre verhältnismäßig ist bzw.
- der Verbraucher dem Energieversorger nicht in Aussicht stellt, seinen Zahlungspflichten nachzukommen.
Etwas genauer:
https://www.stromauskunft.de/stromanbie ... t-was-nun/Wann darf Strom abgestellt werden?
Es gibt eine „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz“, kurz StromGVV. In §19, Unterbrechung der Versorgung, der StromGVV, sind die Grundlagen der Einstellung der Stromversorgung geregelt.
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
usw.
etc.
https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__19.html
Signatur?
Muss das sein?
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- marsupilami
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Re: Anspruch auf Grundsicherung, Strom oder ähnliche Unterstütung
Wenn die Guddste lt Anwältin keine Grusi bekommen kann, weil sie zuviel Rente bekommt - was ist mit einem Antrag auf Wohngeld?
Abgesehen davon: ist denn ein Antrag auf Grusi - örtliches Sozialamt - gestellt worden?
Wenn nein, einfach Antrag stellen, geforderte Unterlagen nachreichen (i.d.R. wie bei ALG II - Mietvertrag, Einkommensnachweis=Rentenbescheid, Kontoauszüge, Vermögensnachweis)
Vermieterbescheinigung muss nicht beigebracht werden - hab ich in meinem Fall erfolgreich schon im ersten Durchgang "abgewehrt" - einfach gesagt: gibt's nicht, ich muss mich dem Vermieter nicht offenbaren.
Abgesehen davon: ist denn ein Antrag auf Grusi - örtliches Sozialamt - gestellt worden?
Wenn nein, einfach Antrag stellen, geforderte Unterlagen nachreichen (i.d.R. wie bei ALG II - Mietvertrag, Einkommensnachweis=Rentenbescheid, Kontoauszüge, Vermögensnachweis)
Vermieterbescheinigung muss nicht beigebracht werden - hab ich in meinem Fall erfolgreich schon im ersten Durchgang "abgewehrt" - einfach gesagt: gibt's nicht, ich muss mich dem Vermieter nicht offenbaren.
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Muss das sein?
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Re: Anspruch auf Grundsicherung, Strom oder ähnliche Unterstütung
Gerade zurück, gabs vor Ort und von Euch einiges zu lesen.
Den Kontoauszügen war zu entnehmen, dass offene Zahlungen vor 2,5 an einen Versorger abgebucht wurden.
Das heißt seit dieser Zeit wäre es möglich Strom zu beziehen!
Stell sich das mal einer vor. Das wären dann insgesamt 5 Jahre ohne Strom.
Selbst als Kaltduscher, würden mir bei dem Gedanken die Adern zufrieren.
Jetzt noch schnell einen Grusi-Antrag downloaden und dann können wir Montag Vormittag erneut durchstarten.
Den Kontoauszügen war zu entnehmen, dass offene Zahlungen vor 2,5 an einen Versorger abgebucht wurden.
Das heißt seit dieser Zeit wäre es möglich Strom zu beziehen!
Stell sich das mal einer vor. Das wären dann insgesamt 5 Jahre ohne Strom.
Selbst als Kaltduscher, würden mir bei dem Gedanken die Adern zufrieren.
Jetzt noch schnell einen Grusi-Antrag downloaden und dann können wir Montag Vormittag erneut durchstarten.
Re: Anspruch auf Grundsicherung, Strom oder ähnliche Unterstütung
Noch erschreckender ist, wie allein solche Menschen offenbar heute sind.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
- marsupilami
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Re: Anspruch auf Grundsicherung, Strom oder ähnliche Unterstütung
"...., dass offene Zahlungen vor 2,5 ???? was an einen Versorger ....."
... und sich nicht getrauen, sich - egal wo - zu offenbaren!!
... und sich nicht getrauen, sich - egal wo - zu offenbaren!!
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Muss das sein?
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